Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 714

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 714 (NJ DDR 1953, S. 714); Rechtsprechung Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts über die Anwendung des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels vom 21. April 1950 Richtlinie Nr. 4 vom 31. Oktober 1953 R PL 7/53 I 1. Die durch Ministerratsbeschluß vom 11. Juni 1953 angeordnete Überprüfung der Strafurteile hat ergeben, daß das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels vom 21. April 1950 auch gegen Personen angewendet worden ist, die nur gelegentlich und in geringem Umfange ungenehmigte Warentransporte durchgeführt haben und deren Vergehen nicht nach diesem Gesetz hätten bestraft werden dürfen. Das Gesetz ist von den Staatsanwälten und Richtern häufig formal und unterschiedslos auch auf solche Handlungen angewendet worden, die ihrem Wesen nach seine Anwendung nicht rechtfertigten. 2. Das Ziel des Gesetzes ist es, den innerdeutschen Handel gegen jeden zersetzenden Einfluß zu sichern, wie dies in der Präambel zum Ausdruck kommt. Das Gesetz richtet sich gegen alle Versuche der Feinde unseres demokratischen Staates, durch eine Störung des innerdeutschen Handels unseren Wirtschaftsaufbau zu gefährden. Derartige Störungsversuche will das Gesetz mit aller Schärfe unterbinden; diesem Ziel entsprechen die im § 2 angedrohten hohen Mindeststrafen. Daraus folgt, daß nach diesem Gesetz nicht Verstöße gegen die Bestimmungen über die Warenbewegung schlechthin bestraft werden sollen, sondern nur solche gesetzwidrigen Warenbewegungen, die Angriffe gegen den innerdeutschen Handel darstellen. Dabei kann ein Angriff gegen den innerdeutschen Handel vorliegen, wenn durch gesetzwidrige Transporte der Wirtschaftsaufbau der Deutschen Demokratischen Republik unmittelbar gefährdet wird oder wenn diese Transporte die Handelsbeziehungen zu Westdeutschland beeinträchtigen können. Die Erfahrung hat gezeigt, daß der westdeutsche Handelspartner den Abschluß von Handelsabkommen abgelehnt hat, weil die betreffenden Waren auf illegalem Wege in ausreichender Menge bezogen werden konnten. Auch die Erfüllung des Handelsabkommens kann durch derartige Verbrechen gestört werden. Nur unter diesen Voraussetzungen haben strafbare Handlungen den Charakter, der sie als wirkliche Verbrechen gegen das Handelsschutzgesetz kennzeichnet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann müssen andere Gesetze Wirtschaftsstrafverordnung, Anordnung über die Warenbegleitscheinpflicht, Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs, Anordnung über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln angewendet werden, denn auch hier gibt es, wie in vielen anderen Fällen, äußerlich gleiche Handlungen, die durch die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Umstände ihrem Wesen nach verschiedene Verbrechen darstellen. So wäre es falsch, den gesetzwidrigen Transport einer verhältnismäßig geringen Menge von Nahrungsmitteln, z. B. Eiern, nach den Bestimmungen des Handelsschutzgesetzes zu bestrafen, denn ein solcher Transport gefährdet nicht den innerdeutschen Handel. Hier muß vielmehr eine Bestrafung nach § 1 Abs. 2 WStVO erfolgen, wenn durch diesen Transport die Versorgung der Bevölkerung, wenigstens im örtlichen Maßstabe, gefährdet wird. Kann man im angegebenen Falle wegen der geringen Menge auch von einer Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung im örtlichen Maßstabe nicht sprechen, so wird der Täter ausschließlich nach der Warenbegleitscheinsanordnung zu bestrafen sein. Ebenso ist es falsch, eine Person nach dem Handelsschutzgesetz zu bestrafen, die beispielsweise 10 Tafeln Schokolade aus West-Berlin oder aus Westdeutschland in die Deutsche Demokratische Republik verbringt. In einem solchen Falle wird eine Bestrafung nach dem Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs zu erfolgen haben. Sind die Waren dem Täter unentgeltlich überlassen worden, so ist Bestrafung nach der Anordnung über die Warenbegleitscheinpflicht geboten. 3. Ob ein Angriff auf den innerdeutschen Handel vorliegt, beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Umständen der Tat. Dabei sind der eingetretene oder mögliche Schaden und die sonst zu erwartenden Folgen für den innerdeutschen Handel sowie die die Person des Täters charakterisierenden Umstände, namentlich seine gesellschaftliche Stellung und Betätigung, zu berücksichtigen. Was insbesondere die objektiven Umstände der Tat angeht, so ist dazu zu bemerken, daß ein Angriff gegen den innerdeutschen Handel dann vorliegt, wenn z. B. der Täter eine große Zahl von Transporten ausführt, die sich in ihrer Gesamtheit wegen der Menge der transportierten Waren als ein Verbrechen gegen § 2 HSchG darstellen. Andererseits wird das Verbringen auch von wenigen wertvollen feinmechanischen und optischen Erzeugnissen nach West-Berlin oder Westdeutschland nach dem Handelsschutzgesetz zu bestrafen sein, da diese Erzeugnisse von besonderer Bedeutung für den innerdeutschen Handel sind und ihre unkontrollierte Ausfuhr den innerdeutschen Handel wesentlich stört. Ebenso können Einzeltransporte kleinerer Mengen von Waren durch verschiedene Täter, wenn sie sich in einer dem innerdeutschen Handel gefährlichen Weise häufen, den Charakter eines Verbrechens gegen den innerdeutschen Handel gewinnen. Was die subjektiven Umstände der Tat angeht, so ist zu bemerken: Die Handlung eines Feindes unseres Staates, der durch illegale Transporte unsere wirtschaftliche und staatliche Ordnung stört oder gefährdet, ist ihrem Wesen nach etwas anderes als die eines Täters, der durch seine bisherige Entwicklung und durch seine Einstellung zur Arbeit gezeigt hat, daß er nur aus politischer Zurückgebliebenheit, aus Leichtfertigkeit oder infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten gehandelt hat. Es ist auch ein wesentlicher Unterschied, ob die letztgenannten Personen sich eine gelegentliche zusätzliche Einnahme aus dem Verkauf von Waren verschaffen oder ob z. B. ein Händler aus den ihm zugeteilten Waren diejenigen bester Qualität auswählt, um sie mit möglichst hohem Gewinn in West-Berlin zu verkaufen. 4. Wenn somit die Anwendung des Handelsschutzgesetzes von allen objektiven und subjektiven Umständen der Tat, insbesondere auch von den die Person des Täters charakterisierenden Umständen, abhängt, so ist bei der Beteiligung mehrerer an dem Unternehmen eines illegalen Transportes die strafrechtliche Verantwortlichkeit jedes Beteiligten gesondert zu prüfen. Hierbei ist es durchaus möglich, zu der Feststellung zu kommen, daß nicht alle am Unternehmen des gesetzwidrigen Warentransportes beteiligt gewesenen Personen als Mittäter zu betrachten, sondern einzelne als Gehilfen zu behandeln sind. So können z. B. unter bestimmten Umständen Personen als Gehilfen anzusehen sein, die nur mit der technischen Vorbereitung eines Transportes befaßt gewesen sind. Durch eine solche Auffassung wird in keiner Weise berührt, daß ein Verbrechen gegen den innerdeutschen Handel als Unternehmen strafbar ist. Der Begriff des Unternehmens umfaßt die einzelnen Stadien der Begehung eines Verbrechens Vorbereitungshandlung, Versuch, Vollendung und führt zur Bestrafung wie das vollendete Verbrechen. Der Begriff des Unternehmens hebt aber die einzelnen Teilnahmeformen nicht auf. Nach diesen Hinweisen können mehrere Beteiligte an ein und demselben gesetzwidrigen Warentransport nach verschiedenen Gesetzen bestraft werden. Es ist 714;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 714 (NJ DDR 1953, S. 714) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 714 (NJ DDR 1953, S. 714)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur Absicherung der Kampfgruppen der Arbeiterklasse Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Organisierung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Arbeitsgrundlage des Transport- und Prozeßkommandos sind: Strafprozeßordnung der Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Unter- suchungshaft vom, Dienstanweisung zur politisch-operativen Dienstdurch- führung in der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit.

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