Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 706

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 706 (NJ DDR 1953, S. 706); Zu einigen Fragen der Wohnungsregelung nach der Ehescheidung Der in NJ 1953 S. 374 veröffentlichte Beschluß des Kammergerichts vom 30. Januar 1953, der sich mit der Teilung von Ehewohnungen gemäß § 2 HausratsVO beschäftigt, gibt zu den nachstehenden Ausführungen Veranlassung: Die Hausratsverordnung hat nicht die Schaffung einer Wohngemeinschaft, sondern die Herstellung getrennter Teilwohnungen im Auge. Das ergibt sich insbesondere aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 HausratsVO. Auch die Vorschrift in § 6 Abs. 1 Satz 2, die von den Kosten der Teilung und deren späterer Wiederbeseitigung handelt, spricht dafür, daß das Gesetz grundsätzlich die reale Teilung der Ehewohnung bezweckt. Selbst wenn man § 6 HausratsVO im Hinblick auf die Wohnungsnot erweiternd in dem Sinne auslegen wollte, daß eine Aufteilung der Räumlichkeiten unter den früheren Ehegatten auch ohne reale Teilung zulässig sei, so ist doch größte Zurückhaltung geboten. Durch eine solche Anordnung'wird in gewissem Umfange, insbesondere bei weiterer gemeinsamer Benutzung von Nebenräumen, wie Küche und Toilette, eine Gemeinschaft wiederhergestellt, die durch die Scheidung der Ehe rechtskräftig aufgelöst ist. Gegen den Widerspruch desjenigen, der die Scheidung begehrt und wegen Alleinschuld des anderen Teils herbeigeführt hat, ist eine Wohngemeinschaft grundsätzlich nicht wiederherzustellen. Insbesondere kann einer Frau nicht zugemutet werden, mit einem Manne in enger Gemeinschaft weiterzuleben, der durch sein schuldhaftes Verhalten die Ehe zerstört hat. Es dürfte zu den allergrößten Seltenheiten gehören, daß durch das weitere Zusammenwohnen der bisherigen Ehegatten unter einem Dache der Wohnungsfriede nicht gestört wird. Man wird deshalb für den Regelfall wohl das Richtige treffen, wenn man sich auf den Standpunkt stellt: „Was der Ehescheidungsrichter getrennt hat, soll der Wohnungsrichter nicht wieder zusammenfügen.“ Bedenklich erscheint in dem kammergerichtlichen Beschluß der allgemein gehaltene Hinweis, daß für die Teilung von Ehewohnungen grundsätzlich derselbe Maßstab angelegt werden soll, der für die Zuteilung von Wohnraum an andere Wohnungsuchende gilt. Soweit das etwa bedeuten soll, daß der Ehewohnungsrichter bei seiner Entscheidung über die Zuteilung der Ehewohnung an einen der bisherigen Ehegatten die Vorschrift des Art. VIII des Wohnungsgesetzes vom 8. März 1946 (KRG Nr. 18) anzuwenden hat, steht dem schon formell der Umstand entgegen, daß sich das Wohnungsgesetz seinem ausdrücklichen Wortlaut nach nur an die Wohnungsbehörden wendet. Aber auch in der Sache selbst bestehen zwischen dem Wohnungsgesetz und der Hausratsverordnung grundlegende Unterschiede. Das Wohnungsgesetz regelt die Zuteilung freien Wohnraums, während die Hausratsverordnung die Zuweisung einer bisher von beiden Ehegatten benutzten Wohnung an nur einen der Ehegatten zum Inhalt hat. Das Wohnungsgesetz befaßt sich mit wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen und gibt den Wohnungsbehörden zu deren Durchführung die entsprechenden gesetzlichen Anweisungen. Die Hausratsverordnung dagegen hat die Aufgabe, die Beziehungen zweier Personen zueinander, nämlich der bisherigen Ehegatten, allerdings unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft zu. regeln. Zu diesem Zwecke sind in § 2 HausratsVO Grundsätze für die rechtsgestaltende Entscheidung des Richters aufgestellt. Er soll das Wohl der Kinder berücksichtigen, und zwar wie ergänzend hinzugefügt werden muß nicht nur das Wohl der aus der Streitehe hervorgegangenen Kinder, sondern das Wohl der in der betreffenden Familie vorhandenen minderjährigen Kinder überhaupt. Er soll auch Sondertatbeständen Rechnung tragen, wie ernstlicher Krankheit, schwerer körperlicher Behinderung, Hinfälligkeit infolge hohen Alters usw. eines Ehepartners. Die Hausratsverordnung stellt somit eine selbständige, von den Bestimmungen des Wohnungsgesetzes unabhängige Regelung dieses Fragenkomplexes dar. Daher bedarf auch nach § 16 Abs. 2 HausratsVO die Änderung und Begründung von Mietverhältnissen durch den Richter nicht der nach anderen Vorschriften etwa notwendigen Genehmigung. In diesem Zusammenhang noch einige Hinweise für die Praxis: Derjenige Ehepartner, der die frühere Ehewohnung für sich in Anspruch nimmt, macht oft geltend, der andere Teil sei ausgezogen und habe damit zu erkennen gegeben, daß er auf die Ehewohnung verzichte. Hier ist allergrößte Vorsicht geboten, denn der Auszug des Ehepartners zumeist der Frau aus der Ehewohnung ist oft auf Mißhandlungen, Beleidigungen oder sonstige Belästigungen durch den anderen Ehepartner zurückzuführen. In einem solchen Falle wird man in dem Auszug aus der Ehewohnung einen Verzicht, also einen Akt der Freiwilligkeit, nicht erblicken können. Weiter macht derjenige Ehepartner, der die frühere Ehewohnung für sich in Anspruch nimmt, oft geltend, er habe für die Wohnung Aufwendungen durch Bezahlung von Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten gemacht. Auch bei Berücksichtigung dieses Umstandes ist eine gewisse Zurückhaltung am Platze, denn die Aufwendungen hat der betreffende Ehepartner nicht bloß zugunsten des anderen Ehepartners gemacht, sondern zugunsten beider Eheleute, also auch zu seinen eigenen Gunsten, zwecks Schaffung oder Erhaltung der gemeinsamen Ehewohnung. Sehr gern wird zur Begründung des Antrages auf Zuteilung der Ehewohnung darauf hingewiesen, der Antragsteller beabsichtige, alsbald eine neue Ehe einzugehen. Die eilige Wiederverheiratung des Antragstellers kann aber in aller Regel nicht als ein besonderer, zu seinen Gunsten sprechender Umstand gewertet werden. Andernfalls würde die Entscheidung über den Wohnungsstreit unter früheren Eheleuten praktisch von der Eile abhängig sein, mit der der eine oder der andere der früheren Ehegatten eine neue Ehe abschließt oder abzuschließen beabsichtigt. Besondere Umstände, die genau darzulegen und vom Richter sorgfältig nachzuprüfen sind, können ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel als berechtigt erscheinen lassen. Die Nähe der Arbeits- oder Dienststelle zu der bisherigen Ehewohnung wird, wenigstens in Großstädten, in der Regel kein Grund sein, der zugunsten des betreffenden Ehepartners zu bewerten ist. Die Wohnungsverhältnisse in Großstädten sind so beschaffen, daß es nur den allerwenigsten möglich ist, in der Nähe ihrer Arbeits- oder Dienststelle zu wohnen. Ausnahmefälle mögen dann gegeben sein, wenn es sich um schwerbeschädigte, ernstlich kranke oder bejahrte Personen handelt. Auch in formeller Hinsicht gibt es bei manchen Richtern noch Schwierigkeiten; so läßt z. B. die Fassung der Beschlußformel allgemein zu wünschen übrig. Die Formulierung „Die Ehewohnung wird dem Antragsteller zugesprochen“ ist in zweifacher Hinsicht zu beanstanden: einmal läßt sie die notwendige Identifizierung vermissen, zum anderen entspricht sie nicht der Bestimmung des § 5 HausratsVO. Die Formulierung hätte etwa folgendermaßen zu lauten: a) Für den Fall, daß beide Ehegatten den Mietvertrag abgeschlossen hatten: „Das Mietverhältnis betr. die in Berlin-Pankow, Florastraße 100, Vorderhaus 3 Treppen rechts, belegene Wohnung wird von dem Antragsteller allein fortgesetzt“; b) für den Fall, daß der andere Ehegatte allein den Mietvertrag abgeschlossen hatte: „Die Antragstellerin tritt an Stelle des Antragsgegners in das von diesem eingegangene Mietverhältnis betr. die in Berlin-Pankow, Florastraße 100, 4 Treppen links, belegene Wohnung ein“. Häufig wird die gemäß § 15 HausratsVO festzusetzende Räumungsfrist zu kurz bemessen. Derjenige Ehepartner, der räumen muß, bedarf bei dem noch bestehenden Wohnungsmangel im Regelfälle eines längeren Zeitraumes zur Beschaffung einer neuen Unterkunft. Zuweilen wird die vom Richter bewilligte Räumungsfrist tatsächlich dadurch verkürzt, daß die 706;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 706 (NJ DDR 1953, S. 706) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 706 (NJ DDR 1953, S. 706)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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