Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 672

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 672 (NJ DDR 1953, S. 672); „ den Kampf gegen dieses Element“ (der kleinbürgerlichen Anarchie, die Verf.) „kann man nicht allein durch Propaganda und Agitation, allein durch Organisierung des Wettbewerbs, allein durch Auslese von Organisatoren führen. Den Kampf muß man auch durch Zwang führen“6). Aber das Strafrecht kann im Prozeß der Schaffung und Festigung einer neuen, sozialistischen Moral unserer Werktätigen nie die Hauptrolle, sondern, wie Stalin lehrt, immer nur eine Hilfsrolle spielen. Die Bestrafung eines solchen Arbeiters wird da einsetzen müssen, wo durch sein Handeln für das Volkseigentum eine Gefahr entstanden ist, wo also der Wert der entwendeten Gegenstände mag sich das nun aus einem einzelnen oder aus einer Vielzahl von entwendeten Gegenständen ergeben bereits beachtlich ist oder wo die Erziehung zur Achtung des sozialistischen Eigentums durch politische Überzeugungsarbeit allein nicht erreicht werden kann. Hier muß zu den Maßnahmen bloß moralischpolitischer Natur die Strafe hinzutreten. Doch ist dabei zu beachten, daß auch hier die Strafe in weit überwiegendem Maße der Erziehung dienen muß. In keinem Fall darf die in Zukunft notwendige verstärkte Berücksichtigung der sozialen Stellung des Subjekts, seiner ökonomischen und ideologischen Klassenstellung und Funktionen im gesellschaftlichen Leben sowie der sonstigen mit der Person des Täters in Zusammenhang stehenden Umstände dazu führen, in das Gesetz, in den gesetzlichen Tatbestand zusätzliche Erfordernisse hinsichtlich des Subjekts hineinzuinterpretieren und unsere Richter in das entgegengesetzte Extrem hineinzumanövrieren. So wäre es irrig anzunehmen, daß Produktionsarbeiter grundsätzlich keinen Diebstahl nach § 1 oder § 2 VESchG begehen könnten und als Subjekt für Staatsverbrechen nicht in Frage kämen. Mit Recht hat Justizminister Dr. Hilde Benjamin in ihrem Referat vom 29. August 1953 bezüglich der Verbrechen gegen das Volkseigentum auf diesen Fehler hingewiesen7). Und auch bezüglich der Staatsverbrechen ist zu beachten, daß die Richtlinie des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, zwischen den geschworenen Feinden unserer Arbeiter- und Bauernmacht einerseits und den ehrlichen, irregeleiteten Arbeitern andererseits zu differenzieren, keinesfalls schematisch angewendet werden darf. Gerade in diesem Zusammenhang muß der weitere grundlegende Hinweis des 15. Plenums des Zentralkomitees beachtet werden, daß sich seit 1945 große Veränderungen in der Arbeiterklasse der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen haben. Diese bestehen u. a. darin, daß viele nichtproletarische darunter nicht wenige faschistische und andere reaktionäre Elemente aus dem Kleinbürgertum und Bürgertum als „Arbeiter“ in die Betriebe gingen, die nach 1945 ihre privilegierte Stellung verloren und die Hoffnung auf die Wiederherstellung ihrer alten Privilegien nicht aufgegeben haben. „Diese Menschen trugen kleinbürgerliche und bürgerliche Anschauungen und Stimmungen in die Arbeiterklasse, ein nichtproletarisches Verhältnis zur Arbeit und zur Arbeitsdisziplin, das Streben, vom Staat soviel wie möglich zu nehmen, ohne gleichzeitig die Arbeitsproduktivität zu erhöhen, sowie eine negative Einstellung zu den volkseigenen Betrieben überhaupt. Ein gewisser Teil dieser als Arbeiter Beschäftigten hat eine feindliche Einstellung zur Arbeiterklasse und der demokratischen Ordnung in der Deutschen Demokratischen Republik und träumt von einer Restaurierung der Macht der Großkapitalisten und Gutsbesitzer in der Deutschen Demokratischen Republik“8). Das bedeutet für unsere Richter und Staatsanwälte, daß sie sich jeden Angeklagten genau ansehen und die von solchen „Arbeitern“ begangenen Handlungen im Zusammenhang mit ihrer feindlichen Einstellung zur Arbeiterklasse und der demokratischen Ordnung in der Deutschen Demokratischen Republik beurteilen müssen. Gefährlich wäre es für die Schlagkraft unserer demokratischen Staatsmacht, zur Begehung von Staatsver- ) Lenin, „Die nächsten Aufgaben der Sowjetmacht", in Aus-gew. Werke, Bd. II, S. 382. 7) Benjamin, Beilage zu Heft 19/1953 der Neuen Justiz, S. 19. 8) Der neue Kurs und die Aufgaben der Partei, Dietz Verlag, Berlin 1953, S. 112. brechen einen besonderen Typ des Feindes unserer demokratischen Ordnung oder zumindest Typ des Politischen zu fordern, wie dies offensichtlich in einem Fall bereits geschehen ist, in dem ein Bezirksgericht eine Bestrafung des Täters trotz seiner neofaschistischen und friedensgefährdenden Handlungen mit der Begründung abgelehnt hat, daß der Täter ein „Typ des sog. Unpolitischen“ ist9). Gerade die politische Ignoranz des Handelnden ist unter keinen Umständen ein Moment auf seiten der Person des Täters, das seinen Handlungen den Charakter eines Verbrechens gegen unsere Arbeiter- und Bauernmacht nimmt. In jedem Einzelfall dürfen also nur solche mit dem Verbrechenssubjekt in Zusammenhang stehende Momente bei der Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit seiner Handlung berücksichtigt werden, die auf die Richtung seines Handelns gegen bestimmte strafrechtlich geschützte Objekte, also dessen spezifischen verbrecherischen Charakter und dessen konkrete Gesellschaftsgefährlichkeit tatsächlich von bestimmendem Einfluß sein können. * Dem Einfluß des Subjekts auf die Tatbestandsmäßigkeit steht der Einfluß des Subjekts auf die Strafzumessung nicht nach. Hierbei sind die gleichen Umstände, die für die Tatbestandsmäßigkeit sprechen, auch auf ihre Bedeutung für die Strafzumessung zu untersuchen10). Um zu zu wissen, welche konkreten Ausmaße an Gesellschaftsgefährlichkeit und moralisch-politischer Verwerflichkeit die tatbestandsmäßige Handlung aufweist und ob demzufolge bei diesem Verbrechen der Zwangsund Unterdrückungscharakter der Strafe besonders hervortreten muß oder die erzieherische Funktion der Strafe im Vordergrund zu stehen hat, ist es deshalb sehr wichtig, neben allen anderen objektiven und subjektiven Momenten des Verbrechens auch die Klassenzugehörigkeit oder die soziale Herkunft des Angeklagten und seine Entwicklung, insbesondere seine Einstellung zur Arbeit, zu kennen. Das heißt nicht, daß allein die Klassenzugehörigkeit oder die soziale Herkunft bereits für eine hohe oder niedrige Strafe innerhalb des gegebenen Strafrahmens spricht. Eine solche Auffassung lehnen unsere Gerichte und unsere Wissenschaft genau so strikt ab, wie sie es ablehnen, diese Momente allein für die Begründung oder Ablehnung eines bestimmten Tatbestandes heranzuziehen. Auch hierfür gilt der schon im Hinblick auf die Tatbestandsmäßigkeit ausgeführte Grundsatz, daß all diese im Subjekt liegenden Momente nur dann Bedeutung haben, wenn sie in Beziehung zu der Tat stehen. Für die Strafzumessung ergibt sich daraus die besondere Schlußfolgerung, daß auch nicht irgendwelche Momente des Subjekts herangezogen werden können, um eine mildere Bestrafung des Täters zu rechtfertigen. So wird es regelmäßig bei der Bestrafung von Verbrechern, die die Grundlage unseres Staates angegriffen haben, ohne Bedeutung sein, ob sie bisher unbestraft waren, besonders alt oder besonders jung sind. Der besondere Einfluß des Subjekts auf die Höhe der Strafe ergibt sich insbesondere daraus, daß die Strafe den Menschen trifft. Ziel und Zweck der Bestrafung hängt davon ab, ob das zu bestrafende Subjekt eine Gewähr dafür bietet, daß diese Ziele verwirklicht werden können. Das Oberste Gericht hat bei seinen Entscheidungen dem Subjekt bei der Festsetzung der Strafe bereits große Beachtung geschenkt. Eine seiner Entscheidungen beschäftigt sich u. a. mit dem Verhalten zweier Provokateure, die in eine Haftanstalt eingedrungen waren. Von diesen war der eine besonders aktiv geworden. Das Oberste Gericht forderte in seiner Weisung jedoch auch eine gleich hohe Bestrafung für den anderen Provokateur. Es führte dazu aus: „Der Angklagte L. hat zwar nicht die gleiche Aktivität wie P. entfaltet; er trägt aber als stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher eine höhere Verantwortung. Als Funktionär einer Blockpartei, der zahlreiche Ehrenämter innehatte, ist sein Verhalten ) vgl. Kleine in NJ 1953 S. 513. 10) Die Fragen der Strafzumessung werden demnächst in einem besonderen Aufsatz in der „Neuen Justiz“ eingehend behandelt werden. 672;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 672 (NJ DDR 1953, S. 672) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 672 (NJ DDR 1953, S. 672)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bilden Bürger der und Westberlins sowie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der und Westberlin. Diese werden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der und der vom Leiter der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der sowie der und Westberlin im Interesse der Öffentlichkeit und auch der GMS. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, über einige Grundfragen der Abgrenzung, der völkerrechtlichen Beziehungen zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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