Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 78

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 78 (NJ DDR 1953, S. 78); Vorgängen eine einigermaßen einheitliche Wertbestimmung bzw. Gebühr zu entwickeln (so z. B. bei der Erteilung eines Zeugnisses gemäß § 9 EheG). Diese Bestrebungen waren aber mehr lokaler Natur und sollten in der Regel dazu dienen, im Bereiche eines größeren Gerichts, bei dem verschiedene Sachbearbeiter auf gleichem Gebiete tätig waren, die Ermessensfrage abzustimmen, um zu vermeiden, daß z. B. eip Sachbearbeiter 4 DM verlangte, der andere im Nebenzimmer für die gleiche Tätigkeit und Leistung jedoch 8 DM für angemessen hielt. Es dürfte aber jetzt an der Zeit sein, hier eine generelle Regelung und Klärung herbeizuführen. Unter Berücksichtigung der veränderten ökonomischen Verhältnisse und der auf allen unseren Lebensgebieten Platz greifenden Wirtschaftspläne dürfte es heute nicht mehr angebracht sein, einen Teil der Staatseinnahmen, wie sie u. a. auch durch die Gebühren der Justizverwaltung als Baustein zum Finanzplan beigetragen werden, in ihrer Höhe zum Teil von dem Ermessen der sach-bearbeitenden Angestellten bestimmen zu lassen. Es ergibt sich somit die Notwendigkeit, von dieser unbefriedigenden Bestimmung abzurücken und eine Regelung zu treffen, die es sowohl dem rechtsuchenden Publikum wie dem Sachbearbeiter und den Revisionsorganen ermöglicht, die für ein wahrgenommenes Rechtsgeschäft zu erhebende Gebühr bei gleicher wirtschaftlicher Lage der Zahlungspflichtigen schnell eindeutig und gerecht festzustellen. Eine angemessene Staffelung der zu entrichtenden Gebühren wird es auch gestatten, im Nichtvermögensfall von der zusätzlichen Beibringung einer Mittellosigkeitsbescheinigung abzusehen, und dadurch würde sich eine Entschließung über die Gewährung von einstweiliger Kostenbefreiung erübrigen. Es dürften m. E, keine Bedenken bestehen, Rentnern und Sozialunterstützungsempfängern bis zu einem monatlichen Einkommen von z. B. 120 DM grundsätzlich Gebührenfreiheit zu gewähren, soweit sie Erklärungen usw. in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten abzugeben gezwungen sind und diese bisher unter Zugrundelegung einer Wertfestsetzung gemäß § 24 Abs. 2 KostenO gebührenpflichtig waren. Im übrigen wird dann eine Staffelung der Gebühren in folgender Art vorgeschlagen: Rentner und Sozialunterstützungsempfänger und Personen mit einem monatlichen Einkommen bis 120 DM gebührenfrei, Personen mit einem Einkommen von 121 bis 150 DM = 2 DM von 151 bis 300 DM = 4 DM von 301 bis 400 DM = 6 DM von 401 bis 500 DM = 8 DM von 501 bis 600 DM = 10 DM von 601 bis 700 DM ■= 12 DM von 701 bis 800 DM = 14 DM von 801 bis 1000 DM = 18 DM von über 1000 DM = 20 DM Diese Gebühren bedeuten einen Prozentsatz von l,33°/o bis 2% des monatlichen Netto-Einkommens (bis zu 1000 DM). Die vorstehende Staffelung könnte allerdings nur in bestimmten Fällen zur Anwendung kommen, z. B. wenn der Erklärende eine eidesstattliche Versicherung über nichtvermögensrechtliche Tatsachen beizubringen hätte und die Gebühr nach § 43 Abs. 1 KostenO zu erheben wäre. In anderen Angelegenheiten dagegen, z. B. für das Testamentsvollstreckerzeugnis, könnte durch Schaffung einer festen Gebühr unter Zugrundelegung des Wertes des Vermögens oder Nachlasses auch hier ein besseres Ergebnis erzielt werden. In den Fällen der §§ 101, 104, 105 KostenO wird vorgeschlagen, vom Wert des reinen Nachlasses auszugehen und dann als Gebühr 1 pro mille zu erheben, mindestens jedoch 2 DM. Bei einem Nachlaßwert von 10 000 DM z. B. würde die Gebühr für das erste Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers 10 DM betragen, für jedes weitere Zeugnis ein Viertel der vollen Gebühr, d. h. 2,50 DM. Beträgt der Wert des reinen Nachlasses jedoch nur 1500 DM, so würde für das erste Zeugnis die Mindestgebühr von 2 DM zum Ansatz kommen, desgleichen für jedes weitere Zeugnis. Durch Einführung derartiger klarer und konkreter Wertbestimmungen könnte auf kostenrechtlichem Gebiet innerhalb der gesamten Deutschen Demokratischen Republik binnen kürzester Zeit eine einheitliche Berechnungsgrundlage geschaffen werden, die es ermöglichen würde, den Unsicherheitsfaktor des Ermessens, ob ausnahmsweise niedere oder höhere Werte als der Regelwert anzunehmen sind, auszuschalten. Bei der Aufstellung der Finanzpläne könnte dann unzweifelhaft auch mit realeren Werten gerechnet werden, und die Forderung nach einem strengen Sparsamkeitsregime erfordert gebieterisch die restlose Ausschöpfung aller Einnahmequellen. Wenn auch ein nicht unbedeutender Teil der kostenrechtlichen Bestimmungen, die eine Wertfestsetzung nach § 24 Abs. 2 KostenO vorsehen, nicht mehr in das Aufgabengebiet der Justizverwaltung fällt, so kann doch angenommen werden, daß die Lösung dieser Frage auch bei den jetzt zuständigen Verwaltungsstellen einer Klärung bedarf, soweit diese Stellen nach der Überleitung der verschiedenen Teile der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch noch die bei ihnen entstehenden Gebühren nach der Kostenordnung berechnen und erheben. Staatlicher Notar K u n e r t, Zwickau Nachrichten China und Korea klagen an! Im Berolinahochhaus in Berlin (Alexanderplatz) läuft z. Z. die Ausstellung „China und Korea klagen an“. Sie bringt eine Fülle dokumentarischen Materials über die bakteriologische Kriegführung der USA-Aggressoren in Korea und Nordostchina. *) Fotokopien amerikanischer Zeitungsartikel und von Erklärungen amerikanischer Bakteriologen zeigen, daß in den USA bereits seit Jahren eine offene Propaganda für die Anwendung bakteriologischer Kampfmittel betrieben und der Bakterienkrieg systematisch vorbereitet worden ist. Deutsche und japanische „Experten“ helfen in amerikanischen Geheimlaboratorien bei der Entwicklung und Vervollkommnung dieser scheußlichsten aller Vernichtungswaffen. Die auf der Ausstellung zusammengetragenen Dokumente beweisen unwiderleglich, daß die Ergebnisse dieser Forschungen seit einem Jahr in Korea und auch in Nordostchina zur Anwendung gekommen sind. Originale der abgeworfenen Behälter und Bomben, Fotografien und Berichte über die Untersuchung der infizierten Tiere, die die Menschen vernichten und das Land verseuchen sollen, zeigen auf eindrucksvolle Weise, daß die USA neben Japan nicht ohne Grund die Genfer Konvention von 1925 über das Verbot des Bakterienkrieges nicht unterschrieben haben. Auf Tonbändern und im Faksimile werden die Geständnisse amerikanischer gefangener Soldaten über den Abwurf von Bakterienbomben der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. *) vgl. auch Benjamin in NJ 1952 S. 209. So reiht sich Beweis an Beweis für die unmenschliche Grausamkeit und Barbarei, mit der der Krieg gegen das tapfere nordkoreanische Volk geführt wird. Aber die hartgeprüfte Bevölkerung Nordkoreas verfügt gleichzeitig über ein Heer von Wissenschaftlern, die im Zusammenwirken mit ihren chinesischen Kollegen und mit Unterstützung aller friedliebenden Nationen, insbesondere der Sowjetunion, aufopfernd und erfolgreich an der Bekämpfung der entsetzlichen Folgen dieser verbrecherischen Kriegführung arbeiten. Auch hiervon legen eine große Zahl von fotografischen Aufnahmen und Untersuchungsberichten Zeugnis ab. Umfangreich und vielseitig ist das Material dieser Ausstellung und eine ernste Mahnung an alle friedliebenden Menschen, eine Mahnung, der Professor Dr. Linser auf einer Pressekonferenz mit der anläßlich der Eröffnung der Ausstellung in Berlin weilenden Delegation chinesischer Wissenschaftler Ausdruck gab, als er sagte: „ . Wir schulden unseren chinesischen Freunden großen Dank für diese Ausstellung, mit der sie uns die von den USA-Imperialisten heraufbeschworene Gefahr zeigen, die auch über dem deutschen Volk schwebt. Die Ausstellung muß uns Ansporn sein, noch mehr als bisher zu tun, um dem heldenhaften koreanischen Volk zu helfen und für die ganze Welt den Frieden zu erzwingen.“ K. C. 78;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 78 (NJ DDR 1953, S. 78) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 78 (NJ DDR 1953, S. 78)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Straßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in der in ihrem jeweils erreichten Entwicklungsstand. Aus der Präambel zum Gesetz geht jedoch auch hervor, daß die aktive Unterstützung der sozialistischen Entwicklung in der Bestandteil der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfaßt wird. Eine Sache kann nur dann in Verwahrung genommen werden, wenn. Von ihr tatsächlich eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien sowie in anderen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen.

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