Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 47

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 47 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 47); HausratsVO ist wenige Tage nach der 2. Kriegsmaßn-VO erlassen worden. Eine Materie wie die in der HausratsVO geregelte ist aber, wie man wohl ohne Bedenken annehmen kann, nicht erst im Jahre 1944 gesetzgeberisch ausgearbeitet worden anders die 2. Kriegs-maßnVO. Die HausratsVO mag geraume Zeit vor ihrem Erlasse im „Schubfach“ gelegen haben. Es besteht deshalb Grund zu der Annahme, daß die Gedankengänge des Gesetzgebers zur Zeit ihrer Entstehung andere waren als zur Zeit ihres Erlasses. Die HausratsVO führt als Gesetz ein eigenes Dasein, und es besteht keine Veranlassung, sie nur im Zusammenhang mit der 2. KriegsmaßnVO zu verstehen. Ihr Verhältnis zur 2. KriegsmaßnVO hat sie in ihrem § 26 selbst geregelt. Amtsrichter Deutsch ■ H. Die Ausführungen von Deutsch bringen zwar zur Rechtfertigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Gera vom 24. 7.1947 (NJ 1947 S. 189 = JR 1947 S. 88) beachtliche neue Gesichtspunkte, vermögen ihr aber dennoch nicht eine Grundlage zu geben, welche die Berechtigung der von Nathan in der Anmerkung zu dieser Entscheidung hervorgehobenen Bedenken zu entkräften in der Lage wäre. Die Frage der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen Entscheidungen auf Grund der HausratsVO hat nach dem Zusammenbruch die höchstrichterliche Rechtsprechung wiederholt beschäftigt. Es hat sich dabei trotz der besonderen Wichtigkeit, die der Hausratsverteilung in der Zeit einer sich ständig verschärfenden allgemeinen Mangellage gerade bei den wichtigsten Gebrauchsgütern beizumessen ist, eine Einheitlichkeit dieser Rechtsprechung leider bisher nicht erreichen lassen: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Gera hat in einem Beschluß des OLG Hamburg vom 21. 2. 1945 (Hans.JVBl. Jahrg. 24 Anh. zu Nr. 3 S. 15 = SchlHA 1946 S. 129) bereits einen Vorläufer gefunden, die von Nathan und Deutsch angeführte Entscheidung des OLG Kiel vom 17. 7.1947 (JR 1947 S. 57) bestätigt den von dem gleichen Gericht bereits in einem Beschluß vom 30.3.46 (SchlHA 1946 S. 189) vertretenen grundsätzlichen Standpunkt, dem sich das OLG Düsseldorf in einem Beschluß vom 28.11.1947 (JMB1. Nordrh.-Westf. 1948 S. 51) und auch der 2. ZSen. des OLG Hamburg in einem Beschluß vom 19. 6.1947 (mitgeteilt in einer Anm. der Schriftl. zu der letztgenannten Entsch.) angeschlossen haben. Die Gesetzesmaterialien sind in sämtlichen genannten Beschlüssen anscheinend für die Entscheidung nicht besonders ausgewertet worden. Sie geben einen nicht un-beachtlichen Anhalt für die Entscheidung der Frage. In der amtlichen Begründung der HausratsVO (6. Durchf-VO zum Ehegesetz), mitgeteilt in der DJ 1944 S. 248, 1st zu § 13 folgendes bemerkt: „Die Verfahrensbestimmungen, die § 13 in seinen ersten 4 Absätzen enthält, entsprechen den Vorschriften, die für die richterliche Vertragshilfe in anderen Fällen gelten (Bereinigung alter Schulden, Vertragshilfe aus Anlaß des Krieges usw )". Ein Blick in die angeführten gesetzlichen Bestimmungen, deren Regelung für die Ausgestaltung der HausratsVO insoweit als Vorbild gedient hat, ergibt, daß zwar in der VertragshilfeVO vom 30. 11. 39 RGBl. I S. 2329 eine weitere Beschwerde nicht vorgesehen, vielmehr durch § 19 dortselbst ausdrücklich ausgeschlossen war, daß dagegen das Gesetz zur Bereinigung alter Schulden (Fassung vom 3. 9. 40 RGBl. I S. 1209) i n seinem 5 18 Abs. 2 4 eine weitere Beschwerde in beschränktem Rahmen zuließ. Unter diesen Umständen kann die Erwägung des Oberlandesgerichts Gera das insoweit der Begründung der Entscheidung des OLG Hamburg folgt , es könne die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Rahmen des Verfahrens der HausratsVO nur nach Maßgabe der in den Bestimmungen dieser Verordnung getroffenen Regelung selbst beurteilt werden, allein als ein beweiskräftiges Argument nicht gewertet werden; denn sonst hätte es ln der als Vorbild genommenen VertragshilfeVO des ausdrücklichen Ausschlusses des Rechtsmittels durch § 19 nicht bedurft, während andererseits die abweichende Regelung durch § 18 des Gesetzes über die Bereinigung alter Schulden beweist, daß der Gesetzgeber bei dem Erlaß der als Vorbild verwandten früheren Bestimmungen auch nicht unter dem Einfluß der Überzeugung gestanden hat, daß für der- artige aus der Not der Zeit erwachsene verfahrensrechtliche Regelungen besonderer Art die Zulassung der weiteren Beschwerde sich aus praktischen Gesichtspunkten notwendig verbiete. Dann aber kann die Vorschrift des § 1 Abs. 2 der HausratsVO als Ergänzung der in § 14 dortselbst getroffenen Regelung für die Einlegung von Rechtsmitteln nur insoweit von unmittelbarer Bedeutung sein, als die gesetzliche Bestimmung selbst durch ihren § 13 Abs. 1, wenn auch nur auf dem mittelbaren Wege der Verweisung auf das geltende Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nicht bereits eine zweifelsfreie Beurteilung ermöglicht. Das aber ist hier, wie Nathan in überzeugender Weise dargelegt hat und auch von Deutsch nicht in Zweifel gezogen wird, der Fall: nach §§ 20, 27 RFGG ist gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichtes auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit die weitere Beschwerde grundsätzlich gegebeü, soweit das Rechtsmittel auf eine Verletzung des Gesetzes gegründet ist. Es hätte danach, falls eine weitere Beschwerde heute als unzulässig angesehen werden sollte, eines Ausschlusses dieses Rechtsmittels bedurft. Gewiß ist es richtig, daß für einen ausdrücklichen Ausschluß der weiteren Beschwerde zur Zeit des Erlasses der HausratsVO für den Gesetzgeber kein Anlaß bestand, nachdem kurz zuvor durch die in § 11 der 2. KriegsmaßnahmenVO vom 27.9.1944 (RGBl. I S. 229) getroffene Regelung die Entscheidung über die Beschwerde dem Reichsgericht übertragen worden war. Unzulässig erscheint es jedoch, trotz des danach gerechtfertigten Schweigens des Gesetzgebers in Bezug auf die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde auf die Tatsache der Nichterfassung dieses Rechtsmittels mit Deutsch die Vermutung gründen zu wollen, es handele sich um einen bewußten Ausschluß der weiteren Beschwerde, zu der sich der Gesetzgeber im Grundsatz bereits zu einer Zeit durchgerungen hatte, als der Entwurf der HausratsVO schon vollendet „im Schubfach“ des Ministeriums geschlummert habe, während damals an die 2. KriegsmaßnahmenVO noch gar nicht zu denken gewesen sei. Es mag richtig sein, daß die HausratsVO in ihrem Zustandekommen und hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Erlasses mit der 2. KriegsmaßnahmenVO nicht in einem inneren Zusammenhänge gestanden hat, doch hat es Deutsch leider unterlassen, Gründe für seine bisher durch nichts bewiesene und unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Situation in der damaligen Zeit auch keineswegs wahrscheinliche Annahme anzugeben, daß die HausratsVO eine wesentlich längere Vorgeschichte als die 2. KriegsmaßnahmenVO habe, und seine weitere Unterstellung, daß der Erlaß der 2. KriegsmaßnahmenVO zu einer redaktionellen Berücksichtigung bei der Fassung der später verkündeten HausratsVO trotz der ausdrücklichen Bestimmung des § 26 der HausratsVO sachlich keinen Anlaß gegeben haben sollte, mit tatsächlichen Anhaltspunkten zu stützen. Vielmehr kann eine unvoreingenommene Betrachtungsweise nur die Überzeugung rechtfertigen, daß der Gesetzgeber weder einen Anlaß noch auch nur die Möglichkeit gesehen hat, sich mit der Frage der weiteren Beschwerde in der HausratsVO noch zu beschäftigen, nachdem dieses Rechtsmittel durch die inzwischen vorgenommene Beschränkung und Neuordnung der Rechtsbehelfe sachlich gegenstandslos geworden war. Es können danach aus diesem Schweigen Schlüsse weder in der einen noch in der anderen Richtung gezogen werden. Angesichts der oben bereits näher beleuchteten Verschiedenheit der Regelung, wie sie bei den als Vorbilder bezeichneten Bestimmungen der verwandten Vorschriften der VertragshilfeVO und des Gesetzes über die Bereinigung alter Schulden festzustellen ist, kann auch aus der besonderen Aufgabe des in der HausratsVO vorausgesetzten Verfahrens in der hier interessierenden Hinsicht ein weitergehender Schluß nicht gezogen werden. Unter diesen Umständen bleibt für die Entscheidung die Bestimmung des 8 13 Abs. 1 HausratsVO maßgeblich, wobei besondere Hervorhebung verdient, daß in dieser Vorschrift das Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht nur für entsprechend anwendbar erklärt, sondern das Verfahren selbst als „eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ bezeichnet worden ist. Es geht, 47;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht. Der Sachverhalt ist dem Staatsanwalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bestattung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Staatsanwaltes zulässig, wobei eine Feuerbestattung ausdrücklich zu genehmigen ist.

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