Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 46

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 46 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 46); Kriegsgefangenen binnen eines Jahres nach Rückkehr aus der Gefangenschaft gestellt werden. Erwähnung verdient noch eine Besonderheit der in Groß-Berlin geplanten Regelung. Hier ist in den Gesetzesentwurf eine Widerrufskiaulsei aufgenommen, derzufolge Verleihungsbeschlüsse, die ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zustande kamen, durch Maeristratsbeschluß aufzuheben sind, sofern nicht inzwischen die Eheschließung stattsrefunden hat. Bezüglich der Kinder sollen dann die Bestimmungen über die Rechtsstellung der Kinder aus nichtigen Ehen gelten. Es unterliegt keinem Zweifel, daß ein derartiger gesetzlicher Widerrufsvorbehalt auch gegenüber der hier entwickelten Auffassung des Wesens solcher Formalakte durchgreifen würde. Für eine zukünftige gesamtdeutsche Regelung auf diesem Gebiet wäre es m. E. geboten, die nachträgliche Zuerkennung der Ehewirkungen davon abhängig zu machen, daß die Eheschließung nach dem Sturz der Hitlerregierung deshalb nicht nachveholt werden konnte, weil einer der beiden Telle verstorben und sein Tod auf nationalsozialistische Verfolgung zurückzuführen ist. Es wären ferner die Voraussetzungen aufzustellen, daß der Verstorbene als Onfer des Faschismus anzuerkennen gewesen wäre, daß der Hinterbliebene der Verleihung würdig ist und die bei beiden Teilen bis zum Tode des Verstorbenen vorhanden gewesene ernstliche Eheschließunarsabsicht nachweist und daß, falls beide Teile noch lebten, kein Ehehindernis vorhanden sein würde. Über die beiden ersten Voraussetzungen wäre dann von der für die Entscheidung zuständigen Landesregierung der Landesausschuß „Opfer des Faschismus" und über das Vorliegen der dritten das zuständige Standesamt zu hören. Diese umfassende Vorprüfung, bei der auch der Familie des Verstorbenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben wäre, mit anschließender Unangreifbarkeit der Entscheidung wäre im Interesse aller Beteiligten der nach dem Berliner Entwurf u. U. vorgesehenen Widerrufsmöglichkeit vorzuziehen. Im Sinne der hier vertretenen Auffassung müßte mit unmißverständlicher Klarheit bestimmt werden, daß dem Antragsteller, der die Voraussetzungen erfüllt, urkundlich die Rechtsstellung verliehen wird, „als sei er bei dem Tode des Verstorbenen mit diesem verheiratet gewesen", und daß er dadurch mit Wirkung vom Todestag des Verstorbenen die Stellung eines überlebenden Ehegatten mit allen sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen erhält, ein gemeinschaftliches Kind demzufolge die eines ehelichen Kindes. Ähnliche Gedankengänge, die in den Gesetzen der amerikanischen Besatzungszone wie auch in dem Berliner Entwurf keinen Niederschlag gefunden haben, sollen bei den Vorarbeiten für ein diesbezügliches Wiedergutmachungsgesetz für die sowjetische Besatzungszone zur Erörterung stehen. Eines offenbart die in allen Teilen Deutschlands erkannte Notwendigkeit einer so ungewöhnlichen Wiedergutmachungsmaßnahme: den Zustand des systematisierten Staatsunrechts, in dem wir in der faschistischen Periode gelebt haben. Ist im Verfahren nach der HausratsVO v. 21.10. 1944 (RGBl. I S. 256) die weitere Beschwerde zulässig? i. Das OLG Gera hat in einer in NJ 1947 S. 189 abgedruckten Entscheidung die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde im Verfahren nach der HausratsVO verneint. Der Senat begründet seine Entscheidung damit, daß das Verfahren nach der HausratsVO gemäß § 13 Abs. I eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei, diese Bestimmung aber durch den § 1 Abs. II eingeschränkt werde, der für das Verfahren in Hausratssachen ausschließlich die Vorschriften der HausratsVO für maßgebend erklärt. Die Bestimmungen der HausratsVO gingen also denen des FGG vor. Hieraus folgert der Senat für die Frage der Rechtsmittel, eine weitere Beschwerde sei nach der HausratsVO nicht vorgesehen, denn § 14 HausratsVO erkläre nur eine Beschwerde gegen die Beschlüsse der Amtsgerichte und auch diese nur unter Einschränkungen für zulässig, erwähne aber die weitere Beschwerde überhaupt nicht. In seiner kritischen Anmerkung zu dieser Entscheidung führt Nathan aus, es entspreche nicht der Methodik des FGG. die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen bestimmte Entscheidungen besonders zu statuieren: die weitere Beschwerde sei stets gegeben, wenn die Voraussetzungen des 5 27 FGG vorliegen und die weitere Beschwerde nicht besonders ausgeschlossen sei. Aus diesen an sich durchaus zutreffenden Erwägungen folgert Nathan m. E. zu Unrecht, daß der Senat irrig aus der Nichterwähnung der weiteren Beschwerde im § 14 HausratsVO eine Abweichung vom Verfahren nach dem FGG konstruiere. Der Senat hat in diesen Verfahrensfragen die HausratsVO lediglich als eine lex snecialis gegenüber dem FGG behandelt. Aus seinen Entscheidungsgründen ergibt sich, daß für das Verfahren in ersterLinie die Vorschriften der HausratsVO gelten und daß § 13 Abs. I HausratsVO das Verfahren nur im allgemeinen den Vorschriften des FGG unterwirft. Methodik und Vorschriften des FGG können daher im Gegensatz zu der von Nathan vertretenen Auffassung nur nach Maßgabe der HausratsVO herangezogen werden, die im 5 1 Abs. II die Behandlung der ihr unterworfenen Streitigkeiten ausschließlich nach ihren eigenen Vorschriften verlangt. Im Widersnruch zu dieser klaren Regelung der Rechtsmittelfrage in der HausratsVO wird in der Rechtsnrechung die Ansicht vertreten, die HausratsVO habe keine selbständige Regelung dieser Frage getroffen. So hat das OLG Kiel ausgefiihrt (JurRund-schau 1947 Heft 2 S. 57 ff.), „die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde sei trotz der im 5 14 HausratsVO getroffenen, eine weitere Beschwerde nicht vorsehenden Rechtsmittelregelung zu belahen Die Rechtsmittelregelung sei aus der gerade vor Erlaß der HausratsVO durch die 2. KriegsmaßnVO v. 27. 9. 44 (RGBl. I S. 229) getroffenen äußersten Einschränkung des Gerichtsbetriebes zu verstehen. Sie sollte also nicht etwa für den Bereich der HausratsVO eine selbständige Sonderregelung bedeuten. Die weitere Beschwerde sei gemäß § 27 FGG auch im Rahmen der HausratsVO gegeben, die ja das Verfahren des FGG für anwendbar erkläre." Von diesem Standpunkt aus müßte auch die im § 14 HausratsVO vorgesehene Einschränkung der sofortigen Beschwerde als aufgehoben betrachtet werden, und es wäre auch gegen Entscheidungen über Hausrat, deren Gegenstand den Wert von RM 500, nicht übersteigt. eine Beschwerde zulässig. Während Nathan, der sich den diesbezüglichen Ausführungen des OLG Kiel vorbehaltlos anschließt, keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde äußert, erklärt er nicht ganz folgerichtig die Frage, ob die Einschränkung der ersten Beschwerde aufrecht erhalten werden darf, für zweifelhaft. Wenn Nathan ausführt, eine weitere Beschwerde müsse „für die u. U. lebenswichtigen Entscheidungen der HausratsVO" offenstehen. so erscheint diese allgemeine Begründung bedenklich; denn lede gerichtliche Entscheidung gleichgültig in welchem Verfahren sie ergeht und um welchen Streitwert es sich handelt kann für die Parteien u. U. lebenswichtig sein. Das Interesse der Parteien an einer Erweiterung des Instanzenzuges findet seine Grenzen an dem Interesse der Allgemeinheit, eine weitere Belastung der Gerichte einzudämmen, die letzten Endes eine ordnungsmäßige Erledigung der Geschäfte überhaupt unmöglich machen würde. Es muß in diesem Zusammenhänge darauf hingewiesen werden, daß bisher den Parteien in Eheprozessen noch keine dritte Instanz eröffnet werden konnte, obwohl hier doch wahrlich lebenswichtige Interessen nicht nur materieller, sondern auch ideeller Art auf dem Spiele stehen. Ist es unter den gegebenen Verhältnissen dringend notwendig, den Parteien im Hausratsverfahren ein nur auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränktes weiteres Rechtsmittel zu gewähren? Eher dürfte es angebracht sein, daß der Gesetzgeber die im § 14 HausratsVO vorgesehene Beschränkung der ersten Beschwerde aufhebt. Das OLG Gera hat die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde auch damit begründet, daß der Gesetzgeber sie zwecks möglichster Beschleunigung des Verfahrens nicht habe zulassen wollen. Nathan führt demgegenüber aus, der Gesetzgeber habe sich zu dieser Frage überhaupt keine Gedanken zu machen brauchen, da es zur Zeit des Erlasses der HausratsVO im ganzen Zivilrecht keine weitere Beschwerde mehr gegeben habe. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 46 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 46) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 46 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 46)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

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