Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 155

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 155 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 155); die Aufhebung der hier erörterten Bestimmung erscheint nicht dringlich. Die jetzigen wirtschaftlichen Verhältnisse können oft zu Lagen führen, in denen das Indiz für Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung, von der Zahlungsstockung nicht immer klar scheidbar ist. Man sollte für vorläufige Beibehaltung eintreten), ß) Hinsichtlich der Geschäftsbriefe der AG (§ 100 AktG): Für diese wird dort namentliche Aufführung der Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsratsvorsitzenden nach dem Vorbild des englischen Rechts vorgeschrieben. Der § 2 der hier zu &) erörterten VO vom 4. 9. 1939 läßt diese Pflicht einstweilen fortfallen. M. E. ist ein Bedürfnis für ihre Wiedereinführung nicht gegeben und kann über sie gelegentlich einer doch wohl bald erforderlichen Novellierung des AktG entschieden werden, wobei man sich nach meinem Dafürhalten gegen die Beibehaltung des § 100 aussprechen sollte, der nach der Begründung des Gesetzes gegen die „Anonymität“ der AG gerichtet war. Dem Publizitätsgedanken wird ja, von den Handelregistereintragungen abgesehen, schon durch die entsprechenden, in § 301 AktG ebenso wie die Pflicht aus § 100 sogar unter Strafschutz gestellten Angabepflichten beim Geschäftsbericht (§ 128 Abs. 4 AktG) und beim Jahresabschluß (§ 144 Abs. 1 AktG) Rechnung getragen. § 100 war übrigens schon durch Art. V § 19 der 1. DurchfVO z. AktG vom 29. 9. 1937 erheblich eingeschränkt worden. e) Fristen zur Erfüllung von Gesellschaftspflichten (§§ 104, 125, 126, 127 AktG): Der § 3 der oben behandelten VO vom 4. 9. 1939 gestattet dem Registergericht, gewisse gesetzliche oder satzungsmäßige Fristen des AktG auf Antrag des Vorstandes um 6 Monate im einzelnen Fall zu verlängern. Es handelt sich um die Fristen für die Hauptversammlungsbeschlüsse auf Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat (§ 104 AktG), für Vorlegung und Feststellung des Jahresabschlusses (§ 125 AktG), für Beschlußfassung über die Gewinnverteilung (§ 126 AktG), für die Aufstellung des Geschäftsberichts (§ 127 AktG) sowie um sonstige Fristen für Berufung einer Hauptversammlung. Für die GmbH gilt § 3 sinngemäß (§ 10 der VO). ' Die Verlängerungsmöglichkeit soll offenbar den kriegsbedjngten Erschwerungen der Fristeinhaltung begegnen. Erschwerungen sind aber auch nach dem Zusammenbruch noch geblieben. Deshalb ist eine völlige Aufhebung des § 3 z. Zt. noch nicht zu befürworten. Von der Verlängerungsmöglichkeit wird der Registerrichter allerdings nur sehr vorsichtig und mit Konsolidierung der Verhältnisse immer vorsichtiger Gebrauch machen dürfen. f) Ermächtigung zur Stimmrechtsausübung an Banken (§ 114 Abs. 4 AktG): , Der folgende § 4 der zu e)' behandelten VO hebt die mit § 114 Abs. 4 AktG durch Befristung der Stimmabgabeermächtigung auf 15 Monate eingeführte y Beschränkung des Depotstimmrechts der Banken für neue Fälle von Ermächtigung bis auf weiteres wieder auf; die freie Widerruflichkeit der Ermächtigung läßt er bestehen. Gegen die Weitergeltung dieser Regelung sind besondere Bedenken nicht zu erheben. Daß man in der amerikanischen Zone beim Entwurf zum Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Handelsrechts im Interesse einer Klarlegung der Verhältnisse dem Depotstimmrecht der Banken unfreundlich gegenübersteht und Verschärfung der §§ 110 und 114 AktG beabsichtigt, ist schon eingangs angedeutet worden (Näheres s. SJZ 1947 S. 102). g) Gliederung der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (§§ 131, 132, 219 AktG): Der § 2 HRKrMVO vom 4. 10. 1940 RGBl. I 5. 1337 läßt Befreiung von den Gliederungsvorschriften durch den Justizminister im Einzelfall zu. Er ist sphon mit anderen Bestimmungen der VO bei 3a) besprochen worden unter Hinweis auf die heute 8 8) In der britischen Zone ist nach Pressenachrichten soeben eine VO des Zentraljustizamts über Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in Kraft gesetzt worden, die dann nicht als eingetreten gelten sollen, wenn sie sich aus Berücksichtigung von Kriegsfolgen bei Aktienbewertung ergeben. maßgebend vertretenen Ansichten zur Bilanzierungsfrage. Ein Bedürfnis für solche Ausnahmeregelung ist nicht mehr anzuerkennen. Die Aufhebung der Bestimmung erscheint deshalb geraten, wobei auch den Einzelfallanordnungen nachzügehen wäre. h) Prüfung des Jahresabschlusses (§§ 135 ff. AktG): Zu diesem Punkt ist die Kriegmaßnahmengesetzgebung je nach der Kriegs- und Siegeslage sehr schwankend gewesen. Zunächst sah die hier unter 5 wiederholt, behandelte VO vom 4. 9. 1939 (RGBl. I S. 1694) in ihrem § 5 vorläufige Nichtanwendung der Prüfungsbestimmungen der §§ 135 141 des AktG und der §§ 27 32 der 1. DurchfVO dazu vor, machte aber gewisse Ausnahmen (z. B. Prüfung auf Anordnung des Registergerichts). Nach dem Polenfeldzug führte § 1 der 2. HRKrMVO vom 7. 1. 1941 RGBl. I S. 23 die Prüfung des Jahresabschlusses von Geschäftsjahren, die am oder nach dem 31. 12. 1940 endeten, wieder ein, schloß aber (§ 2) davon aus die Jahresabschlüsse von Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs und Kleinbahnen (§ 25 der 1. DurchfVO z. AktG). Diese Ausnahme wurde durch die 4. HRKrMVO vom 22. 6. 1942 RGBl. I S. 411 zeitlich verlängert, indem sie auf alle Jahresabschlüsse für im Kriege beginnende Geschäftsjahre erstreckt wurde. Die vom Reichsjustizminister und Reichswirtschaftsminister erlassene 5. HRKrMVO vom 24. 2. 1943 RGBl. I S. 117 kam aber unter dem Eindruck der verschlechterten Kriegslage und des damit zunehmenden Personalmangels zögernd zur Einschränkung der Prüfungen zurück, indem sie für Geschäftsjahre, in die der 31. 12. 1942 fällt, die Prüfung erläßt und sie für , spätere Geschäftsjahre nur noch im zweijährigem Turnus vorschreibt, dabei im Einzelfall aber dem Reichsjustizminister und dem Reichswirtschaftsminister Anordnung vermehrter Prüfung anheimstellt (§ 1). Entsprechendes wurde in §§ 2 4 für die Jahresabschlußprüfungen der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (VersAufsG §§ 55, 57 69, 112), der Kreditinstitute (VO vom 7. 7. 1937 RGBl. I S. 763), der Lagerhalter (VO über Orderlagerscheine vom 16. 12. 1931 RGBl. I S. 763 ) angeordnet, während § 5 die Prüfung nach der 1. VO zur Durchführung der Dividendenabgabeordnung bis auf weiteres erließ. Schon die schwankende Haltung des Kriegsgesetzgebers spricht dafür, nach dem Waffenstillstand die Notwendigkeit der nicht schon automatisch wegen nazistischer Tendenzen außer Kraft gesetzten Einschränkungen der gesetzlichen Prüfungspflicht zu verneinen. Von Personalmangel kann jetzt kaum die Rede sein. Jährliche Prüfung erscheint in heutiger Zeit schon zwecks Erziehung zu ordentlicher Wirtschaftsgebarung besonders erwünscht. Die einschränkenden Bestimmungen der 5. und die Ausnahmebestimmungen für die Eisen- und Kleinbahnen der 4. HRKrMVO (die der 2. sind zeitlich schon erledigt) werden also aufzuheben und die gesetzlichen Pflichten zur Jahresabschlußprüfung voll wiederherzustellen sein. i) Gesetzliche und satzungsmäßige Bekanntmachungspflichten der Handelsgesellschaften: Über die Einschränkung der registergerichtlichen Bekanntmachungen ist schon zu la) gesprochen worden (§ 1 der VO über die Einschränkung handelsrechtlicher Bekanntmachungen während des Krieges vom 20. 10. 1943 RGBl. I S. 573). Der § 2 dieser VO (in der französischen Zone aufgehoben, siehe oben unter la) verbietet bis auf weiteres auch den Handelsgesellschaften die ihnen durch Gesetz oder Satzung (Gesellschaftsvertrag) vorgeschriebenen Bekanntmachüngep in den Gesellschaftsblättern, macht aber Ausnahmen für die AG zu §§ 57, 58, 67, 179, 105 Abs. 2), 153 Abs. 2, 208, 268, 277 AktG, für die GmbH zu §§ 58, 65 Abs. 2 des GmbHG. Auch die nichtvorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung des Geschäftsberichtes wird verboten. Soweit Bekanntmachungspflichten bestehen bleiben und auf mehrfache Veröffentlichung gehen (z. B. §§ 58, S. *) Diese Ausnahme (Einberufung der Hauptversammlung) ist wieder gestrichen durch § 33 der VO zur Vereinfachung der Verwaltung von Personenvereinigungen v. 8. 1.1945 RGBl. I \ S. 5 . In der französischen Zone ist dieser Paragraph mit- ' samt dem § 2 der VO (Neuregelung der Bekanntmachung der Hauptversammlungen), aber auch mitsamt der VO v. 20.10.1943 aufgehoben worden (DRZ 1 S. 146). \ 155;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 155 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 155) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 155 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 155)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung von : Angehörigen zu umfassen. Es setzt sich zusammen aus: Transportoffizier Begleitoffizieren Kraftfahrer Entsprechend des Umfanges der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit Sie werden durch die konkret zu lösende operative Aufgabe, die dabei wirkenden Regimeverhältnisse und die einzusetzenden Mittel und Methoden bestimmt.

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