Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 112

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 112 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 112); Im Saargebiet ist am 15.10.1946 (ABI. 1946 S. 219) eine Anordnung über die Preise für gebrauchte Bücher ergangen, die bestimmt, daß gebrauchte Bücher als gebrauchte Waren im Sinne der VO über Höchstpreise für gebrauchte Waren vom 21.1.1942 (RGBl. I S. 43) anzusehen und deshalb Preisüberschreitungen bei deren Verkauf als Verstöße gegen die PreisstrafrechtsVO zu ahnden sind. . Erwähnt sei auf dem Gebiete des Strafrechts schließlich noch eine für die gesamte französische Zone vorgesehene, aber bisher nur in Baden erlassene LandesVO über die Aufhebung von Urteilen der Strafgerichte und Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege (Badische LandesVO v. 23.12.46, ABI. 1946, S. 151), die eine Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege bezweckt und besprochen werden wird, sobald sie im Text vorliegt. Auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts ist zunächst von Bedeutung eine RAO über die Ergänzung der VO über die Bewilligung von Zahlungsfristen in Rechtsstreitigkeiten v. 7. Oktober 1939, die in Württemberg am 6. 8. 1946 (ABI. 1946 S. 229), in Baden am 19.7.46 (ABI. 1946 S. 50) und in Hessen-Pfalz am 1.9.1946 (Amtl. Mitt. 1946 S. 525) erlassen wurde und die vorläufige Regelung der Forderungen bezweckt, die vor dem 9. 5.1945 entstanden sind. Durch die RAO ist der maßgebliche Zeitpunkt des § 1 der ursprünglichen VO auf den 9. 5.1945 festgelegt worden. Es ist außerdem bestimmt worden, daß Zahlungsfristen bis zur Dauer von 6 Monaten (bisher 3 Monate) bewilligt werden können und daß, was bisher nicht möglich war, für die gleiche Zeit nach dem Ermessen des Gerichts eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist. § 3 der ursprünglichen VO, der die Kostenerstattung regelt, ist durch einen Abs. 2 ergänzt worden, der zur Vermeidung unnötiger Prozesse dem Gericht die Möglichkeit gibt, in geeigneten Fällen auch dem obsiegenden Kläger die Kosten des Rechtsstreits zum Teil aufzuerlegen. Die VO ist im ABI. Württemberg 1946 S. 237 in ihrer neuen Fassung bekanntgemacht worden. Die Frage des Ablaufs von Verjährungsfristen ist in der gesamten Zone, wenn auch in verschiedener Weise, geregelt worden. In Hessen-Pfalz erging am 31. 8. 1946 eine RAO (Amtl. Mitt. 1946 S. 524), die mit Wirkung vom 1.1.1946 bestimmte, daß bürgerlich-rechtliche Ansprüche, die Ende 1945 noch nicht verjährt waren, nicht vor Ablauf des Jahres 1946 verjährten. Eine wörtlich gleichlautende LandesVO erließ am 18.12.1946 die Landesregierung Rheinland-Pfalz für das Gebiet von Rheinland-Hessen-Nassau (ABI. Rheinland-Hessen-Nassau 1946 S. 261). Durch LandesVO v. 25. 2.1947 (VOB1. 1947 S. 37) wurde für das gesamte Gebiet von Rheinland-Pfalz bestimmt, daß diese Ansprüche, soweit sie Ende 1946 noch nicht verjährt waren, nicht vor Ablauf des Jahres 1947 verjähren und daß bis dahin die Vorschrift des § 30 der VertragshilfeVO nicht anzuwenden ist. Im Saargebiet wurde durch RAO vom 6. 12. 1946 (ABI. 1946 S. 259) mit Wirkung vom 1.1.1946 bestimmt, daß diese Ansprüche, soweit sie Ende 1945 noch nicht verjährt waren, nicht vor Ablauf des Jahres 1947 verjähren. Eine etwas andere Regelung wurde in Baden und Württemberg getroffen (Baden: LandesVO v. 7. 3.1947, ABI. 1947 S. 43; Württemberg: RAO v. 3.2.47, ABI. 1947, S. 513). Hier ist gesagt, daß die Verjährungsfristen bis Ende 1947 gehemmt bleiben, daß dies auch für die übrigen Fristen gilt, die meist entsprechend den Verjährungsfristen behandelt werden, und daß außer § 30 auch § 31 der VertragshilfeVO bis Ende 1947 nicht mehr anzuwenden ist. Beide VOen gelten mit Wirkung vom 1.1.1946 an. In Rheinland-Hessen-Nassau besagt ein Präsidialerlaß vom 31. 5.1946 (ABI. 1946 S. 133), daß Kriegsende im Sinne des § 3 Abs. 1 der VO über außer-ordentl. Maßnahmen im Landbewirtschaftungs- und Entschuldungsrecht vom 10.10.1944 RGBl. I S. 245 nicht der 8. 5.1945 sei, sondern spätestens der Friedensvertrag. Sollte ein früherer Zeitpunkt in Betracht kommen, bedürfe dies ausdrücklicher Bestimmung. Für das Verschollenheitsrecht bringt eine entsprechende Regelung die badische LandesVO zur Ergänzung des Verschollenheitsgesetzes vom 7. 3. 1947 (ABI. 1947, S. 43), nach deren §1 Todeserklärungen gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes erst von einem durch die Landesjustizverwaltung zu bestimmenden Zeitpunkt ab erfolgen können. § 2 regelt die Zuständigkeit für die Fälle, in denen am Sitz des nach § 15 des Gesetzes zuständigen Gerichts keine deutsche Gerichtsbarkeit besteht, dahin, daß zuständig ist das Gericht des Wohnsitzes ggf. des Aufenthaltsortes des Antragstellers. Eine Wiederherstellung früheren Landesrechtes brachte die Württembergische RAO vom 25.6.1946 (ABI. 1946 S. 102), durch die die §§ 37, 38 des Testamentsgesetzes, die die AGe für die Aufbewahrung von Testamenten und Erbverträgen für zuständig erklärten, aufgehoben und wieder durch Art. 93 des Württ. AGBGB ersetzt wurden, wonach hierfür neben dem AG auch die Bezirksnotare zuständig sind. Auf dem Gebiet des Handelsrechts stellte ein Erlaß der Württ. Landesdirektion der Justiz vom 14. 8.1946 über die Wiedereröffnung der Register (ABI. 1946 S. 237) klar, welche Vereinfachungsvorschriften aus der Zeit nach 1933 nicht mehr anwendbar sind*). Dies sind: 1. §§ 6 und 15 der VO v. 4.9.1939 (RGBl. I S. 1694) 2. die VO vom 15. 1.1940 (RGBl. I S. 196) nebst Ausführungsanordnung. 3. die VO vom 5.10.1940 (RGBl. I S. 1337 (nebst Ausführungsanordnung. 4. § 6 der VO vom 24. 2.1943 (RGBl. I S. 117) 5. die VOen vom 9.12.1943 (RGBl. I S. 672) u. 20. 10. 1943 (RGBl. I S. 573) 6. §§ 29 31, 50 u. 51 der VO vom 27.9.1944 (RGBl. I S. 229) 7. §§ 2, 32 und 33 der VO vom 8.1.1945 (RGBl. I S. 5). Der Runderlaß enthält ferner den Hinweis darauf, daß alle Eintragungen unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Militärregierung erfolgen. W. Sowjetische Zone Der Chef der Deutschen Justizverwaltung hat soeben im Einverständnis mit der Rechtsabteilung der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland, eine „Verordnung über die Zuständigkeit der Rechtspfleger“ erlassen, deren Veröffentlichung im Zentralverordnungsblatt gleichzeitig erfolgt. Wenn auch der unmittelbare Anlaß für diese VO die Notwendigkeit einer Steuerung des Richtermangels war, so ist sie doch sachlich ein bedeutsamer Schritt in der Richtung -der seit Jahrzehnten in der Entwicklung begriffenen „Kleinen Justizreform“. Die VO tritt an Stelle der Reichsentlastungsverfügung vom 3.7.1943 und überträgt weite Gebiete der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit aus der bisherigen richterlichen Zuständigkeit auf die Zuständigkeit des Rechtspflegers, z. B. die Zwangsversteigerung, das Aufgebotsverfahren, die Grundbuchsachen, Vormundschaftssachen, Nachlaßsachen unter weitgehender Ausschaltung der bisherigen Einschränkungen, die Registersachen u. a. Eine eingehende Besprechung der VO erfolgt ln einem der nächsten Hefte. Die Justiz in den Länderverfassungen der sowjetischen und amerikanischen Besatzungszone. Die Entartung der Justiz fand im Dritten Reich nur Ihren Höhepunkt, war aber in der Rechtsprechung eines großen Teiles der Gerichte während der Periode der Weimarer Republik bereits vorbereitet. Die Länderverfassungen der sowjetischen Besatzungszone haben deshalb das allgemeine Erfordernis formuliert, daß die Rechtsprechung „im Sinne sozialer Gerechtigkeit“ ausgeübt werden müsse,0 um zu verhüten, daß sie abermals in das Fahrwasser bürgerlicher Klassenjustiz gerät. Auch die Verfassung des Landes Hessen (H.) verlangt ausdrücklich, daß das Richteramt „im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnis- *) Eine entsprechende Regelung scheinen die nicht vorliegenden RAOen von Baden v. 23. 7. 46 (ABI. 1946 S. 42) und von Hessen-Pfalz v. 31. 8.1946 (Amtl. Mitt. 1946 S. 524) zu enthalten. ■) So übereinstimmend Verfassung Mark Brandenburg (Br.) Art. 38, Mecklenburg (M.) Art. 61, Sachsen (S.) Art. 62, Sachsen-Anhalt (S.-A.) Art. 61. Der Wortlaut der thüringischen (Th.) Verfassung Art. 44 weicht insofern von dem der übrigen Länderverfassungen der Sowjetischen Besatzungszone ab, als „umfassende Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse" verlangt wird. Ein Bedeutungsunterschied entsteht dadurch nicht. 112;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 112 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 112) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 112 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 112)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der BRD. eine Legaldefinition der Sie sind darauf gerichtet, subversive und andere, die Interessen der und ihrer Bürger schädigende gefährdende Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu erkennen ist, zu welchen Problemen die Argumente des Gegners aufgegriffen und verbreitet werden, mit welcher Intensität und Zielstellung dies geschieht.

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