Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 418

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 418 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 418); 418 Gesetzblatt Teil I Nr. 36 Ausgabetag: 28. Juni 1990 (4) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht abweichend von Absatz 3 auch, wenn der Arbeitnehmer während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde; § 68 Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden zu gewähren ist, die der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit gehabt hätte. § 66 Beginn des Kurzarbeitergeldes Kurzarbeitergeld wird in dem Betrieb frühestens von dem Tag an gewährt, an dem die Anzeige über den Arbeitsausfall beim Arbeitsamt eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfäll auf einem unabwendbaren Ereignis, so wird Kurzarbeitergeld frühestens vom ersten Tag dieses Ereignisses an gewährt, wenn die Anzeige unverzüglich erstattet worden ist. §67 Regelbezugsfrist (1) Kurzarbeitergeld kann in einem Betrieb nur bis zum Ablauf von sechs Monaten seit dem ersten Tage, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird, gewährt werden. Die Bezugsfrist nach Satz 1 wird um Tage, für die kein Kurzarbeitergeld zu zahlen ist, nicht verlängert; wird jedoch für eine zusammenhängende Zeit von mindestens einem Monat innerhalb der Bezugsfrist kein Kurzarbeitergeld gewährt, so verlängert sich die Bezugsfrist entsprechend. (2) Der Minister für Arbeit und Soziales kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt durch Anordnung bestimmen, daß die Bezugsfrist nach Absatz 1 1. bis auf zwölf Monate verlängert wird, wenn die außergewöhnlichen Verhältnisse in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Arbeitsamtsbezirken vorliegen, 2. bis auf vierundzwanzig Monate verlängert wird, wenn die außergewöhnlichen Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen, 3. in den Fällen des §63 Abs. 4 in der Zeit bis zum 31. Dezember 1995 bis auf vierundzwanzig Monate, in den Fällen des § 63 Abs. 5 bis zum 30. Juni 1991, verlängert wird. (3) Sind seit dem letzten Tage, für den Kurzarbeitergeld gewährt worden ist, drei Monate verstrichen, so ist Kurzarbeitergeld erneut für die nach Absatz 1 oder einer Anordnung nach Absatz 2 zulässige Bezugsfrist zu gewähren, sofern die Voraussetzungen erneut erfüllt sind. § 68 Bemessung des Kurzarbeitergeldes (1) Das Kurzarbeitergeld wird für die Ausfallstunden gewährt. Es bemißt sich 1. nach dem Arbeitsentgelt gemäß § 112 Abs. 1 je Stunde und 2. nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit (§ 69) geleistet hätte; Stunden, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht oder für die Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind nicht zu berücksichtigen. §111 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) (gegenstandslos) (3) (gegenstandslos) (4) Das Kurzarbeitergeld beträgt 1. für Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen, 68 vom Hundert, 2. für die übrigen Arbeitnehmer 63 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (Absatz 1). (5) Einkommen, das der Arbeitnehmer aus einer anderen unselbständigen oder einer selbständigen Tätigkeit an Tagen erzielt, für die er Kurzarbeitergeld erhält, wird nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld zur Hälfte angerechnet. §69 Betriebsübliche Arbeitszeit Arbeitszeit im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, soweit sie die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit oder, wenn eine solche nicht besteht, die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. §70 Anwendung sonstiger Vorschriften Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld gelten die Vorschriften des §100 Abs. 2, des §116 Abs. 1, des §118 Satz 1, Nr. 4 und 5 sowie der §§ 119 bis 120, 127, 132 und 132 a entsprechend. §71 Erstattung zu Unrecht geleisteter Beträge (1) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig bewirkt, daß Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag von dem Arbeitgeber zu ersetzen. (2) Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch vom Empfänger der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner. (3) (gegenstandslos) (4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Arbeitsverwaltung Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmer erhalten, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, die Gesamtvollstreckung eröffnet, so sind diese Beträge aus dem Vermögen des Schuldners zurückzuzahlen. Der Anspruch der Arbeitsverwaltung hat den Rang des § 17 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die Gesamtvollstreckung vom'l. Juli 1990. §72 Anzeige, Antragstellung, Nachweis der Voraussetzungen und Verfahren (1) Die Anzeige nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 ist vom Arbeitgeber schriftlich bei dem Arbeitsamt zu erstatten, in dessen Bezirk der Betrieb liegt; die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist beizufügen. Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung erstattet werden. Mit der Anzeige sind die Voraussetzungen nach den §§ 63 und 64 Abs. 1 glaubhaft zu machen. Dem Anzeigenden ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid darüber zu erteilen, ob anerkannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung .von Kurzarbeitergeld nach den §§ 63 und 64 Abs. 1 vorliegen. (1 a) Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen. Eine Stellungnahme der Betriebsvertretung ist beizufügen; der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 144 Abs. 1) kann die Arbeitsverwaltung insbesondere auch Feststellungen im Betrieb treffen. Stellt die Arbeitsverwaltung fest, daß der Arbeitsausfall nicht die Folge eines Arbeitskampfes, sondern vermeidbar (§ 64 Abs. 1 Nr. 2) ist, so ist Kurzarbeitergeld für die Anzahl von Tagen, an denen der Arbeitsausfall hätte vermieden werden können, in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 4 zu gewähren. Bei der Feststellung nach Satz 4 hat die Arbeitsverwaltung auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Fortsetzung der Arbeit zu berücksichtigen. (2) Kurzarbeitergeld wird auf Antrag gewährt. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Antrag bei dem Arbeitsamt zu stellen ist, in dessen Bezirk;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen politisch-operativen Diensteinheiten stets davon auszugehen, möglichst im frühesten strafrechtlich relevanten Stadium die strafrechtlichen Potenzen wirksam zur vorbeugenden Verhinderung, zur schadensverhütenden und schadensabwendenden Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen. Unter den spezifischen politisch-operativen Bedingungen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher.

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