Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1968, Seite 65

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968, Seite 65 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 65); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 22. Januar 1968 65 durch seine Anwesenheit diese Tätigkeit des Untersuchungsorgans zu unterstützen. Die hinzugezogenen Personen haben das Protokoll mit zu unterschreiben. ■\ (2) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände soll bei der Durchsuchung anwesend sein. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausbewohner oder Nachbar hinzugezogen werden. Beschlagnahmen oder Durchsuchungen in Räumen, die von Betrieben, Einrichtungen oder Organisationen belegt sind, erfolgen in Anwesenheit eines Vertreters des betreffenden Betriebes oder Organs. (3) Von der Hinzuziehung zweier unbeteiligter Personen kann abgesehen werden, wenn 1. die Durchsuchung von Räumlichkeiten ausschließlich auf die Ergreifung von Personen gerichtet ist; 2. Gegenstände beschlagnahmt werden, die der Verhaftete oder vorläufig Festgenommene mit sich führt; 3. der zu beschlagnahmende Gegenstand dem Untersuchungsorgan vom Besitzer von sich aus überbracht wird. §114 Beschlagnahmen von Forderungen, Rechten und Grundstücken ' (1) Die Beschlagnahme von Forderungen und Rechten wird durch Übergabe der Beschlagnahmeverfügung an den Berechtigten vollzogen. Wird eine Forderung beschlagnahmt, ist auch der Schuldner von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen und ihm zu untersagen, an den Berechtigten zu leisten. Die Beschlagnahme wird dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn ihm das Leistungsverbot zugestellt oder wenn ihm die Beschlagnahme auf andere Weise bekannt wird. (2) Wird ein Grundstück, ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht beschlagnahmt, ersucht der Staatsanwalt die zuständige Behörde um Vornahme der erforderlichen Eintragung. (3) Die Beschlagnahme von Grundstücken oder Betrieben ist dem Rat des Kreises mitzuteilen, der unverzüglich einen Verwalter für den Betrieb oder das Grundstück zu bestellen hat. Der Verwalter untersteht der Aufsicht des Rates des Kreises. Der Verwalter hat die beschlagnahmten Vermögenswerte sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. § US Beschlagnahme von Postsendungen (1) Die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Briefe, Telegramme und sonstigen Sendungen auf der Post kann angeordnet werden. Ferner können auf der Post solche Sendungen beschlagnahmt werden, bei denen der Verdacht besteht, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat. (2) Ergibt sich nach der Öffnung der Sendung, daß ihre Zurückhaltung nicht erforderlich ist, ist sie der Post wieder auszuhändigen. (3) Der Teil eines zurückgehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, kann dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitgeteilt werden. (4) Die Beteiligten sind von der Postbeschlagnahme zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. §116 Vcrmögcnsbeschlagnahmc (1) Die Vermögensbeschlagnahme wird unter Angabe des Tages und der Stunde schriftlich angeordnet. Die Anordnung hat dieselben Wirkungen wie die Beschlagnahme einzelner Gegenstände. Sie umfaßt auch das Vermögen, das der Beschuldigte oder der Angeklagte während der Dauer der Vermögensbeschlagnahme erwirbt. (2) Im Falle der yermögensbeschlagnahme sind alle Maßnahmen zur Feststellung des Vermögens des Beschuldigten oder des Angeklagten zu treffen; insbesondere ist der Beschuldigte oder der Angeklagte bei seiner Vernehmung aufzufordern, eine genaue Erklärung über sein Vermögen abzugeben. (3) Die Bekanntmachung der Vermögensbeschlagnahme und ihrer Aufhebung an den Beschuldigten oder den Angeklagten erfolgt durch Zustellung. Sie werden außerdem- durch Aushang an der Gerichtstafel bekanntgemacht. Für die Eintragung der Vermögensbeschlagnahme gilt § 114 Absatz 2 entsprechend. §117 Wirkung der Beschlagnahme (1) Eine Verfügung über einen beschlagnahmten Gegenstand ist der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber unwirksam. Ebenso unwirksam ist sie gegenüber dem Geschädigten, wenn “die Beschlagnahme zu seinen Gunsten erfolgt. Dies gilt auch für eine Verfügung durch Zwangsvollstreckung oder durch Vollziehung des Arrestes. (2) Nach Bekanntgabe der Beschlagnahme ist gutgläubiger Erwerb an beschlagnahmten Gegenständen und beschlagnahmtem Vermögen ausgeschlossen. §118 Veräußerung (1) Beschlagnahmte Sachen, die eingezogen werden können, dürfen veräußert werden, wenn sie sonst verderben könnten oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung einen volkswirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand erfordern. Der Erlös tritt an die Stelle der Sachen. (2) Zeit und Ort der Veräußerung werden, soweit möglich, dem Beschuldigten oder dem Angeklagten, dem Eigentümer und anderen, denen Rechte an der Sache zustehen, vorher mitgeteilt. §119 Aufhebung der Beschlagnahme (1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn 1. das Verfahren gegen den Beschuldigten oder den Angeklagten nicht nur vorläufig eingestellt wird; 2. der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen wird; 3. der Angeklagte rechtskräftig verurteilt wird und das Urteil nicht auf Einziehung des Vermögens oder der beschlagnahmten Gegenstände oder beschlagnahmten Forderungen und Rechte lautet. (2) Eine beschlagnahmte Sache ist dem Berechtigten zu übergeben, wenn die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht mehr vorliegen. \ c;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 22. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 23 vom 16. Dezember 1968 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, Nr. 1-23 v. 22.1.-16.12.1968, S. 1-390).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Fluchtversuchen zu nutzen, bei der Einflußnahme auf Mitarbeiter der Linie wirksam einzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß Aktivitäten zur Informationssammlung seitens der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit den Mitarbeitern nicht unterschätzt werden. In der Kontroll- und Oberwachungstätigkeit Verhafteter in der Untersuchungshaftanstalt darf weder eine Uber- noch Unterschätzung technischer Sicherungsmittel zugelassen werden.

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