Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1963, Seite 126

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963, Seite 126 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 126); 126 Gesetzblatt Teil I Nr. 10 - Ausgabetag: 5. August 1963 Konsularvertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Mongolischen Volksrepublik. Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik und das Präsidium des Großen Volks-hurals der Mongolischen Volksrepublik haben, von dem Wunsch geleitet, auch auf dem Gebiet des Konsularwesens die Beziehungen zwischen ihren beiden Staaten enger zu gestalten, beschlossen, den folgenden Vertrag abzu-■chließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik den Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafter der Deutschen Demokratischen Republik in der Mongolischen Volksrepublik Karl Speiser. Das Präsidium des Großen Volkshurals der Mongolischen Volksrepublik den stellvertretenden Außenminister der Mongolischen Volksrepublik Sandagin Sossobaram, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes festgelegt haben: I. Zulassung der Konsuln Artikel 1 Die Vertragspartner werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf ihren Territorien Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln (im folgenden Konsuln genannt) zulassen. Der Sitz der Konsuln und ihr Kon- ularbezirk werden in jedem Einzelfall durch besondere Vereinbarungen der Vertragspartner festgelegt. Artikel 2 Die durch den Entsendestaat ernannten Konsuln nehmen ihre Tätigkeit nach Erteilung des Exequatur durch die zuständigen Organe des Empfangsstaates auf. Im Konsularpatent muß der Konsularbezirk bezeichnet ein. Artikel 3 (1) Die Tätigkeit der Konsuln endet durch Abberufung, durch Widerruf des Exequatur oder durch Todesfall. (2) Bei Abberufung, Widerruf des Exequatur, Todesfall und bei vorübergehender Abwesenheit oder anderweitiger Verhinderung der Tätigkeit eines Konsuls ist ein Stellvertreter befugt, ihn zu vertreten, vorausgesetzt, daß dem entsprechenden Organ des Aufenthaltsstaates vorher seine Funktion mitgeteilt wurde. Der mit der vorübergehenden Leitung des Konsulats beauftragte Stellvertreter wird alle Vorrechte und Befreiungen genießen, die der vorliegende Vertrag dem Konsul gewährt. II. Vorrechte und Befreiungen der Konsuln Artikel 4 (1) Der Empfangsstaat garantiert den Konsuln und ihren Mitarbeitern eine ungehinderte dienstliche Tätigkeit. Die Organe des Empfangsstaates werden den Konsuln und ihren Mitarbeitern jegliche Unterstützung bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit gewähren. (2) Die Diensträume der Konsulate sind unverletzlich. In den Diensträumen sowie in den Wohnungen der Konsuln werden die Organe des Empfangsstaates ohne Zustimmung der Konsuln keinerlei Zwangsmaßnahmen vornehmen. (3) Die Konsulararchive sind unantastbar. Privatpapiere dürfen im Konsulararchiv nicht enthalten sein. (4) Der dienstliche Schriftwechsel ist unverletzlich und keiner Durchsicht unterworfen. Das gleiche gilt für Telegramme, Telefongespräche, Fernschreiben und Funkübermittlungen. (5) Die Konsuln haben beim Verkehr mit den Organen des Entsendestaates das Chiffrerecht und können für die Übermittlung den diplomatischen Kurierweg benutzen. Bei der Benutzung allgemeiner Verbindungsmittel gelten für die Konsuln die gleichen Tarife wie für die diplomatischen Vertreter. Artikel 5 Den Konsuln ist es gestattet, an den Konsulatsgebäuden Schilder mit dem Wappen des Entsendestaates und ihrer Dienstbezeichnung zu befestigen sowie die Flagge des Entsendestaates auf den Konsulatsgebäuden, ihrem Wohnhaus und an den Dienstwagen anzubringen. Artikel 6 Die Konsuln und ihre Mitarbeiter, die Bürger des Entsendestaates sind, unterliegen bezüglich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Artikel 7 Die Konsuln und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die nicht in ihre dienstliche Tätigkeit fallen, vor den zuständigen Organen des Empfangsstaates Zeugnis abzulegen. Sind die Konsuln am Erscheinen verhindert, so werden sie in ihrer Wohnung vernommen oder haben ihre Aussage in schriftlicher Form zu machen. Die Ladung eines Konsuls darf für den Fall des Nichterscheinens weder die Androhung von Strafen noch von anderen Zwangsmaßnahmen enthalten. Artikel 8 (1) Die Konsuln und die Mitarbeiter, die Bürger des Entsendestaates sind, werden von militärischen und anderen Dienstleistungen sowie den direkten Steuern befreit. Die steuerliche Befreiung erstreckt sich nicht auf Einnahmen, die im Empfangsslaat erzielt werden. (2) Grundstücke und Gebäude sind von militärischen und anderen Dienstleistungen nur dann befreit, wenn sie von den Konsuln und den Mitarbeitern, die Bürger des Entsendestaates sind, zu Dienst- oder Wohnzwecken benutzt werden. (3) Hinsichtlich der Zölle werden den Konsuln und den Mitarbeitern, die Bürger des Entsendestaates sind,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Februar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 12. Dezember 1963 auf Seite 180. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, Nr. 1-18 v. 18.2.-12.12.1963, S. 1-180).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Gestaltung des Aufenthaltes in diesen, der des Gewahrsams entspricht. Die Zuführung zum Gewahrsam ist Bestandteil des Gewahrsams und wird nicht vom erfaßt. Der Gewahrsam ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel Staatssicherheit noch stärker auf die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben auszuschöpfen. Zu beachten ist jedoch, daß es den Angehörigen Staatssicherheit nur gestattet ist, die im Gesetz normierten Befugnisse wahrzunehmen.

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