Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1963, Seite 65

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963, Seite 65 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 65); Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 25. April 1963 63 Gesetz zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Vom 17. April 1963 Auf der Grundlage des Erlasses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege sind folgende gesetzliche Änderungen und Ergänzungen strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen erforderlich: I. Änderungen strafrechtlicher Bestimmungen §1 § 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuches Strafrechtsergänzungsgesetz vom 11. Dezember 1957 (GBl. I S. 643) erhält folgende Fassung: „§1 (1) Eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren kann bedingt ausgesprochen werden, wenn der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat, die Umstände, unter denen sie begangen wurde, und das Verhalten des Täters vor und nach Begehung der Straftat dies rechtfertigen. Die bedingte Verurteilung bewirkt, daß die festgesetzte Strafe nur vollstreckt wird, .wenn der Verurteilte während einer vom Gericht festzusetzenden Zeit von 1 bis 5 Jahren (Bewährungszeit) eine neue Straftat begeht, für die eine mehr als dreimonatige Gefängnisstrafe ausgesprochen wird. ,(2) .Zur-Erhöhung der erzieherischen Wirkung meiner bedingten Verurteilung kann das Gericht den Täter durch das Urteil verpflichten, seinen bisherigen oder einen ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nicht, zu wechseln und besonders in seiner Arbeit zu zeigen, daß er die richtigen Schlußfolgerungen aus seiner Verurteilung gezogen hat. Diese Verpflichtung wird für eine bestimmte, die Bewährungszeit nicht überschreitende Frist, jedoch nicht länger als für zwei Jahre, ausgesprochen. Der Verurteilte soll am bisherigen Arbeitsplatz oder im bisherigen Betrieb verbleiben. Ausnahmsweise kann ihm jedoch unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten oder aus anderen Gründen eine andere Arbeitsstelle zugewiesen werden. Verstößt der Verurteilte böswillig gegen die ihm auferlegte Verpflichtung, kann das Gericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß die Vollstreckung der mit der bedingten Verurteilung angedrohten Gefängnisstrafe anordnen. (3) Die bedingte Verurteilung erstreckt sich nicht auf Zusatzstrafen.“ II. Änderungen und Ergänzungen der Strafprozeßordnung Das Gesetz über das Verfahren in Strafsachen in der Deutschen Demokratischen Republik Straf Prozeßordnung vom 2. Oktober 1952 (GBl. S. 997) wird wie folgt geändert und ei'gänzl: §2 § 4 der StPO erhält folgende Fassung: „§4 Gerichtskritik (1) Stellt das Gericht bei der Durchführung eines Strafverfahrens Gesetzesverletzungen durch unter-geordnete Gerichte fest, so hat es durch begründeten Beschluß Kritik zu üben, soweit diese Gesetzesverletzungen nicht schon zur Aufhebung des Urteils führen. (2) Ebenso übt das Gericht Kritik an Gesetzesverletzungen durch andere Rechtspflegeorgane, Organe der staatlichen Verwaltung, staatliche Einrichtungen, sozialistische Betriebe, sozialistische Genossenschaften sowie gesellschaftliche Organisationen. (3) Die Gerichtskritik kann auch die Beseitigung solcher Bedingungen und Umstände verlangen, die die Begehung von Straftaten und Gesetzesverletzungen begünstigen. (4) Der Kritikbeschluß ist unter Mitwirkung von Schöffen zu fassen; je eine Ausfertigung ist dem Kritisierten, seinem übergeordneten Organ und dem zuständigen Staatsanwalt zur Kenntnis zu geben. (5) Der Kritisierte hat innerhalb von zwei Wochen zur Kritik Stellung zu nehmen.“ §3 a) Der § 157 der StPO wird wie folgt gefaßt: „§ 157 Abschließende Entscheidung des Untersuchungsorgans Die von einem Untersuchungsorgan geführten Ermittlungen können abschließen mit: 1. der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, 2. der Übergabe der Sache an die Konflikt- oder Schiedskommission, 3. der vorläufigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens, 4. der Übergabe der Akten an den Staatsanwalt.“ b) Im § 158 Abs. 1 ist die Ziffer 3 ersatzlos zu streichen. c) Als § 158 a wii-d in die StPO eingefügt: ,,§ 158 a Übergabe an die Konflikt- oder Schiedskommission (1) Das Untersuchungsorgan hat geringfügige, in der Regel erstmalig begangene, Straftaten an die Konflikt- oder Schiedskommission zu übergeben, wenn;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Februar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 12. Dezember 1963 auf Seite 180. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, Nr. 1-18 v. 18.2.-12.12.1963, S. 1-180).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe. Das Zusammenwirken zwischen dem Vollzugsorgan Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Veränderung der politisch-operativen Lage ergeben, realisiert. Zum. Mit führen von Funkanlagen aller- Art ist im Transitverkehr zwischen der und Westberlin von den Transitreisenden an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen.

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