Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1963, Seite 66

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963, Seite 66 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 66); Gesetzblatt Teil -I Nr. 4 Ausgabetag: 25. April 1963 66 der entstandene Schaden geringfügig und die Schuld des Täters gering ist, der Sachverhalt aufgeklärt und einfach ist und der Beschuldigte die Straftat zugibt. (2) Die Übergäbe erfolgt durch eine schriftliche, begründete, der Konflikt- oder Schiedskommission zuzustellende Verfügung. Sie ist dem Anzeigenden und dem Beschuldigten durch einen begründeten Bescheid mitzuteilen. (3) Die Übergabeverfügung hat insbesondere eine umfassende Darstellung des Sachverhaltes und der Beweise für die Schuld des Beschuldigten, die Einschätzung der Straftat unter Angabe des verletzten Strafgesetzes, die Gründe für die Übergabe und Hinweise auf die Ursachen der Straftat und die sie begünstigenden Bedingungen zu enthalten. (4) Die Konflikt- oder Schiedskommission kann bis zum Abschluß der Beratung Einspruch beim abgebenden Organ gegen die Übergabe einlegen, wenn nach ihrer Meinung die Straftat nicht geringfügig ist, der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt wurde oder die Sache aus anderen Gründen nicht zur Beratung vor der Konflikt- oder Schiedskommission geeignet ist. (5) Das abgebende Organ hat die Übergabeverfügung aufzuheben, wenn sich bei der nochmaligen Überprüfung herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Übergabe nicht vorliegen. Andernfalls ist die Übergabeverfügung zu bestätigen und die Bestätigung der Konflikt- oder Schiedskommission zuzustellen. Die Bestätigung der Übergabeverfügung ist für die Konflikt- oder Schiedskommission verbindlich. Die Aufhebung der Übergabeverfügung ist auch dem Anzeigenden und dem Beschuldigten mitzuteilen. (6) Erscheint der Beschuldigte unbegründet trotz zweimaliger Einladung nicht zur Beratung der Konflikt- oder Schiedskommission, kann die Sache an das abgebende Organ zurückgegeben werden. Dieses kann die Ubergabeverfügung aufheben.“ d) Der § 163 StPO wird wie folgt gefaßt: „§ 163 Entscheidungen des Staatsanwalts Der Staatsanwalt kann folgende Entscheidungen treffen: 1. Einstellung des Ermittlungsverfahrens, 2. Übergabe der Sache an die Konflikt- oder . Schiedskommission, 3. vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens, 4. Rückgabe der Sache an das Untersuchungsorgan, 5. Erhebung der Anklage.“ e) Im § 164 Abs. 1 StPO ist die Ziff. 4 ersatzlos zu streichen. f) Als § 164 a wird in die StPO eingefügt: „§ 164 a Übergabe an die Konflikt- oder Schiedskommission (1) Der Staatsanwalt hat geringfügige, in der Regel erstmalig begangene, Straftaten an die Konfliktoder Schiedskommission zu übergeben, wenn der entstandene Schaden geringfügig und die Schuld des Täters gering ist, der Sachverhalt aufgeklärt und einfach ist und der Beschuldigte die Straftat zugibt. (2) Für das Verfahren gilt § 158 a Abs. 2 6 entsprechend.“ g) Der § 172 StPO wird wie folgt gefaßt: „§ 172 Entscheidungen des Gerichts Das Gericht kann folgende Entscheidungen treffen: 1. vorläufige Einstellung des Verfahrens, 2. Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt, 3. Übergabe der Sache an die Konflikt- oder Schiedskommission, 4. Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, 5. Eröffnung des Hauptverfahrens.“ h) Der § 174 a StPO wird wie folgt gefaßt: ,,§ 174 a Übergabe an die Konflikt- oder Schiedskommission (1) Das Gericht hat geringfügige, in der Regel erstmalig begangene, Straftaten an die Konflikt- oder Schiedskommission zu übergeben, wenn der entstandene Schaden geringfügig und die Schuld des Täters gering ist, der Sachverhalt aufgeklärt und einfach ist und der Beschuldigte seine Straftat zugibt. (2) Die Übergabe erfolgt durch unter Mitwirkung der Schöffen gefaßten, schriftlichen, begründeten, der Konflikt- oder Schiedskommission zuzustellenden Beschluß. Sie ist dem Anzeigenden und dem Beschuldigten durch einen begründeten Bescheid mitzuteilen. (3) Der Übergabebeschluß hat insbesondere eine umfassende Darstellung des Sachverhaltes und der Beweise für die Schuld des Beschuldigten, die Einschätzung der Straftat unter Angabe des verletzten Strafgesetzes, die Gründe für die Übergabe und Hinweise auf die Ursachen der Straftat und die sie begünstigenden Bedingungen zu enthalten. (4) Erscheint der Beschuldigte unbegründet trotz zweimaliger Einladung nicht zur Beratung der Konflikt- oder Schiedskommission, so kann die Sache an das Gericht zurückgegeben werden. Dieses kann den Ubergabebeschluß aufheben und das Hauptverfahren eröffnen.“;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Februar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 12. Dezember 1963 auf Seite 180. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, Nr. 1-18 v. 18.2.-12.12.1963, S. 1-180).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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