Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 146

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 146 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 146); 146 Gesetzblatt Teil I Nr. 16 Ausgabetag: 11. Februar 1956 §7 Das Protokoll über die vorbereitende Verhandlung ist im Falle der Aussöhnung auch von den Parteien zu unterschreiben. Es soll in zusammenhängender Darstellung das wesentliche Ergebnis der vorbereitenden Verhandlung und die von den Parteien übernommenen Verpflichtungen enthalten. § 8 Das Gericht kann innerhalb von drei Wochen die vorbereitende Verhandlung wiederholen, wenn nach dem Ergebnis der ersten Verhandlung begründete Aussicht auf eine Aussöhnung der Parteien besteht. § 9 (1) Ist eine Aussöhnung der Parteien gescheitert, so hat das Gericht schon in der vorbereitenden Verhandlung mit den Parteien und ihren Vertretern den Streitstoff zu erörtern, ihre Anträge, ihre rechtserheblichen Behauptungen und Gegenerklärungen sowie die Beweismittel festzustellen und ihnen erforderlichenfalls die Ergänzung ihres Vorbringens oder die Angabe von Beweismitteln aufzugeben. (2) Das Gericht hat ferner die Parteien darüber zu belehren, welche Ansprüche gleichzeitig mit der Scheidungssache geltend zu machen sind oder mit ihr verbunden werden können; es hat auch insoweit für die weitere Vorbereitung des Verfahrens Sorge zu tragen. (3) Der Vorsitzende hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, damit der Rechtsstreit möglichst in einem Termin erledigt werden kann. Er kann die Ladung von Zeugen und Sachverständigen veranlassen, schriftliche Unterlagen beiziehen und Auskünfte anderer Dienststellen einholen. II. Grundsätze des streitigen Verfahrens § 10 (1) Das Gericht hat den Termin zur streitigen Verhandlung nicht früher als drei Tage und nicht später als zwei Wochen nach der vorbereitenden Verhandlung durchzuführen. (2) Zur streitigen Verhandlung ist das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen, wenn nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. § 11 (1) Das Gericht hat in Zusammenwirken mit den Parteien den Sachverhalt aufzuklären und zu diesem Zwecke alle für die Entscheidung erheblichen Umstände zu berücksichtigen. Es ist hierbei nicht an die Sachvor-träge und an die von den Parteien angegebenen Beweismittel gebunden. Es kann die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhören der Parteien auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind. (2) Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, an der gründlichen und beschleunigten Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. § 12 Die Verhandlungen und Beweisaufnahmen sind vor dem Prozeßgericht durchzuführen. Die Vernehmung von Zeugen und Parteien im Wege der Rechtshilfe ist nur dann zulässig, wenn infolge ernstlicher Krankheit, großen Zeitverlustes, besonders schwieriger Verkehrsverhältnisse oder aus ähnlichen schwerwiegenden Gründen die Reise zum Prozeßgericht unzweckmäßig ist und dieses auf den unmittelbaren Eindruck der Beweisaufnahme verzichten kann. § 13 (1) In Ehesachen muß auch verhandelt und bei Ausspruch der Scheidung oder der Nichtigkeit der Ehe zugleich entschieden werden über: 1. die Regelung der elterlichen Sorge für die Kinder, 2. den Unterhalt der Kinder und 3. soweit ein Antrag gestellt wird, über den Unterhalt eines Ehegatten für die Zeit nach der Ehescheidung. Über den Unterhalt der Ehegatten und der Kinder ist auch dann neu zu entscheiden, wenn hierüber bereits eine frühere Entscheidung vorliegt oder ein Vergleich geschlossen worden ist. (2) Mit dem Verfahren in Ehesachen können außerdem verbunden werden: h Vermögensansprüche der Ehegatten gegeneinander, die sich aus der Ehe ergeben; 2. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung sowie hinsichtlich der Wohnungseinrichtung und des sonstigen Hausrates. (3) Eine Klage auf Scheidung, Nichtigkeit der Ehe oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe kann im Wege der Widerklage erhoben werden, wenn eine dieser Klagen anhängig ist. Jedoch kann eine Klage gleicher Art als Widerklage nicht erhoben werden. Ansprüche nach Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 können in Ehesachen im Wege der Widerklage geltend gemacht werden. § 14 (1) Die Verhandlungen in Ehesachen sind öffentlich. (2) Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies der Aufklärung des Sachverhalts oder der Aussöhnung der Parteien förderlich ist. § 15 Ergibt sich in der mündlichen Verhandlung einer Scheidungssache, daß begründete Aussicht auf Aussöhnung der Parteien besteht, so kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen. Die Aussetzung darf im Laufe des Verfahrens nur einmal und höchstens auf ein Jahr angeordnet werden. § 16 (1) Vergleich, Anerkenntnis und Verzicht sind nur insoweit zulässig, als diese Rechtshandlungen den Grundsätzen der Eheverordnung entsprechen und mit dem Sinn und Wesen des Verfahrens in Ehesachen vereinbar sind. (2) Vergleich, Anerkenntnis und Verzicht bedürfen der Bestätigung durch das Gericht. (3) Bestätigt das Gericht die Rechtshandlung, so ist das Verfahren insoweit durch Beschluß einzustellen. § 17 (1) Versäumnisurteile dürfen in Scheidungssachen nicht erlassen werden. (2) Bleibt eine Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung aus, so ist ein neuer Termin anzuberaumen, zu dem die ausgebliebene Partei zu laden ist. (3) Erscheint der Kläger zum neuen Termin nicht, so ist auf Antrag des Verklagten das Verfahren durch Beschluß einzustellen. Mit der Einstellung endet die Wir-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die politisch-operativen Interessen Staatssicherheit ausreichend und perspektivisch zu berücksichtigen sowie die Pflichten und Rechte der hauptamtlichen herauszuarbeiten voll zu wahren. Es sollte davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gesetze vorsnnehnen. Beide Seiten bilden eine untrennbare Einheit: Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen einzustellen. Mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und anderen operativen Diensteinheiten sowie mit den Direktoren der Gerichte sind rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung und zum Schutz evtl, gefährdeter anderer Inoffizieller Mitarbeiter sind einzuleiten. Die Erfassung und Registrierung von Kandidaten und Inoffiziellen Mitarbeitern.

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