Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, Seite 625

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950, Seite 625 (GBl. DDR 1950, S. 625); Nr. 74 Ausgabetag: 8. Juli 1950 625 ständigen fachlichen Hauptabteilungen des Ministeriums für Industrie der Deutschen Demokratischen Republik und vorab in einfacher Ausfertigung an das Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik ein, und zwar für das 1. Vierteljahr bis zum 10. Mal 1950, für das 2. Vierteljahr bis zum 10. August 1950, für das 3. Vierteljahr bis zum 10. November 1950. (3) Die fachlichen Hauptabteilungen des Ministeriums für Industrie der Deutschen Demokratischen Republik reichen ihre zusammengefaßten Abschlüsse an das Sekretariat des Ministeriums für Industrie der Deutschen Demokratischen Republik (Abteilung Finanzen und Betriebswirtschaft der VEB) in zweifacher Ausfertigung und an das Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik (ohne Abschlüsse der Vereinigungen) in einfacher Ausfertigung ein, und zwar für das 1. Vierteljahr bis zum 20. Mai 1950, für das 2. Vierteljahr bis zum 20. August 1950, für das 3. Vierteljahr bis zum 20. November 1950. (4) Der Abschluß des Ministeriums für Industrie der Deutschen Demokratischen Republik ist an das Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik zu folgenden Terminen einzureichen: für das 1. Vierteljahr bis zum 25. Mai 1950, für das 2. Vierteljahr bis zum 25. August 1950, für das 3. Vierteljahr bis zum 25. November 1950. , § io (1) Landesverwaltete volkseigene Betriebe reichen die Abschlüsse zu den gleichen Zeitpunkten an ihre Vereinigungen ein, wie die zentralverwaltetenvolks-eigenen Betriebe (§ 9 Abs. 1). (2) Die landesverwalteten Vereinigungen reichen die zusammengefaßten Abschlüsse an die Fachministerien des Landes und in einfacher Ausfertigung an das Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 10. Mai, 10. August und 10. November 1950 ein. (3) Die Fachministerien der Länder leiten ihre zusammengefaßten Abschlüsse bis zum 20. Mai, 20. August und 20. November 1950 an das Finanzministerium des Landes und in einfacher Ausfertigung an das Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik (ohne Abschlüsse der Vereinigungen) weiter. (4) Die Finanzministerien der Länder reichen ihre zusammengefaßten Abschlüsse bis zum 25. Mai, 25. August und 25. November 1950 dem Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. § 11 . , (1) Die bilanzierenden Untergliederungen der zentralverwalteten Organisationen des volkseigenen Handels reichen ihre Abschlüsse an die zentralen Organisationen zu den im § 9 Abs. 1' festgesetzten Terminen ein. (2) pie zentralen Organisationen leiten die Abschlüsse zu den im § 9 Abs. 2 festgesetzten Terminen an die zuständigen Fachministerien der Deutschen Demokratischen Republik und in einfacher Ausfertigung an das Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik (ohne Abschlüsse der Untergliederungen) weiter. (3) Die Fachministerien der Deutschen Demokratischen Republik reichen ihren Abschluß bis zum 30. Mai, 30. August und 30. November 1950 an das Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. § 12 (1) Die volkseigenen Güter reichen die Abschlüsse für das 2. Vierteljahr bis zum 20. Juli 1950, für das 3. Vierteljahr bis zum 20. Oktober 1950 an ihre Gebietsvereinigung ein. Diese leitet die Abschlüsse an die zentrale VVG und in einfacher Ausfertigung an das Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik, für das 2. Vierteljahr bis zum 30. August 1950, für das 3. Vierteljahr bis zum 10. November 1950 weiter. (2) Die VVG reicht den zusammengefaßten Abschluß der Gebietsvereinigungen an das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik für das 2. Vierteljahr bis zum 20. September 1950, für das 3. Vierteljahr bis zum 20. November 1950 ein. (3) Der Abschluß des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft ist an das Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik für das 2. Vierteljahr bis zum 25.-Septernber 1950, für das 3. Vierteljahr bis zum 25. November 1950 einzureichen. § 13 (1) Die Abschlüsse der MAS, Leitwerkstätten und Landesmaschinenhöfe werden für das 1. Vierteljahr bis zum 10. Mai 1950, für das 2. Vierteljahr bis zum 10. August 1950, für das 3. Vierteljahr bis zum 10. November 1950 durch die jeweilige Landesverwaltung der MAS aufgestellt. ( (2) Die Landesverwaltungen der MAS reichen die zusammengefaßten Abschlüsse für das 1. Vierteljahr bis zum 30. Mai 1950, für das 2. Vierteljahr bis zum 30. August 1950, für das 3. Vierteljahr bis zum 30. November 1950 an die Verwaltung der MAS, Zentrale Berlin, und in einfacher Ausfertigung (ohne Abschlüsse der Untergliederungen) an das Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. (3) Die Verwaltung der MAS, Zentrale Berlin, reicht ihren zusammengefaßten Abschluß mit den Abschlüssen der Landesverwaltungen an das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik wie folgt ein: für das 1. Vierteljahr bis zum 10. Juni 1950, für das 2. Vierteljahr bis zum 10. September 1950, für das 3. Vierteljahr bis zum 10. Dezember 1950. (4) Das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft leitet den AbschluI?an das Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik für das 1. Vierteljahr bis zum 15. Juni 1950, für das 2. Vierteljahr bis zum 15. September 1950, für das 3. Vierteljahr bis zum 15. Dezember 1950 weiter.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950 (GBl. DDR 1950), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1950 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 149 vom 30. Dezember 1950 auf Seite 1244. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1950 (GBl. DDR 1950, Nr. 1-149 v. 6.1.-30.12.1950, S. 1-1244).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit sowie das Bestiegen entsprechender wirksamer vorbeugender Maßnahmen zu ihrer Verhinderung. Vor der Konzipierung der Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

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