Untersuchungshaftvollzugsordnung von 1968, Seite 9

Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft (Untersuchungshaftvollzugsordnung) - UHVO - vom 8. November 1968 [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, Der Minister für Staatssicherheit, Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei, 8.11.1968, Seite 9 (UHVO DDR /68 1968, S. 9); VIII. Rechte und Pflichten des Verhafteten 1. Die Verhafteten haben entsprechend den Festlegungen dieser Ordnung gleiche Rechte und Pflichten, unabhängig ihrer Nationalität, ihrer Rasse, ihres Glaubensbekenntnisses, ihrer Weltanschauung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer Klasse oder sozialen Schicht. 2. 3. Die Verhafteten sind verpflichtet, die in dieser Ordnung sowie in den Hausordnungen festgelegten Verhaltensregeln einzuhalten; den Anordnungen der Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt Folge zu leisten; die Einrichtungen der Verwahrräume zu pflegen undufschonen; die Bestimmungen über den Gesundheits- und Brandschutz einzuhalten; Gefahren für Personen und Sachen unverzüglich’ zu melden und soweit als möglich abzuweh$f! jfm,. Ein Verhafteter kajhfifür seien Verwahrraum als Ältester eingesetzt werden. Im Rahmen seiner Aufgabe als Ältester ist er befugt, von anderen Verhafteten die Einhaltung der Hausordnung zu fordern. 4. (1) Fügt ein Verhafteter der Untersuchungshaftanstalt einen Schaden zu, hat der Leiter eine konkrete Schuld- und Schadenfeststellung zu veranlassen. Liegt ein vorsätzlich herbeigeführter Schaden vor, ist der Staatsanwalt zu unterrichten. (2) Der Verhaftete ist für schuldhaft verursachte Schäden nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet. Die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme nach den Bestimmungen dieser Ordnung bleibt davon unberührt. (3) Erkennt der Verhaftete den schuldhaft verursachten Schaden an, und erklärt er sich zum Ersatz bereit, so kann die Art und Weise der Wiedergutmachung schriftlich vereinbart werden. 5. Dem Verhafteten ist zu gewährleisten die Wahrnehmung seiner strafprozessualen Rechte, insbesondere das Recht auf Verteidigung und auf Einlegung von Beschwerden und Rechtsmittel. Der Verhaftete kann entsprechend den strafprozessualen Bestimmungen mit seinem Verteidiger verkehren; die Wahrnehmung seiner Rechte in Zivil-, Arbeits- und Familien-rechtssachen.i Die Ausübung dieser Rechte bedarf der Zustimmung des Staatsanwaltes - oder des Gerichtes; der Briefwechsel mit Familienangehörigen und der Empfang von Besuch. Der Staatsanwalt oder das Gericht können die persönlichen Verbindungen erweitern und Bedingungen festlegen; das Recht, eigene Bekleidung zu tragen; eine angemessene Verpflegung, Unterbringung, regelmäßige hygienische und eine den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende medizinische Betreuung. 9 Kopie AR 8;
Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft (Untersuchungshaftvollzugsordnung) - UHVO - vom 8. November 1968 [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, Der Minister für Staatssicherheit, Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei, 8.11.1968, Seite 9 (UHVO DDR /68 1968, S. 9) Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft (Untersuchungshaftvollzugsordnung) - UHVO - vom 8. November 1968 [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, Der Minister für Staatssicherheit, Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei, 8.11.1968, Seite 9 (UHVO DDR /68 1968, S. 9)

Dokumentation: Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft (Untersuchungshaftvollzugsordnung) - UHVO - vom 8. November 1968 [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, Der Minister für Staatssicherheit, Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei, 8.11.1968 (UHVO DDR /68 1968, S. 1-14).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen gegebenen Orientierungen auf Personen Personenkreise entsprechend der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Unterweisung wie auch alle anderen Mechanismen der Einstellungsbildung nicht nur beim Entstehen feindlich-negativer Einstellungen, sondern auch beim Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Feindlich-negative Einstellungen stellen - wie bereits im Abschnitt dargelegt wurde - mit ihrer Eigenschaft als Handlungstendenz die Bereitschaft der betreffenden Bürger zu einem feindlich-negativen Handeln dar.

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