Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 518

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 518 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 518); -518- VVS OHS 001 - 2 der Objektivität der Beweisführung analog auch nicht als Sachverständiger ausgewählt und eingesetzt werden darf. Soweit bei entsprechender Anwendung dieser Bestimmung der Geschädigte nicht Sachverständiger sein darf gilt es jedoch zu beachten, daß von Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen usw. , die durch die Auswirkungen der Straftat geschädigt sind, selbstverständlich Mitarbeiter als Sachverständige benannt und zur Auswahl vorgeschlagen werden können. Das folgt aus der Zwecksetzung des § 157 Ziffer 1 StPO, wonach nur durch die Straftat unmittelbar betroffene Personen von der Tätigkeit als Sachverständige auszuschließen sind. Zu b) Zurr. Erfordernis der Sachkunde bei der Auswahl Ein weiteres im engen Zusammenhang mit dem zuvor- genannten Auswahlkriterium stehendes Kriterium is tdie.„ßachkunde , über die der Sachverständige verfügen muß .Jg&Pjfer'' Auswahl von Sach-verständigen müssen der Untersuchungs-füjhrer und der verantwortliche Leiter davon ausgehen, ob der Sachverständige aus seinem fif spezifischen Wissensgebiet in"‘Abhängigkeit vom Gegenstand der wl W; j? , Beweisführung die E rf ah rungssäftze vermitteln bzw. mit Hilfe ti- y- \ seiner Sachkunde Tatsachenmaterialien untersuchen sowie Schluß-folgerungen für die objektive Beurteilung von Personen und Handlungen erarbeiten helfen kann. Sie haben daher zu berücksichtigen, daß es in Anbetracht der Vielfalt und Komplexität gesellschaftlicher Prozesse und Erscheinungen immer nur eine spezielle, auf ein bestimmtes Wissensgebiet bezogene Sachkunde gibt. Deshalb ist es für die Auswahl von Sachverständigen unter dem Gesichtspunkt notwendiger Sachkunde entscheidend, das der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens zugrunde liegende Tatsachenmaterial bezogen auf den konkreten gesellschaftlichen Lebensbereich zu analysieren, um die Wissensgebiete zu erkennen, aus denen es Sachfragen zu beantworten gilt.;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 518 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 518) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 518 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 518)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung zu entsprechen, weshalb sich im Sprachgebrauch der Begriff operative Befragung herausgebildet hat und dieser auch nachfolgend, in Abgrenzung von der Befragung Verdächtiger und der Befragung auf der Grundlage des Gesetzes kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Schreibmaschine nicht für die Beweisführung benötigt wird. Ausgehend von diesen allgemeinen Voraussetzungen ist bei der Gestaltung von Prozessen der Untersuchungsarbeit durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Abteilung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit operativen Arbeit Vertrauliche Verschlußsache. Die Bedeutung des. Ermittlungsverfahrens irn Kampf gegen die Angriffe das Feindes und für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers in Begründungen für falsche Aussagen einzubeziehen, wenn der Beschuldigte dadurch angehalten war, eine vom Untersuchungsführer nicht beeinflußte freie Darstellung abzugeben.

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