Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 409

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 409 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 409); WS 3HS 001 - 233/81 r o '* * j ’ u '111 109 - 4.1.4. Die Dokumentiorung der Be schuld ln tenvernohmirncf Die Dokumentierung der Beschuldigtenvernehmung ist ein vvichti* ger Bestandteil der Durchführung dieser strafprozessualen Ermittlungshandlung und deshalb in § 106 StPO detailliert geregelt. Sie ist Voraussetzung für die Realisierung der Bo-weisführungsaufgaben im Ermittlungsverfahren und darüber hinaus in bestimmten Umfang im gesamten Strafverfahren, weil die bevveiserheblichen Ergebnisse der Beschuldictenvernehmung nur auf der Grundlage der vorhandenen Protokolle und ggf. weiterer Dokumentierungsformen in die Beweisführung Eingang finden können. Die Strafvorfahrensrechtswissenscnaft der DDR bezieht deshalb die Dokumentierunq in die Beweisführung im 1~ Strafverfahren ausdrücklich ein.1 Die Dokumentierunq der Beschuldiotenverncßft SSs hat den in vorstehenden Aus- der Forschungsarbeit , insbesondere in-äd führungen zur Beschuldigtenvernc-hr.ung, vfiargostellten hohen Ansprüchen der Gewährleistung Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaf1-11 und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittpgverfahrer. zu entsprechen. Sie muß insbesondere Gewährleist In, daß i'; - die vom Beschuldigten in der Beschuldigtenvernohmung getätigten Aussagen in ihrem für die Beweisführung im jeweiligen Ermittlungsverfahren bedeutungsvollen Umfang umfassend und objektiv vviedergegeben werden; - die möglicherweise bevveiserheblichen Umstände des Verlaufs der Beschuldigtenvernehmung , insbesondere die Reihenfolge und der Inhalt der Fragen und Vorhalte, ersichtlich sind. Diese grundsätzlichen Anforderungen an die Dokumentierung der Beschuldigtenvernehmung, die im folgenden detailliert dargestellt und erläutert werden, sind unter den konkreten Bedingungen 1 Vgl. Strafvorfahrensrecht "Lehrbuch", a. s. 0., S. 150 sowie Ebeling "Inhalt von Beweis und Beweisführung im Strafverfahren" in "Beweisführung im Ermittlungsverfahren", 3 3 0 3;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 409 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 409) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 409 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 409)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen.

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