Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 372

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 372 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 372); i ( V- . PC‘i'1 Lj i U Vj o o tJ x J WS DHS 001 - 233/81 daßBeschuldigte zu bestimmten Sachverhalten ihre Überlegungen umfangreicher und ohne zeitliche Begrenzung durch die Dauer der Vernehmung anstellen können. So erwies es sich als zweckmäßig, Beschuldigten die Wiedergabe der eingeprägten Instruktionen von Feindorganisationen außerhalb der Beschuldigtenvernehmung schriftlich über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen, Dadurch konnte eine umfassende Darstellung erlangt werden, die in konkreten Fällen in der Beschuldigtenvernehmung nicht zu erreichen war. Die Arbeit mit Aufzeichnungen Beschuldigter bietet weiterhin Möglichkeiten, der Ausklammerung konspirativer Fakten und Zusammenhänge aus dem Ermittlungsverfahren bei gleichzeitiger Wahrung der Objektivität der Dokumentierung . Da in diesen Ver-fahren die der unbedingten Konspiration und Gejheiqihaltung unterliegenden Tatsachen und Zusammenhängeiri umschriebener Form in die Prozeßakten eingehen dyfWf eVhalten Beschul-digte die Gelegenheit, Aufzeichnungen ä'hzUfertigen, in denen die konspirativen Zusammenhänge., detailliert dargestellt werden. Es sind auch Gespräche .jn-"*dem Untersuchungsführer möglich, die der Untersuchungsführer als Vermerke dokumentieren kann und von dem Beschuldigten unterzeichnen läßt. Das Protokoll Ober die Beschuldigtenvernehmung erfaßt in diesen Fällen nur die für die Beweisführung unumgänglichen Umstände, ohne die Konspiration zu verletzen und ohne die Aufzeichnungen formell einzubeziehen, damit die konspirativ zu behandelnden Umstände nicht in das Verfahren einfließen. Die gleichzeitig durchgeführte Beschuldigtenvernehmung zu den Problemen, die in den Aufzeichnungen lediglich ausführlicher behandelt sind und umfangreichere Details erfassen, schafft die Voraussetzung, bei Notwendigkeit Anträge zurückzuweisen, die sich auf die Darstellung geheimzuhaltender Details im Ermittlungsverfahren richten. Durch die Abfassung des Vernehmungsprotokolls muß gewährleistet sein, daß das Zustandekommen der Aussagen objektiv wiedergegeben wird, ohne auf die Aufzeichnungen bezug zu nehmen.;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 372 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 372) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 372 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 372)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist.

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