Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 305

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 305 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 305);  -v305 - % BStLI 000307 c WS OHS 001’ - 233/81 Oer darjgestellte Beweisschluß erfordert, da er zweifelsfrei erfolgen muß, eine Untersuchung der Voraussetzungen für die Erarbeitung von Tatwissen in der Beschuldigtenvernehmung und die Erlangung eines solchen Beweiswertes der Beschuldigtenaussage . Die Bestimmung von Tatwissen erfolgt durch die Analyse der Zusammenhänge von gesicherten Erkenntnissen über das strafrechtlich relevante Geschehen und der Beschuldigtenaussage. Sie ist, und das ist entscheidend, oftmals aufgrund der vorliegenden operativen oder anderen Erkenntnisse und zum Sachverhalt bereits vor der Beschuldigtenvernehmung durch-füh rbar. Es ist vorausschauend feststellbar, welche Tatsachen, Zusammenhänge und Beziehungen für die Erarbeitung von Tatwissen in der Beschuldigtenvernehmung von Bedeutung sind. /" Es handelt sich dabei um aus der Praxis der Straftatuntersuchung gewonnene spezielle Merkmale von Handldnglsn und deliktspezifische Besonderheiten, die sich sowohl ätis den konkreten Kenntnissen zum untersuchten Geschah®0 ergeben, als auch in Form gesicherter Erkenntnisse über-je Art und Weise der Begehung von Straftaten vorliegen ■ ff " Tatwissen ist handlüngs-'und deliktbezogen bestimmbar. Erkennt-nisse über zu erarbeitendes Tatwissen sind durch Ermit tlungs-handlungen und operative Maßnahmen erlangbar. Solche Kenntnisse können zum Beispiel vorliegen über Tatorte, Tatwerkzeuge und Hilfsmittel, Einzelheiten des Tathergangs, Begleitumstände usw., die für die Beweisführung von Bedeutung sein können. Tatwissen sind auch gesicherte Erkenntnisse deliktspezifischer Untersuchungen, über welche konkreten Kenntnisse der Täter aufgrund delikttypischen Tatgeschehens verfügen muß. Das können Kenntnisse sein über spezifische Arbeitsmethoden von Organisationen, spezifische Begehungsweisen, Sach- und Fachkenntnisse, die für einzelne Tathandlungen Voraussetzung sind. Sie umfassen faktisch die gesamten Möglichkeiten der Oberprüfbarkeit von Beschuldigtenaussagen anhand von Erkenntnissen über die Feindtätigkeit, deren Organisatoren, Mittel und Methoden.;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 305 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 305) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 305 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 305)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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