Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1979, Seite 353

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 353 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 353); Die Reditswidrigkeit der Schadenszufügung Die staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen haften gemäß § 1 Abs. 1 StHG 4Uir( venn derSchaden. rechtswidri&JiexhmEtfü Keine Ersatzpflicht bestehtnal dann, wenn der Schaden dem Bürger oder seinem persönlichen Eigentum von Mitarbeitern oder Beauftragten staatlicher Organe oder staatlicher Einrichtungen in Ausübung staatlicher Tätigkeit-Jaicht-- r&ch tsmidcig zugefügt wurde. r -------------- Das kann z. B. der Fall sein, wenn ein Angehöriger des Organs Feuerwehr gemäß § 16 Buchst, f des Brandschutzgesetzes geeignete Sachen, die persönliches Eigentum eines Bürgers sind, zur Bekämpfung von Bränden, zur Beseitigung anderer Gemeingefahren oder zur Abwendung einer unmittelbaren Brand- oder anderen Gemeingefahr einsetzt, weü die eigenen Kräfte und Mittel der Feuerwehr nicht ausreichen, oder wenn er Bürger zur Unterstützung heranzieht. Generell wird Bürgern, die bei der Bekämpfung von Bränden oder bei der Unterstützung der Feuerwehr Schaden erleiden, Versicherungsschutz nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften gewährt (§18 Abs. 1 Brandschutzgesetz). Das gilt auch für die materiellen Nachteile, die Bürgern durch Vernichtung, Beschädigung oder Abhandenkommen von Sachen in diesem Zusammenhang entstehen. Versicherungsschutz besteht nicht, wenn Bürger bei der Beseitigung der von ihnen schuldhaft verursachten Brände Schaden erleiden. Ausgleichszahlungen sowie die Finanzierung bzw. Erstattung von Kosten auf Grund von Einsätzen gemäß § 16 Buchst, f des Brandschutzgesetzes erfolgen entsprechend den für die Bekämpfung von Katastrophen geltenden Bestim- J mungen. Nach dep prinzipiell gleichen Grundsätzen wird Schadensersatz gewährt, wenn Angehörige der VP gemäß § 11 Abs. 4 des VP-Gesetzes Personen zur Unterstützung auffordern, um Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Soweit diesen Personen bei der Unterstützung der VP Schaden entsteht, erhalten sie ebenfalls Schadensersatz (§18 Abs. 1 VP-Gesetz). Das gilt nicht, wenn sie zur Beseitigung einer von ihnen selbst verursachten Störung mit herangezogen werden. Die Entschädigungspflicht der Organe des Staatsapparates für Schäden aus rechtmäßiger Ausübung staatlicher Tätigkeit sowie für rechtmäßige Eingriffe in das Vermögen der Bürger ist (vgl. dazu 7.5.) also von der Staatshaftung zu unterscheiden. Die Voraussetzung einer rechtswidrigen Schadenszufügung bedeutet, daß der Schaden auf zrwfachVweise entstehen kann. Der Mitarbeiter oder 'Beauftragte kann ihn einmal unter Verletzungvon Rechtsvorschriften verursachen, z. B. durch eine ungesetzliche Einzelentscheidung in"F6nhJCinef7flage, Verfügung oder Forderung. Zum anderen aber kann er seiuçjtaatliche Tätigkeit rechtmäßig ausüben, dabei jedoch rechtswidrig das Leben. diGesundheit oder dersoîîîhuEIgen-tum verletzenoder beschädigen. Wesentlich für die Staatshaftung ist, daß die Schadenszufügung rechtswidrig erfolgte. Das StHG geht vom jVerursachungsprinflp?aus. Die Staatshaftung ist eine \ objektive Haftung; sie bertrhtrauf dem Pqnzip derobiektiven materiellen Verant-Wörtlichkeit, d. h., es bedarf lediglich derjKausalität zwischen dem Verhalten in j Ausübung staatJinherJTätigkGit. und demrechtsizüdnemgctzclcnehadqh, i) jedoch des Verschuldens des Mitarbeiters oder Beauftragten. Der Staat hattet also J auch für Schäden, die durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher Organe oder P Einrichtungen unverschuldet herbeigeführt wurden. Es wird davon ausgegangen, daß es Aufgabe der Leiter bzw. der übergeordneten Staatsorgane ist, die Mitarbei- 23 Verwaltungsrecht;
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Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 1-686). Gesamtredaktion: Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Walter Assmann, Michael Benjamin, Wolfgang Bemet, Karl Bönninger, Karl-Heinz Brandt, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Klaus Gläß, Dieter Hösel, Erich Knöfel, Lothar Krumbiegel, Erhard Lehmann, Elfriede Leymann, Sighart Lörler, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Heidrun Pohl, Eberhard Poppe, Wolfgang Queck, Rudi Rödszus, Martin Schlör, Gerhard Schulze, Werner Sieber, Günther Springer, Gerold Tietz, Hans-Walter Wülfing. Auswahlbibliographie: Norbert Frank, Heidrun Pohl. Sachregister: Heidrun Pohl. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen anerkannt.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der Untersuchungsorgane des Bruderorgans der Bulgarien und der durch. Mit den bulgarischen Genossen wurde eine Vereinbarung zwischen dem Leiter der Hauptverwaltung Untersuchung des der Bulgarien und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister und die darauf basierende Anweisung. In Durchsetzung der Richtlinie des Genossen Minister hat sich die Zusammenarbeit der Linie mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit mit befre.ündeten Sicherheitsorganen anderer Länder durchge führ erden - die vorwiegend oder ausschließlich durch leitende Angehörige Staatssicherheit einschließlich der Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteliigen undBezirksvei.

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