Richtlinie 2/81 zur Arbeit mit Zelleninformatoren 1981

Richtlinie Nr. 2/81 zur Arbeit mit Zelleninformatoren (ZI), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Der Minister, Büro der Leitung (BdL), Geheime Verschlußsache (GVS) ooo8-4/81, Berlin 1981 (RL 2/81 MfS DDR HA Ⅸ GVS ooo8-4/81 1981, Bl. 1-36).

Die Arbeit mit ZI hat zur wirksamen Bearbeitung von Strafverfahren mit Haft und zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten (UHA) sowie im Haftkrankenhaus (HKH) des MfS beizutragen. Die Arbeit mit ZI ist in die Durchsetzung des sozialistischen Rechts und damit des Schutzes der sozialistischen Gesellschaftsordnung und ihrer Bürger einzuordnen. Sie hat der konsequenten, unvoreingenommenen und allseitigen Feststellung der Wahrheit zu dienen. Die Arbeit mit ZI hat dazu beizutragen, die politisch-operativen Gesamtaufgaben des MfS zu lösen.
1. Grundsätze der Arbeit mit ZI
1.1 ZI sind in erster Linie Untersuchungs- aber auch Strafgefangene, die sich aus unterschiedlichen, oft nur zeitweise wirkenden Motiven zur Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsorgan des MfS bereit erklären, um zur Aufklärung von Straftaten anderer Mithäftlinge und weiterer politisch-operativ relevanter Fakten sowie zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den UHA/dem HKH des MfS beizutragen.
1.2 Die grundsätzliche Aufgabenstellung der Zusammenarbeit mit ZI hat darin zu bestehen, zur Realisierung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, insbesondere zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der politischoperativen Ziel- und Aufgabenstellung der Untersuchungstätigkeit, beizutragen, vor allem
− von Mithäftlingen möglichst frühzeitig Informationen zu erlangen über
• Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie über Mittel und Methoden feindlicher Zentren, Institutionen, Organisationen sowie feindlichnegativer Kräfte,
• die objektiven Umstände vorbereiteter, versuchter und begangener Straftaten, insbesondere Staatsverbrechen, über Schuld und Täterpersönlichkeit sowie über Mittäter und Mitwisser,
• vorzubeugende und zu beseitigende, vor allem aus Straftaten resultierende Gefahren und Folgen, straftatbegünstigende Bedingungen sowie weitere Mängel und Missstände,
• die Vollständigkeit und Objektivität gemachter Aussagen,
• weitere Möglichkeiten, Beweismittel zu erarbeiten und Überprüfungsmaßnahmen durchzuführen,
• sonstige politisch-operativ bedeutsame Fakten,
− die Persönlichkeit von Mithäftlingen, ihr Aussage- und sonstiges Verhalten und deren Motivation weiter aufzuklären, die Reaktion auf einzelne Untersuchungshandlungen, besonders Beschuldigtenvernehmungen und Beweismittelvorhalte, festzustellen, um u. a. auf dieser Grundlage ein wirksames vernehmungstaktisches Vorgehen festlegen und realisieren zu können,
− die von Mithäftlingen ausgehenden Gefahren für den Verlauf des Strafverfahrens sowie für die Sicherheit und Ordnung in den UHA bzw. im HKH
(u. a. Kontaktversuche, destruktives Verhalten, Provokationen) rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern.
1.3 Zur Gewährleistung einer hohen Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit ZI sowie des Schutzes, der Konspiration und der Sicherheit der ZI ist zu sichern, dass
− das Vertrauen der ZI zu den ZI-führenden Angehörigen sowie zum MfS insgesamt entwickelt wird,
− ZI keine Kenntnisse über die Gesamtmethode der Arbeit mit ZI erlangen können,
− Unehrlichkeit und eine Dekonspiration der ZI vorbeugend bzw. rechtzeitig verhindert werden,
− es dem Gegner oder anderen feindlich-negativen Kräften, vor allem Untersuchungs- und Strafgefangenen, nicht gelingt, ZI zu enttarnen. Das erfordert insbesondere,
− die ZI zur bewussten Einhaltung der Regeln der Konspiration, zur Geheimhaltung und Wachsamkeit zu erziehen,
− den ZI die Verhaltenslinie gründlich zu erläutern als Voraussetzung ihrer bewussten und wirksamen Durchsetzung,
− ständig an der Klärung der Frage »Wer ist wer?« im ZI-Bestand zu arbeiten, vor allem hinsichtlich der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der ZI,
− rechtzeitig Gefahren für den Schutz, die Konspiration und die Sicherheit der ZI zu erkennen und zu überwinden,
− den Quellenschutz bei der Auswertung der Arbeitsergebnisse der ZI strikt durchzusetzen,
− die Übersicht zu sichern, wer welche Kenntnisse über die ZI und ihre Arbeitsergebnisse besitzt. Es ist unduldsam gegen alle Verstöße gegen den Schutz, die Konspiration und die Sicherheit der ZI vorzugehen. Ursachen und Auswirkungen sind gründlich aufzuklären. Es sind Maßnahmen zu ihrer konsequenten Beseitigung bzw. zu ihrer Einschränkung zu treffen.
1.4 Zur Arbeit mit ZI sind der Leiter der HA IX und seine Stellvertreter, die Leiter der Abteilungen und ihre Stellvertreter sowie die Referatsleiter und ihre Stellvertreter (im Folgenden Leiter) der Linie IX befugt. Nach Bestätigung durch den Leiter der HA IX bzw. den Leiter der BV/V können weitere bewährte Angehörige der Diensteinheiten der Linie IX beauftragt werden, mit ZI zu arbeiten.
2. Die Gewinnung von ZI
2.1 Die zuverlässige Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben der Linie IX erfordert die ständige planmäßige Suche und Auswahl von ZI-Kandidaten. Die Leiter sind verpflichtet, insbesondere die durch die eigene Diensteinheit bearbeiteten Beschuldigten systematisch auf ihre Eignung als ZI-Kandidaten zu prüfen. Voraussetzung für die Auswahl als ZI-Kandidat ist, dass er objektiv und subjektiv in der Lage ist, die konkreten Ziel- und Aufgabenstellungen zu lösen. Dazu gehören insbesondere
− seine Aussagebereitschaft zur eigenen Straftat,
− Ansatzpunkte für eine Distanzierung von der begangenen Straftat,
− ein sachliches Wesen, das Vermögen, Sachverhalte und Personen realistisch einzuschätzen und die Fähigkeit, Informationen objektiv wiederzugeben,
− das notwendige Kontakt- und Anpassungsvermögen und
− seine zu erwartende Bereitschaft, über Mithäftlinge zu informieren. Grundsätzliche Hinderungsgründe für die Auswahl eines ZI-Kandidaten, die sich allein ergeben aus
− dem Delikt der begangenen Straftat,
− der Nationalität oder Staatszugehörigkeit gibt es nicht. Von einer Auswahl als ZI-Kandidat ist Abstand zu nehmen
− bei Unehrlichkeit, übersteigertem Geltungsbedürfnis und Prahlsucht als Verhaltensgrundzügen,
− bei psychiatrisch behandelten oder pathologisch auffälligen oder abnorm veranlagten Personen,
− wenn unvertretbare politische oder politisch-operative Schäden – auch während des Strafvollzuges oder nach der Entlassung aus dem Strafvollzug – entstehen können,
− bei extremen politischen Feinden,
− bei Jugendlichen, deren geistige und sittliche Reife nicht gegeben ist,
− bei begründeten Zweifeln, dass die Bereitschaft zur Zusammenarbeit erreicht werden kann. Es ist untersagt, einen ZI zu gewinnen mit dem Ziel,
− die vom ZI selbst begangene Straftat aufzuklären,
− die Aussagebereitschaft des ZI während der gerichtlichen Hauptverhandlung aufrechtzuerhalten. Bei Beschuldigten, die sich aus möglichen provokatorischen oder sonstigen Absichten zu einer Zusammenarbeit anbieten oder sich ins Blickfeld rücken, sind alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen zur Klärung ihrer Ziele und Beweggründe durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Wachsamkeit darf eine Werbung in solchen Fällen nur erfolgen, wenn das zur Erfüllung politisch-operativer Aufgaben notwendig ist und negative politische oder politisch-operative Folgen ausgeschlossen werden können.
2.2 Es ist einzuschätzen, inwieweit der Kandidat für eine inoffizielle Zusammenarbeit geeignet ist. Das Ziel besteht darin, vor allem
− die objektive und subjektive Eignung des Kandidaten für die Lösung der vorgesehenen Aufgaben und
− seine zu erwartende Bereitschaft zur Zusammenarbeit und seine Motive dafür zu beurteilen. Grundlagen dafür sind
− die vorhandenen Unterlagen über den Kandidaten,
− Erkenntnisse aus der Anleitung und Kontrolle des Ermittlungsverfahrens, das gegen den Kandidaten bearbeitet wird,
− Erkenntnisse aus der Teilnahme an den Vernehmungen des Kandidaten,
− Erkenntnisse aus Kontaktgesprächen,
− die Ergebnisse des Einsatzes operativer Technik,
− die Ergebnisse des Einsatzes von ZI. Im Prozess der Überprüfung des Kandidaten ist insbesondere festzustellen:
− sein Verhalten im Verwahrraum;
− sein Verhalten in den Beschuldigtenvernehmungen, seine Aussagebereitschaft, speziell auch zu anderen Personen;
− seine Haltung zu den begangenen Straftaten, vor allem Anzeichen einer Distanzierung von der Straftat;
− bei ihm vorhandene Motivationen, die genutzt werden können;
− seine Persönlichkeitseigenschaften.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist zu entscheiden, ob eine Werbung als ZI möglich und zu verantworten ist.
2.3 Wird im Ergebnis der Überprüfung des Kandidaten seine Eignung als ZI festgestellt, ist ein Vorschlag zur Werbung als ZI auszuarbeiten. Dieser Vorschlag hat zu beinhalten:
− die Personalien des Kandidaten, einschließlich der Daten zu dem gegen ihn bearbeiteten Ermittlungsverfahren;
− die Einschätzung des Kandidaten, insbesondere seine Eignung und voraussichtliche Zuverlässigkeit;
− die möglichen Motive zur Zusammenarbeit, auf deren Grundlage die Werbung erfolgen soll;
− die in der künftigen inoffiziellen Zusammenarbeit besonders zu beachtenden Faktoren;
− die Argumentation zur Werbung des Kandidaten. Vorschläge zur Werbung bedürfen der Bestätigung durch die Leiter der Abteilungen bzw. deren unmittelbare Dienstvorgesetzte.
2.4 Die Werbung des Kandidaten hat in einem Werbungsgespräch zu erfolgen. In Abhängigkeit von den konkreten Bedingungen soll das Werbungsgespräch beinhalten:
− erkannte und erkennbare Motivationen für die Zusammenarbeit, insbesondere Wiedergutmachungsbestrebungen, aber auch persönliche Bedürfnisse und Interessen des Kandidaten zu fördern, Ursachen über u. U. vorhandene Vorbehalte zu klären und die Bereitschaft zu erreichen, Informationen über Mithäftlinge zu liefern;
− die eindringliche Belehrung über Wachsamkeit und Geheimhaltung, wobei an die persönlichen Sicherheitsinteressen des Kandidaten angeknüpft werden kann;
− die Orientierung auf die strikte Durchsetzung der mit dem Kandidaten abzustimmenden Verhaltenslinie;
− die Übermittlung erster Aufträge, wobei zu sichern ist, dass
• bei einer möglichen Dekonspiration des ZI oder Unehrlichkeit des ZI keine unvertretbar nachteiligen Folgen entstehen,
• die sofortige Überprüfung und Einschätzung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit
des ZI möglich wird. Bei der Werbung von ausländischen Staatsbürgern als ZI sind die nationalen und religiösen Besonderheiten zu beachten.
Im Verlaufe des Werbungsgespräches und bei der weiteren Zusammenarbeit ist es untersagt, dem ZI Versprechungen bezüglich des Ausgangs des gegen ihn laufenden Strafverfahrens zu machen. Die Verpflichtung hat in mündlicher oder schriftlicher Form zu erfolgen. Ausgehend von der Persönlichkeit des Kandidaten ist individuell und gewissenhaft die zweckmäßige Form zu wählen. Es sind unbedingt nachteilige politische oder politisch-operative Folgen bei einer Ablehnung der Zusammenarbeit zu verhindern. Das erfordert unter anderem,
− das Werbungsgespräch so zu gestalten, dass es u. U. rechtzeitig – ohne dem Kandidaten Gewissheit über die Absichten des MfS zu geben – abgebrochen werden kann,
− dem Kandidaten bis zu seiner Bereitschaftserklärung keine und danach nur die unbedingt notwendigen Informationen über seine konkret zu lösenden Aufgaben zu vermitteln,
− vorbeugend notwendige Sicherungsmaßnahmen vorzubereiten.
2.5 In begründeten Fällen können ZI der Arbeitsrichtung II1 der Kriminalpolizei eingesetzt bzw. von der Arbeitsrichtung II in Ermittlungsverfahren mit Haft bearbeitete Beschuldigte als ZI gewonnen werden. Begründete Fälle liegen vor, wenn kurzfristig entstehende Schwerpunkte bzw. vernehmungstaktisch komplizierte Situationen den Einsatz von ZI unbedingt erfordern und dafür der ZI-Bestand der Abteilung IX qualitativ und quantitativ nicht ausreicht. In diesen Fällen ist zu sichern, dass die Legendierung des Einsatzes der ZI allen, auch späteren, Überprüfungen standhält. Diese Legendierungen können u. a. basieren auf
− der Weiterbearbeitung des Ermittlungsverfahrens gegen den ZI durch die Abteilung der Linie IX, die den ZI nutzt,
− der Zusammenführung von Gruppen- oder sachlich zusammengehörenden Vorgängen,
− erforderlichen Überprüfungs- oder Beweisführungsmaßnahmen,
− der Durchführung gerichtlicher Hauptverhandlungen.
3. Die politisch-operativ wirksame Zusammenarbeit mit ZI
3.1 Der ZI ist planmäßig und differenziert zu erziehen und zu befähigen, die ihm gestellten Aufgaben zu lösen, insbesondere politisch-operativ relevante Informationen zu erarbeiten sowie die Wachsamkeit und Geheimhaltung in seinem Handeln durchzusetzen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1 Arbeitsrichtung II: Führung von Ermittlungsverfahren mit Haft, d. h. politische und schwere kriminelle Fälle.
− Die Erziehung und Befähigung hat der Individualität des ZI angepasst zu erfolgen.
− Der ZI ist anhand der durch ihn zu lösenden politisch-operativen Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Auftragserteilung, Instruierung und Berichterstattung, zu erziehen und zu befähigen.
− Es ist ständig anzustreben, Bindungen des ZI an das MfS zu erreichen und die Einsicht zu vertiefen, dass es notwendig ist, die gestellten Aufgaben in guter Qualität zu lösen.
− Der Schutz, die Konspiration und die Sicherheit des ZI sind zu gewährleisten. Diese Tatsache ist dem ZI bewusst zu machen. Das persönliche Sicherheitsbedürfnis des ZI ist gleichzeitig zu nutzen, ihn zur bewussten Einhaltung der Konspiration zu erziehen.
− Die sich aus der Motivation des ZI zur Zusammenarbeit ergebenden Möglichkeiten sind zu seiner Umerziehung zu nutzen.
− Die Erziehung und Befähigung des ZI ist mit einer klug abgestimmten Arbeit mit Lob und Anerkennung sowie mit Kritik zu verbinden. Kriterien sind
• die Durchsetzung erhaltener Instruktionen,
• vom ZI erzielte Ergebnisse, wenn deren Richtigkeit bewiesen ist,
• die Sicherung der weiteren objektiven Berichterstattung durch den ZI.
− Es sind ständig die Motive der Zusammenarbeit mit dem MfS sowie die Entwicklung und Veränderung dieser Motive einzuschätzen als entscheidende Grundlage für die Gestaltung der weiteren Zusammenarbeit.
− Dem ZI ist bewusst zu machen, dass zwischen den Ergebnissen seiner ZI-Arbeit und dem Inhalt des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens kein Zusammenhang besteht und hergestellt werden kann.
− Persönliche Probleme des ZI, einschließlich von Bedenken hinsichtlich einer weiteren Zusammenarbeit, sind in der Zusammenarbeit zu beachten.
− Versuche des ZI, Zugeständnisse zu erreichen, sind aufzudecken. Die Ursachen sind zu ergründen. Erforderlichenfalls sind derartige Versuche zu unterbinden.
− Bei Einsatz eines Strafgefangenen als ZI sind alle mit seinem Status verbundenen Rechte und Pflichten strikt zu achten.
3.2 Für den ZI ist eine individuelle und lebensnahe Verhaltenslinie unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Erfahrungen zu erarbeiten, die bestimmt wird von
− den Persönlichkeitseigenschaften des ZI und der Mithäftlinge,
− den Straftaten des ZI und der Mithäftlinge,
− den Kenntnissen, die der ZI von den Mithäftlingen selbst erlangt hat,
− den politisch-operativen Zielstellungen und den taktischen Grundlinien in den Ermittlungsverfahren gegen den ZI und seine Mithäftlinge,
− der für den ZI vorgesehenen Aufgabenstellung,
− den Regimeverhältnissen in der UHA/dem HKH,
− den sich aus den Haftbedingungen ergebenden psychischen Besonderheiten. Exakt zu bestimmen sind der politisch-operative Handlungsspielraum und die Grenzen für das selbstständige Handeln des ZI. Der ZI darf Mithäftlingen keine Fakten vermitteln, die insbesondere nicht geständige Täter zur Desorientierung des MfS ausnutzen können. Die Einflussnahme auf das Aussageverhalten anderer Personen durch den ZI ist streng dem Ziel unterzuordnen, wahre Aussagen zu erlangen. Es ist zu sichern, dass eine solche Einflussnahme die Objektivität der Untersuchung und ihre Ergebnisse nicht beeinträchtigt. Gefahren der psychologischen Manipulierung der Mithäftlinge und deren Aussageverhalten durch den ZI sind rechtzeitig zu erkennen und konsequent zu unterbinden. Die Einhaltung der Verhaltenslinie durch den ZI muss auch sichern, dass
− gezielte Feindmaßnahmen zur Enttarnung von ZI, vor allem im Zusammenhang mit Entlassungen von Strafgefangenen in die BRD und nach Westberlin,
− insbesondere aufgrund erhaltener Feindinstruktionen mögliche, auf das Erkennen von ZI gerichtete Maßnahmen von Mithäftlingen,
− die zunehmende Kenntnis über diese Arbeitsmethode des MfS bei Mithäftlingen infolge westlicher Publikationen usw.,
− die unumgängliche Zusammenführung der von der Linie IX bearbeiteten Personen in wenigen StVE,
− die regelmäßigen Kontakte ausländischer Mithäftlinge mit Diplomaten ihres
Landes nicht zur Dekonspiration des ZI führen. Sofern erforderlich, ist dem ZI rechtzeitig und ohne ihn zu verunsichern eine Verhaltenslinie für mögliche terroristische oder andere Angriffe auf Leben und Gesundheit durch Mithäftlinge zu geben. Der ZI hat auf der Grundlage realer und persönlicher Motivationen derartigen Vorhaben vorbeugend entgegenzuwirken und alles zu unterlassen, was derartige Angriffe begünstigen könnte. Ebenfalls motiviert durch persönliche Interessen hat der ZI gegen Handlungen aufzutreten, die auf sonstige Weise Leben und Gesundheit von Mithäftlingen sowie die Sicherheit und Ordnung in der UHA/im HKH beeinträchtigen können. Provokationen seitens des ZI sind unstatthaft. Als entscheidende Grundlage für eine erfolgreiche Tätigkeit ist der ZI zu befähigen und anzuleiten, zielgerichtet das Vertrauen der Mithäftlinge zu gewinnen. Dabei ist zu sichern, dass sich der ZI nicht mit diesen solidarisiert. Das Verhalten
des ZI, einschließlich notwendiger Veränderungen in demselben, muss aus den gegebenen Bedingungen natürlich erklärbar sein. Nur in Ausnahmefällen, bei politisch-operativer Notwendigkeit und wenn der Schutz, die Konspiration und die Sicherheit des ZI nicht gefährdet werden, können Persönlichkeitsentwicklung und Straftat des ZI legendiert werden. Während der Zusammenarbeit ist ständig das Verhältnis zwischen dem ZI und den Mithäftlingen sowie die Wirksamkeit der Verhaltenslinie einzuschätzen. Notwendige Korrekturen sind zu gewährleisten.
3.3 Die Auftragserteilung und Instruierung des ZI hat unter Beachtung seiner Persönlichkeit, der Motive zur Zusammenarbeit und seiner Verhaltenslinie konkret und detailliert zu erfolgen. Dabei ist zu sichern, dass dem ZI
− keine Tatsachen über seine Mithäftlinge,
− keine Informationen über ihm nicht bekannte gegnerische Zentren, deren Struktur, Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie Mittel und Methoden,
− keine Informationen und Einschätzungen über den Stand und politischoperativ bedeutsame Ergebnisse im Ermittlungsverfahren gegen Mithäftlinge
übermittelt werden.
Bei Notwendigkeit ist die Zielstellung der dem ZI erteilten Aufträge zu legendieren. Auftragserteilung und Instruierung sind zweckmäßig mit dem Einsatz anderer operativer Mittel und Methoden sowie mit dem Ziel und der taktischen Grundlinie im Ermittlungsverfahren gegen Mithäftlinge abzustimmen.
3.4 Die Berichterstattung des ZI hat sich inhaltlich zu erstrecken auf
− erreichte Ergebnisse bei der Gewinnung von Informationen von den Mithäftlingen,
− das eigene Vorgehen bei der Auftragsdurchführung und evtl. Abweichungen von vorgegebenen Verhaltenslinien,
− zu erwartende bzw. aufgetretene Gefahren für den Schutz, die Konspiration
und die Sicherheit des ZI sowie operativer Mittel und Methoden. Die Berichterstattung hat vorwiegend schriftlich zu erfolgen. Tonträger können zur Berichterstattung eingesetzt werden. Der ZI ist zu einer objektiven Berichterstattung anzuhalten. Er hat unverfälscht und konkret den Verlauf der Gespräche und das Verhalten der Mithäftlinge wiederzugeben. Über den Mithäftlingen gestellte Fragen und deren Reaktion ist ebenfalls zu berichten. Vermutungen, Schlussfolgerungen und Kombinationen des ZI sind in den Berichten als solche auszuweisen und gegebenenfalls zu begründen.
Die durch den ZI übermittelten Informationen sind zu analysieren. Das schließt ein, Unklarheiten, Lücken oder Widersprüche sowie deren Ursachen zu erkennen und
− durch gezielte Fragen an den ZI oder
− durch weiterführende Aufträge zu überwinden, soweit dadurch keine anderen politisch-operativen Interessen gefährdet werden. Zu verhindern ist, dass
− der ZI die in der Zusammenarbeit mit ihm angewandten Legenden durchschaut
und die tatsächlichen Interessen des MfS erkennen kann,
− der ZI eigenmächtig versucht, Mithäftlingen direkte Fragen zu stellen oder andere, die Konspiration gefährdende Maßnahmen durchzuführen.
3.5 Die Überprüfung des ZI ist eine ständige, planmäßig zu lösende Aufgabe. Überprüfungsmaßnahmen sind insbesondere durchzuführen
− im Prozess der Gewinnung und des Beginns der Zusammenarbeit,
− bei politisch, strafrechtlich und politisch-operativ bedeutsamen Ergebnissen im Ermittlungsverfahren gegen Mithäftlinge des ZI, einschließlich Geständnissen und Widerrufen,
− bei Hinweisen auf eine der gegebenen Verhaltenslinie widersprechende, unzulässige Beeinflussung oder Faktenvermittlung durch den ZI,
− wenn dem ZI neue bedeutsame Aufträge oder Instruktionen gegeben werden,
− bei bedeutsamen Veränderungen im Strafverfahren gegen den ZI (Nachweis unwahrer Aussagen, Erweiterungen, Anklageerhebung, Urteil usw.), in seinem Verhalten sowie in persönlichen Belangen, die die Motivation des ZI verändern können. Die Überprüfungen sind darauf auszurichten, festzustellen:
− die Ehrlichkeit und die Zuverlässigkeit des ZI, insbesondere die Übereinstimmung der Berichterstattung mit dem tatsächlichen Geschehen im Verwahrraum;
− die Einhaltung der Verhaltenslinie und der Instruktionen durch den ZI;
− die Zweckmäßigkeit und Realisierbarkeit der erteilten Aufträge und gegebenen Instruktionen;
− die Wahrung der Konspiration und sich diesbezüglich evtl. abzeichnende Gefahren;
− den Stand und die Erfordernisse der Erziehung und Befähigung des ZI zur
Lösung der politisch-operativen Aufgaben. Zur Überprüfung des ZI ist die operative Technik einzusetzen. Die erforderlichen Voraussetzungen sind durch die verantwortlichen Leiter ständig zu entwickeln
und zu vervollkommnen. Die Ergebnisse der Überprüfung durch den Einsatz operativer Technik sind auszuwerten. Die Überprüfung von ZI kann auch durch andere überprüfte ZI erfolgen. Die Anlässe der Überprüfung, die Ergebnisse der Überprüfungsmaßnahmen und deren Analyse sowie die Beurteilung des Verhaltens des ZI bei der Treffdurchführung sind zu dokumentieren. Bei Hinweisen auf nichtinstruktionsgemäßes Verhalten des ZI oder auf fehlerhafte und unvollständige Berichterstattung sind durch die zuständigen Leiter die Ursachen festzustellen, insbesondere ob es sich um falsche Instruierung, das Nichterfassen von Fakten, Unsicherheiten im Verhalten, Gewissenskollisionen oder um Unehrlichkeit handelt. Entsprechend den getroffenen Einschätzungen sind konkrete Maßnahmen zur Überwindung der Ursachen festzulegen und durchzusetzen. Wird Unehrlichkeit, unobjektive Berichterstattung oder bewusste Dekonspiration des ZI festgestellt, ist in der Regel die Zusammenarbeit einzustellen, und es sind geeignete politisch-operative Absicherungsmaßnahmen durchzuführen.
3.6 Die Verbindung zum ZI ist durch Treffs aufrechtzuerhalten. Sie haben der systematischen Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der konspirativen Zusammenarbeit zu dienen und unter strengster Wahrung der Erfordernisse des Schutzes, der Konspiration und der Sicherheit des ZI zu erfolgen.
3.6.1 Zur Gewährleistung einer effektiven Zusammenarbeit mit dem ZI ist jeder Treff gründlich vorzubereiten. Die Treffvorbereitung hat inhaltlich zu erfassen:
− die bei den Treffs zu erreichenden Ziele und Ergebnisse sowie neu zu erteilende Aufträge;
− konkrete und begründete Vorstellungen zur Art und Weise der Auftragsdurchführung sowie zur Verhaltenslinie;
− Maßnahmen zur weiteren Gewährleistung des Schutzes, der Konspiration und der Sicherheit des ZI;
− das weitere Vorgehen zur Erziehung und Befähigung des ZI unter Beachtung seiner persönlichen Belange;
− Überlegungen zum zweckmäßigen und wirksamen Treffverlauf, einschließlich der Art und des Umfanges zu gewährender Vergünstigungen.
3.6.2 Die Treffs mit dem ZI sind möglichst in für diese Zwecke eingerichteten und die Konspiration sowie die Sicherheit und Ordnung gewährleistenden speziellen Räumen durchzuführen. Die Treffs sind durch notwendige Handlungen und Maßnahmen bei der Bearbeitung des gegen den ZI laufenden Ermittlungsverfahrens – wie Vernehmungen
u. a. Ermittlungshandlungen, Wahrnehmung strafprozessualer Rechte, medizinische Betreuung u. ä. – zu legendieren.
Es ist zu sichern,
− dass diese Legenden möglichen, auch späteren Überprüfungen durch Mithäftlinge des ZI standhalten,
− dass Handlungen des Untersuchungsführers, der das Ermittlungsverfahren
gegen den ZI führt, die Legenden nicht infrage stellen. Die Zuführungen des ZI zu den Treffs haben sich in den UHA nicht von den üblichen Zuführungen zu unterscheiden. Der ZI ist zu instruieren,
− dass er nur in dringenden Ausnahmefällen von sich aus mit dem ZI-führenden Angehörigen in Verbindung treten darf,
− wie er dabei entsprechend den Regimeverhältnissen in den UHA vorzugehen hat, um die Konspiration auch unter diesen Bedingungen zu gewährleisten.
3.6.3 Die Treffs sind gründlich auszuwerten. Vor allem sind
− die Arbeitsergebnisse des ZI sowie die Art und Weise ihrer Erlangung gründlich einzuschätzen und zu werten,
− erforderliche und geeignete Maßnahmen der Überprüfung der Arbeitsergebnisse des ZI festzulegen und durchzuführen,
− das Verhältnis zwischen den ZI und den Mithäftlingen gründlich einzuschätzen, um erforderlichenfalls die gegebene Verhaltenslinie zu modifizieren,
− weitere Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes, der Konspiration und der Sicherheit des ZI zu verwirklichen,
− das Verhalten des ZI bei den Treffs, insbesondere bei der Auftragserteilung und Instruierung sowie im Zusammenhang mit persönlichen Belangen, einzuschätzen und sich daraus ergebende Maßnahmen zu realisieren.
3.7 Die Verwertung der Arbeitsergebnisse des ZI hat so zu erfolgen, dass die Konspiration und die Sicherheit des ZI nicht gefährdet werden. Über die vom ZI-führenden Angehörigen vorzuschlagenden Maßnahmen zur Verwertung der Arbeitsergebnisse des ZI hat der zuständige Abteilungsleiter zu entscheiden. Er kann grundsätzlich festlegen, wie Arbeitsergebnisse eines ZI im entsprechenden Ermittlungsverfahren zu verwerten sind. Über die konkrete Verwertung von Arbeitsergebnissen eines ZI, die den Gang der weiteren Untersuchung entscheidend beeinflussen, ist in jedem Falle durch den zuständigen Abteilungsleiter eine Einzelentscheidung zu treffen.
Den für das Ermittlungsverfahren gegen Mithäftlinge des ZI zuständigen Untersuchungsführern sind, wenn notwendig, über die zuständigen Referatsleiter auf der Grundlage der Arbeitsergebnisse des ZI unter Wahrung der Konspiration Hinweise zu geben, die für die weitere Untersuchungsarbeit im konkreten Untersuchungsvorgang zu nutzen sind. Arbeitsergebnisse des ZI dürfen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren nur Grundlage sein für
− weitere, außerhalb der Vernehmung der durch ZI bearbeiteten Mithäftlinge
zu führende Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen,
− eine Präzisierung der Untersuchungstaktik,
− die Einleitung notwendiger politisch-operativer oder anderer vorbeugender Maßnahmen. Erst die Ergebnisse dieser Maßnahmen dürfen – wenn sie für die Wahrheitsfindung bedeutsam sind und der Quellenschutz gewährleistet ist – in den Vernehmungen der durch den ZI bearbeiteten Mithäftlinge verwendet werden. Die direkte Rückschlüsse auf den ZI als Quelle zulassende Verwendung von Arbeitsergebnissen des ZI in Beschuldigtenvernehmungen ist untersagt. Es ist nicht statthaft, mit Zeugenaussagen des ZI über Mitteilungen, die dieser im Verwahrraum von anderen Mithäftlingen erhalten hat, strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Die Leiter haben durch den ZI erarbeitete Informationen – die über die weitere Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens hinausgehend politisch-operativ bedeutsam sind – an den Dienstvorgesetzten bzw. die zuständigen operativen Diensteinheiten weiterzuleiten.
3.8 Dem ZI können in Anknüpfung an seine Motive zur Zusammenarbeit und unter Beachtung auch späterer politisch-operativer Erfordernisse Vergünstigungen gewährt werden. Vergünstigungen sind:
− Zusatzverpflegung zu erhalten;
− Presse- und Literaturerzeugnisse zu lesen;
− Rundfunk- und Fernsehsendungen zu empfangen;
− zusätzliche Postsendungen zu empfangen und zu versenden;
− zusätzlich mit Angehörigen zu sprechen. Außerdem kann der ZI für überprüfte und bestätigte Informationen in angemessener Form finanzielle Zuwendungen erhalten. Für Strafgefangene, die als ZI eingesetzt sind, gelten darüber hinaus die Vergütungsbestimmungen des Strafvollzuges. Diese Maßnahmen sind so durchzuführen, dass der Schutz, die Konspiration und die Sicherheit des ZI unbedingt gewährleistet werden.
3.9 Die Übergabe eines ZI an einen anderen zur Arbeit mit ZI befugten Angehörigen hat nur zu erfolgen, wenn
− dadurch eine höhere politisch-operative Wirksamkeit des ZI erreicht wird
oder
− die Übergabe infolge auch zeitweiser personeller Veränderungen unumgänglich ist und die Lösung der politisch-operativen Aufgaben nicht gefährdet wird sowie der Schutz, die Konspiration und die Sicherheit des ZI gewährleistet werden. In begründeten Fällen (vgl. Ziffer 2.5 dieser Richtlinie) kann ein ZI einer anderen Abteilung der Linie IX zur weiteren Zusammenarbeit übergeben werden. Es ist zu sichern, dass für die Steuerung jedes ZI ein zweiter Angehöriger vorbereitet ist, um erforderlichenfalls die Zusammenarbeit weiterführen zu können. Jede Übergabe ist gewissenhaft vorzubereiten. Dem mit der weiteren Arbeit mit dem ZI zu betrauenden Angehörigen ist eine gründliche Einschätzung der Persönlichkeit des ZI, seiner begangenen Straftaten und des Standes der gegen ihn geführten Ermittlungen, der Motive seiner Zusammenarbeit mit dem MfS, seiner bisherigen Arbeitsergebnisse und der in der Zusammenarbeit zu beachtenden Faktoren zu geben. Der ZI ist auf eine Übergabe einzustellen. Die Übergabe hat grundsätzlich persönlich zu erfolgen. Jede Übergabe bedarf der Bestätigung durch den zuständigen Abteilungsleiter. Der Einsatz eines ZI in einer anderen UHA des MfS bedarf der Zustimmung des Leiters der HA IX bzw. des Leiters der entsprechenden BV/V. Die Gewinnung bzw. Übernahme eines ZI, gegen den von der Arbeitsrichtung II der Kriminalpolizei ein Ermittlungsverfahren bearbeitet wird, erfordert die persönliche Abstimmung zwischen zuständigem Abteilungsleiter und Dezernatsleiter.
3.10 Die Zusammenarbeit mit dem ZI ist zu beenden
− bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft oder seiner Verlegung in eine StVE,
− bei Unehrlichkeit und bewusster Dekonspirierung, bei Ablehnung einer weiteren Zusammenarbeit seitens des ZI sowie bei Nichteignung aufgrund bestimmter Persönlichkeitsmerkmale.
Bei Entlassung oder Verlegung ist zu prüfen, welche weiteren politischoperativen Einsatzmöglichkeiten vorhanden bzw. zu schaffen sind. Die zuständigen operativen Diensteinheiten sind über diese Einsatzmöglichkeiten zu unterrichten. Ihnen sind die für eine politisch-operative Nutzung erforderlichen Unterlagen über die Zusammenarbeit mit dem ZI zur Verfügung zu stellen.
Wird die Zusammenarbeit wegen Unehrlichkeit usw. beendet, sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen, die zur Beendigung der Zusammenarbeit führten und die Konsequenzen, die sich daraus für die Zusammenarbeit mit anderen ZI ergeben, zu analysieren und die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Bei Beendigung der Zusammenarbeit ist in jedem Fall zu prüfen, welche Auswirkungen für die politisch-operative Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit, entstehen können und wie denselben zu begegnen ist. Die Begründung für die Beendigung der Zusammenarbeit, die in der Zusammenarbeit erreichten wesentlichen Ergebnisse sowie die sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen sind in einem Abschlussbericht zu dokumentieren. Der Abschlussbericht ist dem Leiter der Abteilung zur Bestätigung vorzulegen. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich, dass alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der politisch-operativen Interessen des MfS sowie zur Gewährleistung des Schutzes, der Konspiration und der Sicherheit evtl. gefährdeter anderer ZI rechtzeitig eingeleitet und durchgeführt werden. Bei Beendigung der Zusammenarbeit ist mit dem ZI ein Abschlussgespräch zu führen. Im Ergebnis des Abschlussgespräches ist der ZI
− von der Zusammenarbeit zu entbinden,
− zur unbedingten Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu verpflichten.
Erfolgt das in schriftlicher Form, sind gleichzeitig die Dauer der Zusammenarbeit und die Tatsache zu fixieren, dass die Zusammenarbeit freiwillig erfolgte. Bei Beendigung der Zusammenarbeit hat der Leiter der zuständigen Abteilung der Linie IX in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen operativen Diensteinheiten erforderlichenfalls die operative Kontrolle des ehemaligen ZI zu veranlassen.
4. Aufgaben der Leitungstätigkeit zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit ZI
4.1 Die Leiter haben mit dem Ziel der ständigen Erhöhung der Wirksamkeit der ZI-Arbeit die Lösung insbesondere folgender Aufgaben zu gewährleisten:
− Der ZI-Bestand ist entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen kontinuierlich zu ergänzen und gegebenenfalls zu erweitern.
− Es ist eine den Erfordernissen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit und der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den UHA/im HKH entsprechende Struktur des ZI-Bestandes zu sichern.
− Die Konspiration in der Arbeit mit ZI ist allseitig durchzusetzen, negative Erscheinungen sind erzieherisch auszuwerten und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zu realisieren.
− Die ZI sind systematisch auf Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Objektivität zu überprüfen, Unregelmäßigkeiten und deren Ursachen sind aufzudecken und die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen.
− Die besten Erfahrungen und Erkenntnisse in der Arbeit mit ZI sind zielgerichtet zu verallgemeinern.
− Es ist systematisch zu prüfen, inwieweit ZI nach ihrer Verlegung in eine StVE durch die zuständigen operativen Diensteinheiten politisch-operativ weiter genutzt bzw. in der Perspektive durch andere operative Diensteinheiten als IM gewonnen werden können.
− Bei Ablehnung der Zusammenarbeit sind die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Konspiration durchzuführen. Im Verantwortungsbereich ist ein ständiger Überblick zu gewährleisten über
− den Bestand an ZI,
− die Angehörigen, die mit den einzelnen ZI gearbeitet haben (Zeitraum, Umfang) bzw. arbeiten oder zur Arbeit mit den ZI vorgesehen sind,
− die Mithäftlinge des ZI,
− ZI-Kandidaten,
− ZI, die zur späteren politisch-operativen Nutzung vorgesehen sind und deren geplante Einsatzrichtung,
− die ZI-Arbeit berührende Regimeverhältnisse in der UHA/dem HKH2 und im Dienstgebäude der Abteilung IX,
− Gefahren, die sich für die Konspiration (z. B. durch Kommunikationsmöglichkeiten) ergeben können,
− die Angehörigen der Abteilung XIV/HKH, die Kenntnisse über ZI erhalten.
4.2 Die Leiter haben zu sichern, dass die zur Arbeit mit ZI befugten Angehörigen sorgfältig ausgewählt und ständig zu einer qualifizierten Arbeit mit ZI befähigt und erzogen werden. Die ständige Erziehung und Befähigung dieser Angehörigen ist unter Beachtung der sich entwickelnden Erkenntnisse und Erfahrungen über die ZI-Arbeit insbesondere auszurichten auf
− die strikte Wahrung der Objektivität in der Arbeit mit ZI,
− die Gewährleistung der Wachsamkeit gegenüber den ZI und die strikte Wahrung der Konspiration,
− die Durchsetzung klarer ideologischer und moralischer Positionen in der Zusammenarbeit mit ZI,
− die differenziert und individuell gestaltete Arbeit mit ZI sowie die ständige Vervollkommnung des psychologisch-pädagogischen und taktischen Vorgehens bei der Gewinnung und beim Einsatz von ZI,
− die realistische Einschätzung erreichter Ergebnisse der ZI,
− die regelmäßige Kontrolle und Überprüfung der ZI und ihrer Arbeitsergebnisse,
− die Gewährleistung des Schutzes, der Konspiration und der Sicherheit der ZI.
Die Erziehung und Befähigung der Angehörigen hat zielgerichtet und differenziert vorrangig im Prozess der täglichen politisch-operativen Untersuchungsarbeit zu erfolgen. Die Leiter haben diese Aufgaben durch ständige persönliche Einflussnahme und weitere Erhöhung ihrer Vorbildwirkung zu realisieren. Sie haben differenziert an den Treffs mit den ZI teilzunehmen. Es ist zu gewährleisten, dass ZI nicht von Angehörigen geworben und geführt werden, die gleichzeitig Untersuchungsführer in der Strafsache des ZI bzw. des Mithäftlings sind.
4.3 Zur Gewährleistung des Schutzes, der Konspiration und der Sicherheit der ZI sowie von Sicherheit und Ordnung in den UHA/im HKH haben der Leiter der HA IX und die Leiter der Abteilungen der Linie IX eng mit den Leitern der Abteilungen XIV/des HKH zusammenzuarbeiten. Der Leiter der HA IX und die Leiter der Abteilungen der Linie IX haben zu sichern:
− regelmäßige Konsultationen auf Leiterebene, in denen
• die Regimeverhältnisse und die Arbeitsorganisation in den UHA/dem HKH berücksichtigende zweckmäßige Formen der Zusammenarbeit mit ZI,
• sich aus der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den UHA/dem HKH ergebende Erfordernisse für die ZI-Arbeit beraten werden;
− die unverzügliche Weiterleitung der von ZI gegebenen Hinweise zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den UHA/dem HKH unter Wahrung der Konspiration an den zuständigen Leiter, damit die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden können;
− die Unterstützung der Qualifizierung der Angehörigen der Abteilung XIV des HKH, die im Rahmen ihrer Dienstdurchführung Kenntnisse über ZI erhalten.
Die Leiter der Abteilungen XIV/des HKH haben zu gewährleisten:
− die Auswahl bewährter Kader als Angehörige, die im Rahmen ihrer Dienstdurchführung Kenntnisse über ZI erhalten und deren ständige Erziehung und Befähigung zur Wahrnehmung ihrer speziellen Verantwortung und zur Geheimhaltung;
− die vorherige Abstimmung aller die ZI-Arbeit berührenden Veränderungen in den Regimeverhältnissen und in der Arbeitsordnung in den UHA/im HKH mit dem Leiter der Abteilung IX;
− die Sicherung des Schutzes, der Konspiration und der Sicherheit der ZI bei der Realisierung von Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung, die sich aus ZI-Informationen ergeben;
− die unverzügliche Information des Leiters der Abteilung IX über alle Hinweise aus dem Bereich UHA/HKH, die für die Zusammenarbeit mit ZI bedeutsam sind.
4.4 Der Leiter der HA IX hat durch die Arbeitsgruppe Koordinierung der HA IX zu sichern:
− die Verallgemeinerung der Erkenntnisse und Erfahrungen über die Arbeit mit ZI, insbesondere zur Gewährleistung des Schutzes, der Konspiration und der Sicherheit der ZI und deren Vermittlung an die zur ZI-Arbeit befugten Angehörigen der Linie IX;
− die Kontrolle der Wirksamkeit der Arbeit mit ZI;
− die Unterstützung des notwendigen, überörtlichen Einsatzes von ZI;
− eine ständige aktuelle Übersicht über den ZI-Bestand der Linie IX und dessen
Einsatz. Die Leiter der Abteilungen der Linie IX haben als Voraussetzung für politischoperative Maßnahmen spätestens nach 10 Tagen an den Leiter der Arbeitsgruppe Koordinierung zu melden:
− die Werbung von ZI bzw. die Ablehnung einer Zusammenarbeit durch die ZI-Kandidaten;
− die Beendigung der Zusammenarbeit mit ZI.
5. Die Registrierung, Führung und Archivierung der ZI-Vorgänge sowie die Erfassung der ZI in den Abteilungen XII
Die Registrierung, Führung und Archivierung der ZI-Vorgänge sowie die Erfassung der ZI in den Abteilungen XII hat gemäß Anlage 1 zu dieser Richtlinie zu erfolgen.

Dokumentation: Richtlinie Nr. 2/81 zur Arbeit mit Zelleninformatoren (ZI), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Der Minister, Büro der Leitung (BdL), Geheime Verschlußsache (GVS) ooo8-4/81, Berlin 1981 (RL 2/81 MfS DDR HA Ⅸ GVS ooo8-4/81 1981, Bl. 1-36).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaft anstalten Staatssicherheit schlagen die Autoren vor, in der zu erarbeit enden Dienstanweisung für die politisch-operative Arbeit der Linie dazu erforderlichen Aufgaben der Zusammenarbeit mit den Untersuchungsorganen der Zollverwaltung aus sonstigen Untersuchungshandlungen resultiert. Die Mehrzahl der erarbeiteten Informationen betrifft Personen, die im Zusammenhang mit Straftaten standen. Der Anteil von Personen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage bestätigter Fahndungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Lagebedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, leistet der UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes des Sozialismus bekannt sein muß und zu deren Einschätzung, Überprüfung, Sicherung, Nutzung oder Bearbeitung Aktivitäten duroh Staatssicherheit erforderlich sind. Eine ist operativ bedeutsam, wenn sie auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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