Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 238

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 238 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 238); c) In der Strafrechtsnorm wird neben der Aufstellung des Tatbestandes auch die für die Begehung des Verbrechens auszuwerfende Strafe angedroht. Entsprechend dem Prinzip der Gesetzlichkeit der Bestrafung ist in unserem Strafrecht die Strafdrohung stets bestimmt, niemals unbestimmt; das bedeutet, daß es im Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik keine Strafrechtsnorm gibt, die sich lediglich auf den Hinweis beschränkt, daß das Verbrechen überhaupt zu bestrafen ist. Vielmehr enthalten alle Strafrechtsnormen eine bestimmte Strafdrohung, in der Art und Maß der Strafe festgelegt sind. Diese Strafdrohungen sind grundsätzlich relativ; das heißt, daß der Gesetzgeber bestimmte Mindest- und Höchstgrenzen der Strafart angibt und verschiedene Strafarten vorsieht (sogenannte Strafrahmen festlegt), innerhalb deren die konkrete Strafe dann gemäß dem Verbrechen festzusetzen ist. Absolut ist die Strafdrohung dann, wenn das Gesetz eine ganz bestimmte Strafe androht, ohne daß das Gericht die Möglichkeit hat, bei der Straffestsetzung im konkreten Fall zu differenzieren. Die Ausgestaltung des Strafrahmens erfolgt in verschiedener Weise : ca) Die besondere Strafrechtsnorm kann sich darauf beschränken, lediglich eine bestimmte Strafart Zuchthaus, Gefängnis, Haft oder Geldstrafe anzudrohen. In diesem Fall ergeben sich die Mindest-und Höchstgrenzen dieser Strafen aus dem Allgemeinen Teil des StGB (§§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 sowie §§ 27 und 27a StGB). Das Gericht darf bei der Festsetzung der Strafe im konkreten Fall weder die Mindestgrenze unterschreiten noch die Höchstgrenze überschreiten. So beträgt der Strafrahmen für Diebstahl nach § 242 StGB entsprechend der Regel des § 16 Abs. 1 StGB Gefängnis von einem Tag bis zu fünf Jahren, für Raub nach § 249 StGB entsprechend § 14 Abs. 2 und 3 StGB Zuchthaus von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren. Die besondere Strafrechtsnorm kann aber den für die einzelne Strafart grundsätzlich gezogenen Strafrahmen weiter verengen, indem es eine höhere Mindeststrafe, eine niedrigere Höchststrafe oder sowohl eine höhere Mindeststrafe als auch eine niedrigere Höchststrafe androht. Ein Beispiel für den ersten Fall ist der Totschlag nach § 212 StGB, der als Mindeststrafe fünf Jahre Zuchthaus festsetzt. Ein Beispiel für den zweiten Fall ist die schwere passive Bestechung nach § 332 StGB, für die Zuchthaus bis zu fünf Jahren angedroht ist. Ein Beispiel für den dritten Fall ist die absichtlich schwere Körperverletzung nach § 225 StGB, die mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren bestraft wird. 238;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 238 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 238) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 238 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 238)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die PerehrdLiohkeit des Beschuldigten dazu geeignet ist, ein umfassendes, überprüftes Geständnis vorliegt oder die vorhandenen Beweismittel überzeugend die begangenen Verbrechen dokumentieren.

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