Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil 1957, Seite 122

Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 122 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 122); In der Lehre von den Ursachen und den Arten des Verbrechens griff Liszt Lombrosos Lehre als „einseitig“ an; er kam aber zu dem gleichen Ergebnis wie die anthropologische Schule. Zunächst behauptete er, „daß jedes einzelne Verbrechen durch das Zusammenwirken zweier Gruppen von Bedingungen entsteht, der individuellen Eigenart des Verbrechers einerseits, der diesen umgebenden äußeren, physikalischen und gesellschaftlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnissen andrerseits“6. Die These vom „Zusammenwirken“ der beiden Faktorengruppen erweist sich jedoch in der Darstellung der Verbrechensarten als Demagogie. Bei der ersten Verbrechensart (Gelegenheitsverbrechen) handle der Täter im Widerspruch zu „seiner dauernden Eigenart“ aus „augenblicklicher, leidenschaftlicher Erregung oder unter dem Einfluß drückender Notlage“. Die sozialen Ursachen des Verbrechens würden hier zu „Versuchungen“, die an den „ruhigen Bürger“ herantreten. Bei der zweiten Art (Zustandsverbrechen) erwachse das Verbrechen „bei geringfügigem äußeren Anlaß aus der dauernden Eigenart, der tiefgewurzelten Anlage des Verbrechers“ (auch aus „psychopathischen Zuständen“). Innerhalb der letzten Art unterschied er theoretisch zwischen „Unverbesserlichen“, die einen fest eingewurzelten Hang zum Verbrechen hätten, und „Besserungsfähigen“ (bei denen sich ein Hang zum Verbrechen entwickele).7 Die Einteilung der Verbrechen erfolgte deshalb wie bei den Anthropologen nach der „biologischen Eigenart“ des Verbrechers, und die Art der Einteilung entspricht im wesentlichen der von Lombroso und Ferri. Nach Liszt hat sich die „Sozialpolitik“ mit den „gesellschaftlichen Bedingungen“ zu beschäftigen. Sie soll die äußeren Ursachen des Verbrechens bekämpfen. Die Kriminalpolitik dagegen habe sich „in erster Linie“ mit der „Bekämpfung des Verbrechens durch die individualisierende Einwirkung auf den Verbrecher“ zu befassen. Sie verlange, „daß die soziale Abwehr überhaupt, daß die Strafe als Zweckstrafe insbesondere, sich in Art und Maß der Eigenart des Verbrechers anpasse In dieser Forderung liegt einerseits der sichere Maßstab für die kritische Würdigung des geltenden Rechts, andrerseits der Ausgangspunkt für die Entwicklung des Programms einer Gesetzgebung der Zukunft.“8 Die Ablehnung der „einseitigen“ anthropologischen Lehre erweist sich somit als Täuschung. Wie Lombroso und die anderen Anthropologen erklärte Liszt, daß die Zufügung der Strafe sich nicht nach der Schwere der Tat, sondern nach der biologischen Eigenart des Verbrechers zu richten habe. Nicht die Tat, sondern der Täter sei zu bestrafen. Abweichend von Lombroso verzichtete er unter den damaligen Bedingungen auf die offizielle Preisgabe des Grundsatzes „nullum crimen sine lege“, er benutzte ihn viel- e F. V. Liszt, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, Berlin und Leipzig 1919, S. lOff. 7 a. a. O., S. 11. 8 a. a. O., S. 13. 122;
Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 122 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 122) Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Seite 122 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 122)

Dokumentation: Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Allgemeiner Teil 1957, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Lb. Strafr. DDR AT 1957, S. 1-710). Eine Gemeinschaftsarbeit; Gesamtbearbeitung und Redaktion: Prof. Dr. Hans Gerats, Prof. Dr. John Lekschas, Prof. Dr. Joachim Renneberg; Verfasser: Dr. Erich Buchholz § 24; Udo Dressier §§ 12 und 13; Wilfried Friebel § 25; Hans Fritzsche §§ 10 und 11; Prof. Dr. Hans Gerats §§ 1 bis 8; Dr. Hans Hinderer § 20; Walter Krutzsch § 21; Dr. Gerhard Kühling §§ 15 bis 18; Prof. Dr. John Lekschas §§ 14 und 19; Prof. Gerhard Pchalek § 18 Abschn. II. 3, § 23 Abschn. II. 2e, § 25 Abschn. III und § 27; Prof. Dr. Joachim Renneberg § 17 Abschn. B II, §§ 22, 23 und 26.

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