Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 778

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 778 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 778); zuzuordnen, scheint dem Rechtsausschuß nicht angebracht. Das Initiativrecht muß insoweit gleichermaßen dem Arbeitgeber zugestanden werden. Im übrigen besteht ein objektives Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber an der raschen Bildung der Schiedsstellen, so daß in dieser Richtung keine Probleme zu befürchten sind. Auch der Vorschlag des gleichen Ausschusses, die Bekanntgabe des in § 11 Abs. 3 genannten Termins auf drei Arbeitstage vor der Behandlung im Betrieb festzuschreiben, konnte unberücksichtigt bleiben. Die im Gesetz gewählte Formulierung der rechtzeitigen Bekanntgabe ist sowohl verfahrensrechtlich als auch in bezug auf den zu regelnden Gegenstand unbedenklich und bedarf keiner Korrektur. Meine Damen und Herren, der Rechtsausschuß hat hier ebenfalls mehrheitlich zugestimmt. Hier kann ich jetzt konkret sagen, daß es bei keiner Gegenstimme und zwei Enthaltungen erfolgt ist. Ich bitte Sie, den Beschlußentwurf zum Gesetz zu erheben. -Danke schön. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Meine Damen und Herren! Zu diesem Tagesordnungspunkt liegen dem Präsidium ebenfalls keine Wortmeldungen vor. Wir kommen also zur Abstimmung. Wer der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses und damit dem Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht in der Fassung der Drucksache Nr. 87 a seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann ist es bei vier Gegenstimmen und wenigen Stimmenthaltungen so beschlossen. Ich rufe auf Tagesordnungspunkt 11: Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen (GNV) (2. Lesung) (Drucksache Nr. 15 a) Das Wort zur Berichterstattung hat der Vertreter des Rechtsausschusses, der Abgeordnete Reichelt. Dr. Reich eit, Berichterstatter des Rechtsausschusses: Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Das Gesetz über das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen ist ein wichtiger Schritt zur Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit und ein Erfordernis bei der Einführung der sozialen Marktwirtschaft. Es ist ein Schritt zur weiteren Angleichung an das bundesdeutsche Rechtssystem. Ein Entwurf zu diesem Gesetz lag bereits zur 7. Tagung der Volkskammer im Mai vor. Es wurde zurückgestellt, da dieses Gesetz in engem Zusammenhang mit der Zivilprozeßordnung, die heute verabschiedet worden ist, und der Abgabenordnung steht. Die Hinweise der 1. Lesung wurden im Rechtsausschuß geprüft und berücksichtigt, insofern sie dem Charakter eines Übergangsgesetzes nicht widersprachen. Nach Verabschiedung der Verfassungsgrundsätze mußte jedoch der Entwurf vom Rechtsausschuß geändert werden. In den Verfassungsgrundsätzen, Artikel 5 Abs. 1, steht: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ Das entspricht einer Generalklausel, d.h., der Geltungsbereich für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen ist nicht eingeschränkt. Die Einschränkung im §2 der Vorlage vom 17. Mai ist nicht verfassungskonform. In Absprache mit dem Verfassungsausschuß wurde von einer Verfassungsänderung abgesehen und diese Einschränkung im Gesetz aufgehoben. Die Aufzählung im § 2 wurde jedoch beibehalten, obwohl sie hätte entfallen können, weil sie Schwerpunkte bezeichnet, die beson- ders im Hinblick auf den Staatsvertrag erfüllt werden müssen und weil Verweise in nachfolgenden Paragraphen in bezug auf Kosten und zuständige Gerichte existieren. Diese Regelung entsprechend der Drucksache 15 a hat also eine Erweiterung der Klagebefugnis auf alle Fälle für Verwaltungsentscheidungen mit Verstößen gegen bestehende rechtliche Regelungen und mit Verstößen gegen Grundrechte zur Folge. Der Rechtsausschuß sieht allerdings auch das Problem, daß die Gerichte zur Zeit personell nicht in vollem Umfang in der Lage sind, diese Anforderungen zu erfüllen, und daß in der DDR noch viele Bereiche ungenügend gesetzlich geregelt sind, so daß ein sehr großer Ermessensspielraum in den Verwaltungsentscheidungen besteht. Der Rechtsausschuß empfiehlt die Annahme der Vorlage in der Form der Drucksache Nr. 15 a. Danke. (Beifall bei der SPD) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner : Danke schön. Ich sehe eben auf der Tribüne Herrn Ministerpräsidenten Rau. Ich möchte Sie ganz herzlich begrüßen. (Beifall, zahlreiche Abgeordnete der SPD-Fraktion erheben „ sich von den Plätzen.) Ich hoffe, was wir hier verhandeln, wird für Sie nicht so arg langweilig sein, aber es bleibt uns ja nichts anderes übrig, als diese Arbeit jetzt hier zu tun. (Heiterkeit und Beifall - Zuruf: Wir könnten eine Feierstunde machen!) Ja, dagegen wäre eigentlich gar nichts einzuwenden. Aber wir werden trotzdem zur Abstimmung kommen. Wortmeldungen liegen uns nämlich zu diesem Tagesordnungspunkt nicht vor. Wer der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses und damit dem Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen in Drucksache 15 a seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. -Danke schön. Wer ist dagegen? Wer enthält sich der Stimme? -Dann ist das einstimmig so beschlossen. Danke schön. Wir kommen zum Punkt 12 der Tagesordnung. Beschlußempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Anpassungsgesetz) (2. Lesung) (Drucksache Nr. 73 a) Das Wort zur Berichterstattung hat der Vertreter des Ausschusses für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft, der Abgeordnete Watzek. Dr. Watzek, Berichterstatter des Ausschusses für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft: Herr Präsident! Meine verehrten Abgeordneten! Auf Initiative der SPD-Fraktion wurde auf der 13. Volkskammertagung das Landwirtschaftsanpassungsgesetz in 1. Lesung behandelt. Der Ausschuß für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft hat in umfangreichen Beratungen unter Einbeziehung von Fachleuten auf dem Gebiet des Agrarrechtes und unter der Beachtung der Hinweise und Standpunkte anderer Ausschüsse der Volkskammer, die mit der Beratung dieses Gesetzentwurfes beauftragt waren, den Gesetzentwurf beraten und legt heute die überarbeitete Fassung zur Beschlußfassung vor. 778;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 778 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 778) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 778 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 778)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, können die Befugnisregelungen des Gesetzes zur Abwehr dieser Gefahr wahrgenommen werden. Das Staatssicherheit kann selbst tätig werden.

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