Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 409

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 409 (NJ DDR 1978, S. 409); Neue Justiz 9/78 409 lagenflächen möglichst groß zu halten, um den vom Formstahl ausgehenden Druck so weit wie möglich zu verteilen Da es sich somit nicht um einen überraschenden Effekt handelt, kann entgegen der Auffassung des Verklagten in der gemeinsamen Verwendung von Buchsenführung und Gegenlager auch keine erfinderische Kombination erblickt werden. Hinsichtlich des Vorbringens des Verklagten, er habe mit der strittigen Lösung ein allgemeines technisches Vorurteil überwunden, muß in Übereinstimmung mit der Spruchstelle darauf hingewiesen werden, daß unter diesem Gesichtspunkt die erfinderische Leistung nur dann bejaht werden kann, wenn ein solches Vorurteil wirklich bestanden hat und wenn in der Patentbeschreibung darauf hingewiesen ist, daß mit der unterbreiteten Lösung dieses Vorurteil überwunden werden soll, weil nur dann von der Patentschrift eine praxisverändemde Wirkung ausgehen kann (vgl. OG, Urteil vom 29. September 1972 2 UzP 1/72 - [OGZ Bd. 14 S. 279; NJ 1973, Heft 5, S. 152]). Soweit es die Standzeiten des Formstahls betrifft, fehlt letzteres. Daß ein allgemeines technisches Vorurteil dergestalt bestanden habe, mit nur einem Formstahl sei kein selbständiger Vorschub möglich, ist nicht bewiesen. Aus der erwähnten Stellungnahme von Prof. R. ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Entgegen der Auffassung des Verklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, mit der strittigen Lösung sei eine Blindheit der Fachwelt überwunden worden, so. daß deshalb die erforderliche Erfindungshöhe anzuerkennen sei, Selbst wenn sie aus dem bekannten Stand der Technik an sich ohne weiteres hätte abgeleitet werden können. Das hätte vorausgesetzt, daß über längere Zeit die Aufgabe gestanden hätte, fortschrittliche Vorrichtungen für das Gewindestrehlen zu schaffen, ohne daß ein entsprechender Vorschlag unterbreitet worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall, nachdem sich auf dem Gebiet der industriellen Fertigung die spanlosen Verfahren zur Gewindeherstellung durchgesetzt haben, so daß es besonders auf die Vervollkommnung und Weiterentwicklung dieser Techniken ankam und ankommt. §§ 151,158, 70 ZGB. 1. Legt der Garantieverpflichtete seiner Entscheidung über den vom Käufer geltend gemachten Garantieanspruch dessen Angaben zugrunde, ohne eigene Feststellungen zur Art des Mangels zu treffen, muß er dieses gegen sich gelten lassen, wenn der Garantieverpflichtete nicht arglistig getäuscht worden ist. 2. Die Pflicht des Garantieverpflichteten, gemäß § 158 Abs. 1 Satz 3 ZGB über die Anerkennung des geltend gemachten Garantieanspruchs innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden, besteht nicht mehr, wenn eine Mitwirkungshandlung des Käufers erforderlich und vereinbart ist und diese Handlung nicht fristgemäß erbracht wird. 3. Die Anfechtung der Anerkennung eines Garantieanspruchs gemäß § 70 Abs. 1 ZGB durch den Garantieverpflichteten ist ausgeschlossen, wenn dieser selbst Mitwirkungspflichten verletzt hat; es sei denn, er ist vom Käufer arglistig getäuscht worden. BG Gera, Urteil vom 30. Januar 1978 BZB 104/77. Der Kläger kaufte am 9. August 1977 von der Verklagten ein Kassettentonbandgerät zum Preis von 600 M. Wegen eines vom Kläger behaupteten Mangels nahm die Verklagte das Gerät am 12. August 1977 wieder zurück und händigte ihm eine Quittung über 600 M mit dem Vermerk „Breisrückzahlung“ aus. Am 23. September 1977 teilte die Verklagte dem Kläger mit, daß das reparierte Gerät zum Abholen bereit sei. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an ihn 600 M zu zahlen. Das Kreisgericht hat antragsgemäß entschieden. Die Verklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, die keinen Erfolg hatte. Aus der Begründung': Unbestritten hatte das vom Kläger bei der Verklagten gekaufte Kassettentonbandgerät einen Mangel. Grundsätzlich kann der Käufer darüber entscheiden, welchen Garantieanspruch (Nachbesserung, Ersatzlieferung, Preisminderung oder Preisrückzahlung) er gemäß § 151 Abs. 1 ZGB geltend machen will. Seine Entscheidung zieht jedoch nicht zwingend die dieser Entscheidung entsprechende Erfüllung durch den Verkäufer nach sich. Vielmehr haben die Vertragspartner dem allgemeinen Grundsatz des vertrauensvollen Zusammenwirkens (§ 44 ZGB) folgend ihm entspricht die Regelung des § 158 Abs. 1 Satz 1 ZGB, wonach der Leiter oder die Mitarbeiter der Verkaufseinrichtung den Käufer bei der Geltendmachung seiner Garantieansprüche zu beraten haben , eine die Interessen des Käufers und die volkswirtschaftlichen Belange berücksichtigende Garantieleistung zu vereinbaren. Die Beratung des Käufers durch den Verkäufer schließt ein, daß der Verkäufer den Käufer bei der Feststellung des konkreten Mangels der Ware unterstützt und ihm bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen den Garantieanspruch empfiehlt, der dem Anliegen des Käufers, sobald wie möglich eine mangelfreie Ware zu besitzen, gerecht wird. Gegebenenfalls kann dies auch durch die dem Verkäufer oder Hersteller zustehende Nachbesserung geschehen, falls die Voraussetzungen des § 152 ZGB erfüllt sind. Nach den Aussagen der Zeugen S. und B. hat eine solche Beratung zwischen den Prozeßparteien stattgefunden. Die Zeugin S. sagte aus, daß sie sich für die Entscheidung über die Anerkennung des Garantieanspruchs vom Kläger eine Frist von zwei Stunden erbeten hat, um sich bei der Vertragswerkstatt in J. darüber zu informieren, ob dort Motoren für das Kassettentonbandgerät vorhanden sind. Weil das verneint wurde, nahm die Zeugin das Gerät mit den Unterlagen entgegen, stellte die Quittung über 600 M aus und erklärte dem Kläger, daß das Gerät zur Preisrückzahlung entgegengenommen wird. Dem entspricht auch der Vermerk auf der dem Kläger übergebenen Quittung. Wenn sich die Verklagte darauf beruft, daß dem Kläger bei der Entgegennahme des Geräts erklärt worden sei, der Garantieanspruch auf Preisrückzahlung werde anerkannt, wenn die von ihm geschilderten Umstände tatsächlich vorliegen, so ist dieses Vorbringen für die Entscheidung unerheblich. Nach § 158 Abs. 1 Satz 2 ZGB obliegt der Verklagten die Verpflichtung, sofort darüber zu entscheiden, ob der Garantieanspruch anerkannt wird oder nicht. Nur dann, wenn das wegen der Art des Mangels oder der Ware nicht möglich ist, räumt das Gesetz dem Käufer die Möglichkeit ein, diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen zu treffen und sie dem Käufer mitzuteilen (§ 158 Abs. 1 Satz 3 ZGB). Hätte die Verklagte dem Kläger bei der Geltendmachung des Garantieanspruchs nicht geglaubt, daß ihm in der Vertragswerkstatt in W., in der er das Gerät am 11. August 1977 vorgeführt hatte, gesagt wurde, daß der Motor kaputt sei, hätte sie nach dieser rechtlichen Regelung handeln müssen. Entgegen der Meinung der Verklagten wurde die Anerkennung des Garantieanspruchs nicht von der Beibringung einer Bestätigung der Vertragswerkstatt in W. abhängig gemacht. Die Zeugin S. sagte aus, daß der Verkaufsstellenleiter in ihrer Gegenwart den Kläger fragte, ob es ihm möglich wäre, eine solche Bestätigung beizubringen. Weiter legte die Zeugin dar, daß sie dem Kläger Preisrückzahlung vorgeschlagen hat. Dies und die Tatsache, daß vom Verkaufsstellenleiter lediglich die Möglichkeit in Erwägung gezogen wurde, eine Bestätigung über den festgestellten Mangel durch die Vertragswerkstatt zu erbringen, führt zu der Schlußfolgerung, daß die Verklagte den Mangel anerkannt und die Preisrückzahlung verbindlich zugesagt hat.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 409 (NJ DDR 1978, S. 409) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 409 (NJ DDR 1978, S. 409)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, insbesondere im Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren, bei der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie erteilten Auflagen und ihrer Durchsetzung auf dem Gebiet des Hoch- und Fachschulwesens und der Volksbildung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Befehl des Ministers zur Gewährleistung der komplexen politischoperativen Aufklärungs- und Abwehrtätigkeit im Post-, Fernmeldeund Funkwesen in der Deutschen Demokratischen Republik. Die Tätigkeit der Sicherheitsorgane der Deutschen Demokratischen Republik dient wie es im Gesetz über die Errichtung Staatssicherheit heißt der Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des Absatz des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei erfolgen. Sie ist an die gesetzlichen Voraussetzungen des Gesetzes gebunden. Diese Möglichkeit findet in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß die Verordnung, wie im einzelnen aus den Bestimmungen der sowie eindeutig hervorgoht, die Bevölkerungsbefragung als spezielle Form der Berichterstattung erfaßt.

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