Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 150

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 150 (NJ DDR 1978, S. 150); 150 Neue Justiz 4/78 Ausgestaltung von Garantiescheinen für die Zusatzgarantie beim Kauf RUTH WÜSTNECK, Sektorenleiterin, und CARMEN RIETZ, wiss. Mitarbeiterin im Ministerium der Justiz Die entscheidenden Voraussetzungen für den Verkauf von qualitätsgerechten Waren mit hohen Gebrauchswerteigenschaften erbringen die Werktätigen in den Betrieben der Konsumgüterproduktion. Ihre Anstrengungen orientieren sich an dem Grundsatz, „daß man gute Qualität nur kaufen kann, wenn gute Qualität produziert wird“.1 In den Kaufbeziehungen knüpfen die Käufer hieran die Erwartung, daß die von ihnen gekauften Waren die erforderlichen Gebrauchswerteigenschaften aufweisen und sie auch für einen angemessenen Zeitraum behalten. Ein bedeutsames Mittel zur Einflußnahme auf den Verkauf sowie auch auf die Produktion qualitätsgerechter Waren für die Bevölkerung sind die Bestimmungen des ZGB über die gesetzliche Garantie und die Zusatzgarantie (§§ 148 ff.). Das Wesen der Garantieregelung besteht darin, dem Käufer rechtsverbindlich zuzusichern, daß die Ware den staatlichen Güte-, Sicherheits- und Schutzvorschriften entspricht und die ihrer Art entsprechende Gebrauchsfähigkeit nicht nur bei der Übergabe an den Käufer aufweist, sondern auch beim Gebrauch während der Garantiezeit behält (§ 148 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Die vertragliche Pflicht des Verkäufers, dem Käufer die Ware in einwandfreier Beschaffenheit zu übergeben (§ 139 Abs. 1 ZGB), und die vom Hersteller im Garantieschein zum Ausdruck gebrachte Verpflichtung, die Qualitätsgerechtheit der Ware für einen bestimmten Zeitraum zu gewährleisten (§ 150 ZGB), sind die zivilrechtlichen Grundlagen dieser Zusicherung. Zur weiteren Erhöhung der Qualität der Konsumgüter kommt den Anstrengungen der Produktionsbetriebe zur Übernahme zusätzlicher Garantieverpflichtungen wachsende Bedeutung zu. Diesen Prozeß müssen die zivilrechtlichen Regelungen über die Zusatzgarantie fördern. Ausdruck der praktischen Anwendung der Regelungen über die Zusatzgarantie ist die Ausgestaltung der Garantiescheine durch die Herstellerbetriebe. Um bei dieser Ausgestaltung eine einheitliche, den Bestimmungen des ZGB entsprechende Anleitung der Betriebe zu erreichen, entwickelte unter Leitung des Ministeriums der Justiz eine Arbeitsgruppe, der Mitarbeiter verschiedener zentraler Staatsorgane angehörten, „Grundsätze für die Ausgestaltung von Garantiescheinen für die Zusatzgarantie nach § 150 ZGB“ (im folgenden Grundsätze genannt), die den beteiligten zentralen Staatsorganen als Anleitungsmaterial für die ihnen unterstellten Bereiche zur Verfügung gestellt worden sind.2 Im folgenden sollen einige Schwerpunktprobleme für die Ausgestaltung von Garantiescheinen behandelt werden. Die Zusatzgarantiezeit Ein wesentliches Kriterium für die Gewährung von Zusatzgarantie besteht darin, daß die Hersteller von Konsumgü-tern2 entsprechend der planmäßigen Qualitätsentwicklung für geeignete Waren eine längere Garantiezeit festlegen (§ 150 Abs. 1 ZGB). Insbesondere bei hochwertigen technischen Konsumgütem sichern die Hersteller dem Käufer auch über die im allgemeinen sechs Monate betragende Garantiezeit (§ 149 Abs. 1 Satz 1 ZGB) hinaus bestimmte Ansprüche zu. Dabei geht § 150 ZGB davon aus, daß die Hersteller eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung betrieblicher und volkswirtschaftlicher Möglichkeiten festlegen, ob bzw. für welchen Zeitraum Zusatzgarantie- ansprüche gewährt werden. Die Garantiescheine müssen deshalb imbedingt Festlegungen darüber enthalten, für welchen Zeitraum Ansprüche aus der Zusatzgarantie bestehen sollen. Die o. g. Grundsätze gehen davon aus, daß die Zusatzgarantie neben der gesetzlichen Garantie von sechs Monaten zu gewähren ist. Das bedeutet, daß die Garantiezeit bei der Zusatzgarantie zum gleichen Zeitpunkt beginnt wie die gesetzliche Garantiezeit. Damit ist zum einen klargestellt, daß z. B. die in manchen Garantiescheinen verwendete Formulierung „für die Ware wird eine Garantiezeit von sechs Monaten gewährt“ nicht nur bedeutungslos ist, weil der Käufer in diesem Zeitraum seine Ansprüche ohnehin aus der gesetzlichen Garantie geltend machen kann, sondern auch gegen § 150 Abs. 1 ZGB verstößt, weil eine Frist festgelegt wurde; die die gesetzliche Garantiefrist nicht übersteigt. Zum anderen ergibt sich daraus, daß eine solche Formulierung wie „Die gesetzliche Garantie beginnt am Verkaufstag, die Zusatzgarantie nach Ablauf der gesetzlichen Garantie“ unzutreffend wäre.4 Sie wäre zudem noch insoweit fehlerhaft, als der Beginn der Frist auf den Verkaufstag festgelegt würde. Aus den sich aus § 150 Abs. 4 Satz 1 ZGB ergebenden gleichzeitigen Laufbeginn für gesetzliche Garantie und Zusatzgarantie ist auf den übereinstimmenden Zeitpunkt des Beginns der Garantiezeit zu schließen, der mit § 149 Abs. 1 Satz 2 ZGB auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Käufer festgelegt ist. Das bedeutet, daß auch Festlegungen wie „Die Zusatzgarantiezeit beginnt mit dem Tage der Lieferung ab Herstellerwerk“ oder „Die Zusatzgarantiezeit beginnt ab Herstellungsdatum“ ungesetzlich wären.5 Sie ließen unberücksichtigt, daß auch mit der Zusatzgarantie dem Käufer die Möglichkeit gegeben werden soll, die Ware während des Gebrauchs dahin zu überprüfen, ob sie qualitätsgerecht ist. Dazu ist der Käufer jedoch frühestens zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware in der Lage. Häufig erfolgt die Übergabe aber gerade bei solchen Waren, für die Zusatzgarantie gewährt wird, nicht am Tage des Abschlusses des Kaufvertrags. Oft werden diese Waren meist sperrige oder schwerlastige Güter gemäß § 140 Abs. 1 ZGB dem Käufer zum vereinbarten Termin frei Haus geliefert. Es ist wichtig, daß der Garantieschein die dem Gesetz entsprechende Festlegung zum Beginn der Zusatzgarantie enthält, denn der Käufer will ja wissen, bis zu welchem Zeitpunkt er Garantieansprüche geltend machen kann. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Käufer nicht in jedem Fall zugleich auch der Zeitpunkt sein muß, zu dem der Käufer bereits in der Lage ist, die Gebrauchsfähigkeit der Ware zu prüfen. Eine weitere Voraussetzung für den Gebrauch der Ware kann auch darin bestehen, daß zunächst ein Fachmann tätig werden muß, weil entweder gesetzliche Bestimmungen oder Festlegungen. des Herstellers dies erfordern. So dürfen z. B. Gasgeräte und Waschvollautomaten nur durch einen Fachmann in Betrieb genommen werden. Eine ähnliche Situation liegt vor, wenn der Käufer die Ware zwar ohne fachmännische Hilfe in Betrieb nehmen kann, jedoch in seiner Wohnung erst die erforderlichen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme geschaffen werden müssen (z. B. Installation von Schutzkontaktiei-tungen oder Auf stellen von Antennen). In solchen Fällen sollte im Garantieschein als Zeitpunkt für den Beginn der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und damit verbunden zur Erhöhung der Rechtssicherheit halten es die Autoren für erforderlich, die bisher sehr abstrakt gehaltene Regelung des umfangreicher und detaillierter zu gestalten.

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