Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 749

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 749 (NJ DDR 1956, S. 749); Jugendgericht hei der Anordnung seiner Erziehungsmaßnahmen mit herücksichti'gt werden. Gerade dieser Umstand spreche wie Jahn meint für die Anwendbarkeit des zivilrechtlichen Ansohlußverfah-rens in Jugendstrafsachen. Alle diese Erwägungen sind jedoch erst dann sinnvoll, wenn feststeht, daß eine Verurteilung zum Schadensersatz nicht mit der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Scholens identisch ist. Bei Identität wäre die in § 11 JCfe vorgesehene Möglichkeit, durch eine Weisung die Wiedergutmachung des Schadens anzuordnen, als Sonderregelung des JGG anzusehen, die eine Anwendung der §§ 268 fl. StPO im Jugendstrafverfahren ausschließt. Aber auch dann, wenn Schadensersatz und Wiedergutmachung nicht identisch sind oder sich aus anderen Gründen nicht ausschließen, ist trotz der positivrechtlichen Regelung des § 3 EGStPO immer noch zu prüfen, ob die auf das Verfahren gegen Erwachsene zugeschndttenen Vorschriften der StPO über das zivilrechtliche Anschlußverfahren auf das Jugendstrafverfahren übertragen werden dürfen. Das ist nur dann zulässig, wenn das Adhäsions-Verfahren mit dem das gesamte Jugendgerichtsgesetz beherrschenden Erziehungsgedanken vereinbar ist2). Bei dieser Prüfung ist besondere Sorgfalt und Vorsicht geboten. Die Notwendigkeit einer jugendgemäßen Behandlung von Strafsachen Jugendlicher darf keineswegs zu einer willkürlichen, vom Gesetz losgelösten Gestaltung des Strafverfahrens und damit zur Rechtsunsicherheit führen. Ein Ausschluß-des Adhäsionsverfahrens, wird nur dann erwogen werden können, wenn dies im Interesse des Erziehungs-gedankens dringend erforderlich ist und keine zwingenden Gründe, insbesondere die Interessen des Verletzten, entgegenstehen. Diese Prüfung ist auch deshalb erforderlich, weil bei Erlaß des Jugendgerichtsgesetzes das Adhäsionsverfaihren in der Strafprozeß-ordnung von 1877 in der in der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 14.10.1952 geltenden Passung nicht zugelassen war, also kein Bedürfnis für einen ausdrücklichen Ausschluß des Adhäsionsverfahrens im Jugendgerichtsgesetz selbst bestand. II ‘Das Verhältnis zwischen Schadensersatz nach dem Zivilrecht und der Wiedergutmachung des Schadens nach dem Jugendgerichtsgesetz ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Bei Identität beider entzieht die vom Jugendgericht ausgesprochene Wiedergut-machungspflicht der Zivilklage bzw. dem Antrag des Verletzten auf Ersatz des erlittenen Schadens das Rechtsschutzbedürfnis, wie andererseits ein bereits zuerkannter Schadensexsatzanspruoh eine auf Wiedergutmachung des Schadens lautende Weisung des Jugendgerichts verbieten würde, wenn das Strafurteil nicht formal das wiederholen will, was das Zivil-Urteil bereits zuerkannt hat Diese Frage interessiert den Strafrichter wie den Zdviliuchter also gleichermaßen. Wie die nachfolgende Untersuchung zeigen wird, ergibt jedoch ein Vergleich von Schadensersatz und Wiedergutmachung des Schadens, daß beide absolut nichts miteinander gemein haben. Eine Übereinstimmung könnte allenfalls darin gefunden werden, daß beide zu einer Beseitigung der Tatfolgen und damit zu einer Befriedigung der zivilrechtlichen Ansprüche des Verletzten führen können. Im übrigen sind säe jedoch grundverschieden. Das zeigt sich bereits an dem diesen Verpflichtungen zugrunde liegenden Anlaß. Dem zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz liegt der Eintritt eines Schadens zugrunde; die unerlaubte Handlung (Verfehlung) ist nur insoweit von Bedeutung, als sie Haftungsgrundlage ist. So kann trotz einer unerlaubten Handlung der Anspruch auf Ersatz des Schadens beispielsweise entfallen bei Leistung durch einen Dritten (§ 267 BGB), etwa der Eltern des Jugendlichen. Anders bei einer entsprechenden Weisung. Anlaß für die Auflage, den Sohaden wiedergutzumachen, ist nicht der eingetretene Schaden, sondern die Erzäe- 2) Diesen Umstand bezeichnet auch Wesner (NJ 1956 S. 637) als das entscheidende Kriterium, obwohl bei ihr Unklarheiten über die Anwendungsvoraussetzungen der §§ 268 ft. StPO sowie die Verweisungsmöglichkeiten nach § 270 StPO bestehen. hungsbedürftigkeit des Jugendlichen, die in der Verfehlung ihren Ausdruck gefunden hat Die dem Jugendlichen als Erziehungsmaßnahme höchstpersönlich auferlegte Pflicht ‘kann deshalb weder von einem Dritten noch in anderer als der aufgagebenen Weise erfüllt werden. Der Jugendliche kann sich also dieser Verpflichtung 'beispielsweise nicht durch Geldentschädigung entledigen, wenn ihm vom Jugendgericht die Wiedergutmachung des Schadens durch Dienstleistungen auferlegt war, selbst dann nioht, wenn ein Zivil-Urteil ihn zur Schadensersatzleistung in Form von Geidentschädigung verpflichtet. Besonders deutlich wird die grundlegende Verschiedenheit zwischen Schadensersatz und Wiedergutmachung des Schadens im Hinblick auf die unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen: 'beim Schadensersatz die anspriucbbegründenden Normen des Zivilrechts, bei der Wiedergutmachung des Schadens die Sanktionen des Jugendgerichtsgesetzes auf Verfehlungen Jugendlicher. (Demzufolge streben Schadensersatz und Wiedergutmachung des Schadens ganz verschiedenen Zielen zu. (Der Schadensersatz dient der Entschädigung des Geschädigten. Er ist Selbstzweck und will, soweit möglich, den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz des Schadens verpflichtende Umstand nioht eingetreten wäre, anderenfalls die Interessen des Verletzten durch Geldausgleich befriedigen. Eine Weisung zur Wiedergutmachung des Schadens als Erziehungsmaßnahme darf dagegen nur den Zweck verfolgen, die zukünftige Lebensführung des Jugendlichen zu regeln. Entsprechend dem Sprichwort: „Was du nicht willst, daß man dir tu, das füg’ auch keinem andern zu“ soll sie dem Jugendlichen das gcselischaftlich Nachteilige seines Verhaltens Vor Augen führen. Ihre Anordnung bezweckt damit Im Grunde genommen nicht die Entschädigung des Geschädigten wegen des in der Vergangenheit liegenden Schadensfalles, sondern die Überwindung des in der Verfehlung zutage getretenen Erziehungsmangels, um den Jugendlichen für die Zukunft zu einem verantwortungsbewußten Verhalten zu bestimmen. Die darin liegende Verpflichtung zum Schadensersatz ist also lediglich ein Mittel zur Erreichung des Erziehungszwecks. Während die Verpflichtung zum Schadensersatz durch den in der Vergangenheit liegenden Schadensfall 'bestimmt wird, ist die Auflage, den Schaden wiedergutzumachen, zur Überwindung des in der Verfehlung zutage getretenen Erziehungsmangels in die Zukunft gerichtet3). Wegen dieser Verschiedenheit kann eine Weisung auch dann angeordnet werden, wenn der Verletzte keinen Schadensersatzanspruch geltend macht bzw. ein solcher nach den Vorschriften des Zivilrechts überhaupt nicht oder nicht mehr besteht4 *). Für die Anordnung der Weisung zur Wiedergutmachung des Schadens sind ausschließlich die nach den Grundsätzen des Jugendstrafrechts zu beurteilende Erziehungs-bedürftigkeit und Erziehurugsf ähi.gkei t des Jugendlichen maßgebend; zivilrechtliche Erwägungen dürfen hierbei überhaupt keine Rolle spielen. Für den umgekehrten Fall gilt Entsprechendes. Entscheidend für die Verurteilung zum Schadensersatz sind allein die Normen des Zivilrechts und niemals irgendwelche Erziehungserwägungen. Demzufolge kann die Klage auf Schadensersatz auch dann erhoben werden, wenn der Staatsanwalt von einer Verfolgung der Verfehlung absieht (§ 35 JGG), wenn das Verfahren durch das Jugendgericht eingestellt (§ 40 JGG) oder die Erziehung des Jugendlichen bereits durch eine Erziehungsmaßnahme oder Strafe gewährleistet wird. Das ist selbst dann möglich, wenn das Jugendgericht bereits die Wiedergutmachung des Schadens ungeordnet hat. Denn die Verpflichtung zum Schadensersatz hat ihren Grund genausowenig in der Erziehungs- 3) Damit wird keineswegs verkannt, daß in einer Verpflichtung zum Schadensersatz ein sehr erheblicher Erziehungsfaktor liegen kann. Gerade und nur dieser Umstand ist für das Jugendgericht der Grund, dem Jugendlichen eine entsprechende Weisung aufzuerlegen. 4) Z. B. der Verletzte hat wirksam auf seinen Anspruch mit Rücksicht auf die Jugendlichkeit des Täters verzichtet, oder ihm steht ein solcher Anspruch wegen überwiegenden Verschuldens nach zivilrechtlichen Grundsätzen (§ 254 BGB) nicht zu. 749;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 749 (NJ DDR 1956, S. 749) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 749 (NJ DDR 1956, S. 749)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten, ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwerpunktaufgabe der Tätigkeit des Leiters der üntersuchunnshaftan-stalten Staatssicherheit . Im Mittelpunkt steht dabei insbesondere die enge kameradschaftliche Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sim Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deut sehen Volkspolizei und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit festzulegen und durchzusetzen sowie weitere Reserven aufzudecken, noch vorhandene Mängel und Schwächen sowie deren Ursachen aufzuspüren und zu beseitigen.

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