Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 659

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 659 (NJ DDR 1956, S. 659); Die Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik Erstes Halbjahr 1956 (Schluß)*) Von Prof. Dr. HANS NATHAN, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin Auf vielen Gebieten ist bei uns die rechtliche Regelung der gesellschaftlichen Beziehungen noch unübersichtlich und lückenhaft; sie ist häufig kombiniert aus alten und neuen Gesetzen, aus Normen verschiedenster Herkunft, Anweisungen, Richtlinien, Satzungen, Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis. Eine Zusammenfassung aller dieser Bestandteile durch ein neues Gesetz ist auch wenn es keine umfangreiche Neuregelung enthält ein gewaltiger Fortschritt auf dem Wege der Gesetzlichkeit. Hierin liegt die hauptsächliche Bedeutung der neuen Bestimmungen, die in der Berichtsperiode auf dem Gebiet des Geld- und Devisenverkehrs erlassen worden sind. Das neue Sparkassenstatut, das durch die Verordnung über das Statut der Volkseigenen Sparkassen der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. März 1956 (GBl. I S. 281) für verbindlich erklärt wurde, ist wesentlich inhaltsreicher, als die Bezeichnung „Statut“ vermuten läßt. Insbesondere enthält es im Abschnitt über die Geschäfte der Sparkassen eine vollständige Regelung des Sparkassenvertrages, dessen Bedeutung mit dem ununterbrochenen Wachstum des Sparwillens der Bevölkerung ständig ansteigt. Die Bestimmungen der §§ 11 ff. lassen erkennen, daß das Sparkassenbuch nunmehr in drei verschiedenen rechtlichen Qualifikationen auf tritt: es ist beim Inhabersparen1) reines Inhaberpapier, d. h. eine Legitimation darf von dem eine Auszahlung begehrenden Inhaber nicht verlangt werden (§ 16 Abs. 3); gewöhnliche Sparkassenbücher sind sog. hinkende Inhaberpapiere, d. h. die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Inhabers zu verlangen (§ 16 Abs. 1, 2); wird aber die Auszahlung auf ein gewöhnliches Sparkassenbuch bei einer anderen als der kontenführenden Sparkasse verlangt und das ist möglich, wenn „das Sparkassenbuch zum Freizügigkeitsverkehr zugelassen“ ist , dann muß der Inhaber seine Identität mit dem im Sparkassenbuch genannten Gläubiger nachweisen, d. h. das Sparkassenbuch hat in diesem Falle die Qualifikation eines Namenspapiers (§ 15 Abs. 1 Satz 2, 3). Dieser Abschnitt enthält auch eine Neuregelung der im Falle des Verlusts von Sparkassenbüchern erforderlichen Maßnahmen, die um so bedeutsamer ist, als Sicherungskarten nur noch für Inhabersparkassenbücher ausgegeben werden. Danach wird nicht mehr in allen Fällen die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens verlangt, vielmehr kann die Sparkasse, falls die Vernichtung oder der Verlust des Sparkassenbuchs „glaubwürdig nachgewiesen wird“ oder wenn das Guthaben nicht mehr als 300 DM beträgt* 1 2), ein neues Sparkassenbuch ausgegeben, während andernfalls sowie in allen Fällen des Verlusts eines Inhabersparbuchs oder der dazugehörigen Sicherungskarte der Gläubiger das gerichtliche Aufgebotsverfahren betreiben muß. Das Statut beseitigt im übrigen das bisherige organisatorische Durcheinander: danach besteht in jedem Land- oder Stadtkreis grundsätzlich nur noch eine volkseigene Sparkasse Kreis(Stadt)sparkasse , welche juristische Persönlichkeit und ausschließlich das Recht auf die Bezeichnung „Sparkasse“ und das Recht zur Ausgabe von „Sparkassenbüchern“ besitzt; die Sparkasse jedes Kreises unterhält die erforderlichen Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Wie ihr sonstiger Aufgabenbereich zeigt Führung laufender Konten, Gewährung von kurz- und langfristigen Krediten, Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren usw. , sind die volkseigenen Sparkassen nunmehr vollständig an die Stelle des früheren Filialnetzes der Privatbanken getreten. Im Sinne der eingangs gemachten Ausführungen ist von eminenter Bedeutung das Gesetz über Devisenverkehr und Devisenkontrolle (Devisengesetz) vom 8. Februar 1956 (GBl. I S. 321) mit den vom Ministerium der Finanzen dazu erlassenen acht Durchführungsbestim- ) vgl. NJ 1956 S. 615. 1) vgl. dazu die Gesetzgebungsübersicht NJ 1954 S. 295. 2) Das jedenfalls scheint der Sinn der nicht ganz klaren Bestimmung des § 17 Abs. 2 zu sein. mungen, sämtlich vom 22. März 1958 (GBl. I S. 324 ff.). Da sich das Gesetz auf den Verkehr mit „Devisenwerten“ innerhalb der DDR und zwischen dieser und dem Ausland beschränkt, bleiben neben ihm alle die Bestimmungen in Kraft, die den innerdeutschen Zahlungsverkehr betreffen. Das Gesetz selbst ist eine Art Rahmengesetz; es enthält lediglich die grundlegenden Vorschriften Begriffsbestimmungen, das grundsätzliche Verbot der Aus- und Einfuhr inländischer Zahlungsmittel, die Verpflichtung zur Anmeldung und zum Angebot von Devisenwerten, die Organisation der Devisenwirtschaft und die Strafbestimmungen und überträgt die Einzelregelung dem Minister der Finanzen, durch welchen in den Durchführungsbestimmungen jeweils ein bestimmter Komplex des Devisenverkehrs geregelt wird. Bedeutsam ist die Definition des Begriffs „Devisenwert“, worunter neben ausländischen Zahlungsmitteln u. ä. auch Forderungen gegen Ausländer und im Ausland befindliche bewegliche Sachen und Grundstücke von Deviseninländern verstanden werden (§ 6). Dem entspricht der Begriff des „Devisenwertumlaufs“, der nicht nur den Umlauf von Zahlungsmitteln und Wertpapieren, sondern z. B. auch die Begründung von Forderungen zugunsten von Devisenausländern umfaßt (§§ 7, 8). Besonders wichtig für die Zivilprozeßpraxis des Gerichts sind die 3. und 4. DB, welche den Vermögenserwerb durch Devisenausländer, die Bildung von Devisenausländerkonten und die Einzelheiten der Verfügung über diese Konten betreffen. Die 3. DB stellt im § I zunächst fest, daß die im § 10 Abs. 2 des Gesetzes bestimmte Genehmigungspflicht für Devisenwertumläufe sich auch auf Schenkungen, Vergleiche, Auseinandersetzungen usw. bezieht, durch die Forderungen zugunsten von Devisenausländern begründet werden sollen, während der Vermögenserwerb kraft gesetzlicher Bestimmungen also z. B. der Erwerb durch Erbschaft oder der Erwerb eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung nicht der Genehmigungspflicht unterliegt. § 2 bringt dann die wichtige Bestimmung, daß die Durchführung eines Mahn- oder Prozeßverfahrens einschließlich der Zwangsvollstreckung durch einen Devisenausländer gegen einen Deviseninländer keiner Genehmigung bedarf. Dieser Bestimmung liegt offensichtlich die Erwägung zugrunde, daß ja bereits der im Prozeß geltend gemachte Anspruch nur auf Grund einer Genehmigung entstehen konnte (bzw. auf Grund des Gesetzes, also ohne Genehmigungspflicht entstanden ist), so daß eine nochmalige Genehmigung zur Prozeßführung oder Zwangsvollstreckung sich um so eher erübrigt, als der Hinweis auf die bereits erteilte Genehmigung zur schlüssigen Klagebegründung gehört und das Vorliegen der Genehmigung nachgewiesen werden muß. Auf Grund dieser Erwägung dürfte auch die in der DB nicht eindeutig geklärte Frage, ob unter „Vergleich“ im Sinne des § 1 auch ein Prozeßvergleich zu verstehen ist, zu verneinen sein: der Prozeßvergleich setzt einen mit Klage geltend gemachten Anspruch voraus, dessen Entstehung genehmigt worden sein muß oder der Genehmigungspflicht nicht unterliegt; § 1 dürfte sich also nur auf außergerichtliche Vergleiche beziehen. Unabhängig davon, ob ein Anspruchserwerb genehmigt wurde oder nicht genehmigt zu werden brauchte, kann jegliche Zahlung an Devisenausländer nur auf Devisenausländerkonten bei der DNB geleistet werden. Die 3. DB unterscheidet A-Konten und B-Konten, von denen die ersteren für Zahlungen auf Grund von Arbeitsrechtsverhältnissen in der Regel also an Devisenausländer, die im Deviseninland Arbeitseinkommen haben und auf Grund des Umtauschs von ausländischen, in die DDR eingeführten Zahlungsmitteln bestimmt sind, während auf ein B-Konto alle anderen Zahlungen für Devisenausländer zu buchen sind (§ 7 der 3. DB). In welcher Weise über diese Konten verfügt werden kann, regelt die 4. DB: danach sind entsprechend der Herkunft des Geldes die A-Konten bevorzugt, insofern der Devisenausländer über sie im Deviseninland zur Anschaffung von Waren des persön- 659;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung eine besondere Rolle, weil die Notwendigkeit der konspirativen Zusammenarbeit durch nichts besser begründet erden kann, als durch die Heranführung an die Erfüllung unmittelbarer inoffizieller Aufgaben.

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