Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 414

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 414 (NJ DDR 1956, S. 414); Jugendlichen keine Notwendigkeit vor, auf Heimerziehung zu erkennen; aber die familiären und damit die erzieherischen Verhältnisse können doch denkbar ungünstig sein. Das gilt vor allem auch für die Kinder, die sich bisher keine Verfehlung zuschulden kommen ließen. Der Unterbringung dieser Kinder und Jugendlichen in Jugendwohnheimen sind Grenzen gesetzt. Wir können aber nicht tatenlos Zusehen, wenn z. B. das lästig gewordene Stiefkind zum Zankapfel der Familie wird und hierunter leidet und vor allem erzieherischen und seelischen Schaden nimmt. Wie leicht kann sich kindliche und jugendliche Ratlosigkeit in einer Verzweiflungstat auswirken. Hier geeignete Maßnahmen ergreifen heißt, künftige Straftaten verhindern und zum weiteren Absinken der Jugendkriminalität beitragen. Alle Mitarbeiter der staatlichen Organe, deren Aufgabe die Jugenderziehung ist, müssen hier die Arbeit verbessern. Die Mitarbeiter der Jugendstaatsanwaltschaft des Stadt- und Landkreises Dresden haben allein im Jahre 1956 in 52 Veranstaltungen mit 2712 Bürgern, insbesondere Lehrern und anderen Erziehern, über die Notwendigkeit gesprochen, bei der Jugenderziehung mitzuhelfen. Dabei wurde auch an das Herz der Zuhörer, an ihre menschliche Fürsorgepflicht appelliert; denn wie oft erschöpft sich das Bedürfnis der Menschen, Gutes zu tun, in der bloßen Sehnsucht nach einem Kind oder in der Fürsorge für ein Tier. Diejenigen Bürger, die sich bereit erklären, als Schutzhelfer mitzuarbeiten oder als Pflegeeltern Kinder zu betreuen, können natürlich nicht ohne Überprüfung eingesetzt werden. Es ist leider schon vorgekommen, daß manche Menschen nur deshalb einen Jugendlichen aufnahmen, weil sie in ihm eine billige Arbeitskraft sahen oder sich dadurch unterbelegten Wohnraum erhalten wollten. Deshalb sollte man bereits den Kreis der Zuhörer solcher Veranstaltungen sorgfältig auswählen. Große Aufgaben bei der Gewinnung von Jugend-und Schutzhelfern sowie von Pflegeeltern haben auch die FDJ und der DFD. Es ist nicht unbedingt erforderlich, als Jugendhelfer oder Schutzhelfer nur ältere Menschen einzusetzen. Unter Umständen kann ein geeigneter junger Schutzhelfer auf freundschaftlicher Basis mehr erreichen als ein älterer. Mit Recht schätzen wir das in der Regel bessere Einfühlungsvermögen der Frauen. Der DFD muß deshalb überall dort, wo es um die erzieherischen Probleme unserer Kinder und Jugendlichen geht, noch aktiver werden. Zweifellos wäre es ideal, wenn der Schutzhelfer aus dem Kreis der Arbeitskollegen des gestrauchelten und gefährdeten Jugendlichen gefunden werden könnte. Der Lehrausbilder, Meister, Brigadier oder Arbeitskollege könnte viel intensiver einen erzieherischen Einfluß auf den Jugendlichen ausüben. Die Gewerkschaftsorganisationen, besonders der volkseigenen Betriebe, sollten sich auch mit dieser Aufgabe beschäftigen. Nur dann, wenn wir die Bekämpfung der Jugendkriminalität und die Erziehung der Jugendlichen von so vielen Seiten aus in Angriff nehmen, werden wir einen vollen Erfolg erzielen. KARL WELICH, Jugendstaatsanwalt des Landkreises Dresden Vorschläge zur Verbesserung der Jugenderziehung Die §§ 5 und 8 JGG, die sich mit der Pflicht des Jugendgerichts zur Erforschung der gesamten Lebensverhältnisse des straffälligen Jugendlichen und etwaiger Mängel in der Erziehungsarbeit der Schulen bzw. staatlicher oder gesellschaftlicher Organe beschäftigen, haben große Bedeutung für die Erziehungsfunktion der Gerichte. Erzieherisch kann nur das Gericht wirken, das über alle Umstände eines Verbrechens und alle Lebens- und Umweltverhältnisse des straffällig gewordenen Jugendlichen unterrichtet ist. Leider ist die Arbeit der verantwortlichen staatlichen Organe, einschließlich der Justizorgane, und der gesellschaftlichen Organisationen auf diesem Gebiet immer noch mit erheblichen Mängeln behaftet. So sind z. B. die Berichte des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung beim Rat des Kreises häufig sehr oberflächlich. Auch die Beurteilun- gen von Betrieben oder gesellschaftlichen Organisationen, wie FDJ, FDGB, weisen viele Mängel auf. Ein Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit soll dies beweisen: In einer Strafsache gegen eine jugendliche Straßenbahnschaffnerin wurde von der Kaderabteilung der Magdeburger Verkehrsbetriebe eine Beurteilung abgegeben, die aus ganzen 12*Zeilen bestand. Aus ihr ging lediglich hervor, daß die Jugendliche ihre Arbeiten im allgemeinen befriedigend versah, daß ihre Dienstauffassung aber nicht immer die beste war, daß sie es nicht für nötig hielt, die monatlichen Schulungen zu besuchen, und gesellschaftspolitisch nicht in Erscheinung trat. Mit einer solchen Beurteilung kann man gar nichts anfangen. Sie zeigt nur, daß sich der Betrieb überhaupt nicht mit der Jugendlichen beschäftigt hat. Es hätte doch gesagt werden müssen, was Betriebsleitung und Massenorganisationen unternommen haben, um die Jugendliche in die gesellschaftspolitische Arbeit einzubeziehen, um sie in ihrem Beruf zu qualifizieren usw. Im Gegensatz zur Beurteilung des Betriebes heißt es aber in dem Bericht des Referats Jugendhilfe/Heim-erziehung, daß die Jugendliche in der Arbeit gute Leistungen zeigt, auch von ihrer früheren Arbeitsstelle als fleißig, ehrlich und hilfsbereit geschildert wird und darüber hinaus im Haushalt ihrer Eltern hilft. Diesen Bericht hatte das Referat Jugendhilf e/Heimerziehung abgefaßt, ohne sich einmal mit der Jugendlichen ernstlich beschäftigt zu haben, weil sie nämlich nicht angetroffen wurde. Was sollte das Gericht mit diesen beiden Beurteilungen, von denen jede für sich oberflächlich war und die überdies noch widersprechende Angaben enthielten, nun beginnen? Es bleibt zu ergänzen, daß sich weder der FDGB noch die FDJ um das Mädel kümmerten, obwohl es Mitglied dieser Organisationen war. Überhaupt ist an der Arbeitsweise der FDJ-Kreisleitungen auf diesem Gebiet besondere Kritik zu üben. Nicht nur in der eben geschilderten Sache, sondern auch in anderen Verfahren gegen Jugendliche machen die geladenen Vertreter der FDJ von ihrem Recht auf Teilnahme am Verfahren recht selten Gebrauch. Man könnte fast annehmen, daß sie ein schlechtes Gewissen haben, weil sie sich nicht genug Mühe gegeben haben, um die Jugendlichen zur Mitarbeit in der FDJ zu gewinnen. Man kann in dem genannten Fall, in dem solche Mängel zutage traten, wirklich nicht davon reden, daß die Erziehung dieser Jugendlichen auf der Grundlage unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung, durch die Umgebung, im Betrieb, in der Schule, geschah. Zur Verbesserung der erzieherischen Arbeit mit den Jugendlichen schlage ich folgendes vor: 1. Regelmäßige Auswertung der in den Jugendstrafverfahren aufgetretenen Unzulänglichkeiten gemeinsam mit den verantwortlichen Mitarbeitern des Referats J ugendhilfe/Heimerzi ehung. 2. Stärkere Beachtung der §§ 5 und 8 JGG. 3. Engere Verbindung der Jugendstaatsanwälte mit den FDJ-Bezirks- bzw. Kreisleitungen und gemeinsame Arbeit in den Betrieben. 4. Bildung weiterer Jugendschöffen-Aktivs, die das Bindeglied zwischen der Justiz und den Jugendlichen werden und auf die Erziehung der Jugendlichen entscheidenden Einfluß nehmen müssen. Ich selbst habe den dargelegten Problemen bisher ebenfalls zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet und verpflichte mich deshalb, in meiner Dienststelle in jedem Quartal über Fragen der Jugendkriminalität und der Jugenderziehung sowie über die Schöffentätigkeit eine Aussprache durchzuführen und einen Artikel für die Tagespresse oder die Schöffenzeitung zu schreiben. WALTER REUER, Schöffe beim Kreisgericht Magdeburg (Stadtbez. Mitte) „Kampf gegen Schund und Schmutz“ eine Ausstellung im Kreis Hildburghausen Es ist eine Tatsache, daß das Verbot der Herstellung, Einfuhr und Verbreitung von Schund- und Schmutzerzeugnissen durch die VO zum Schutze der Jugend für sich allein nicht genügt, um den Jugendlichen den verderblichen, antihumanistischen und antidemokratischen 414;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 414 (NJ DDR 1956, S. 414) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 414 (NJ DDR 1956, S. 414)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Tötungsverbrechen sowie Informationen über Wohnsitze und berufliche Tätigkeiten und Rückverbinduhgen der fahnenflüchtigen Mörder. Der Einsatz von zur Bearbeitung solcher Straftäter im Operationsgebiet gestaltet sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie vorhandenen oder zu schaffenden Möglichkeiten des Einsatzes wissenschaftlich-technischer Geräte sind verstärkt für Durchsuchungshandlungen zu nutzen. Werden diese sechs Grundsätze bei der Körper- und Sachdurchsuchung bei Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit auch noch während ihres Vollzuges. Es ist jedoch nach Auffassung der Autoren erforderlich, in einem Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X