Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 224

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 224 (NJ DDR 1956, S. 224); Anmerkung Das Kreisgericht hat mit der Übertragung der Personensorge auf die Abteilung Volksbildung (Referat Jugendhilfe/Heimerziehung) des Rates des Kreises Erfurt entweder noch „freiwillige Gerichtsbarkeit“ geübt, die ihm mit der Übertragung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf andere Organe durch die VO vom 15. Oktober 1952 an sich nicht mehr zustand und die ihm im Rahmen eines Eheprozesses übrigens niemals oblag, oder es hat die im Entwurf des Familiengesetzbuchs vorgesehene Regelung für die Entziehung der elterlichen Sorge (§ 44) vorweggenommen. Nach geltendem Recht darf das Gericht eine Entscheidung über das Sorgerecht nur im Rahmen des § 9 der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 treffen. Es hat also nur zu entscheiden, welcher der beiden Ehegatten im Zukunft die elterliche Sorge haben soll. Eine Einschränkung der elterlichen Sorge ist nur durch das Referat Jugendhilfe/ Heimerziehung des Rates des Kreises zulässig, das dann bei Entziehung des Personensorgerechts nach § 1909 BGB einen Pfleger bzw. bei Entziehung des Sorgerechts in vollem Umfang nach § 1773 BGB einen Vormund bestellen muß. Der Entzug der Personensorge nach § 1666 BGB ist eine schwere Maßnahme gegen die Eltern. Deshalb muß das Referat nachweislich eine Reihe anderer Schritte unternommen haben, ehe es dazu übergeht, die Personensorge zu entziehen und damit das Kind aus seiner Familie zu lösen. Aus dem Urteil geht nicht hervor, welche Bemühungen das Referat unternommen hat, um die Eltern zu befähigen, ihrer Aufgabe nachzukommen und warum die möglicherweise erteilten Auflagen, die Einschaltung der Schule und die Einflußnahme demokratischer Organisationen auf die Eltern zu keinem Erfolg geführt haben. Wenn das Referat aber der Meinung war, daß wie es im Urteil heißt die Eltern nicht in der Lage sind, die Kinder zu ordentlichen Menschen zu erziehen, dann hätte es eben nach Abschluß der Ermittlungen i. S. des § 9 Abs. 3 EheVO und vor dem Scheidungstermin den Eltern das Personensorgerecht entziehen und einen Pfleger bestellen müssen. Das Kreisgericht hätte im vorliegenden Fall da es nach § 9 EheVO verpflichtet ist, im Scheidungsurteil einem Ehegatten die elterliche Sorge zu übertragen einen neuen Termin anberaumen und dadurch dem Rat des Kreises (Referat Jugendhilfe/Heimerziehung) Gelegenheit geben müssen, seine Entscheidung über die Entziehung der Personensorge nachzuholen. Infolge der Überschreitung der Zuständigkeit durch das Gericht das Referat hat sich anscheinend den Eingriff in sein Arbeitsgebiet ohne weiteres gefallen lassen ist jedoch eine nicht sachgemäße Behandlung in einer für die Lebensverhältnisse der Familie so wichtigen Frage erfolgt. Linda An s o r g, Oberrichter am Kammergericht § 13 EheVO. Zur Frage der Festsetzung eines angemessenen Unterhalts für die geschiedene Ehefrau. IvrG Stadtroda, Urt. vom 13. Dezember 1955 3 Ra 55/55. Der Kläger verlangt Scheidung der Ehe, da diese tiefgehend und unheilbar zerrüttet sei. Er habe, weil er mit der Haushaltsführung seiner Frau nicht mehr einverstanden gewesen sei, bereits 1953 eine Scheidungsklage eingereicht, sei jedoch damals mit der Klage abgewiesen worden, da er selbst schwere Eheverfehlungen begangen habe. Seit Jahren unterhalte er ein Verhältnis zu einer anderen Frau, mit der er seit 1953 in Lebensgemeinschaft lebe und von der er auch ein Kind habe. Die Abweisung der Klage 1953 habe nicht zu einer Wiederherstellung der Ehe geführt. Während der vergangenen zeit habe er keinerlei Beziehungen mehr zur Ehefrau unterhalten und sei lediglich seinen, durch das Gericht festgelegten Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen. Er sei bereit, für die Frau auch weiterhin Unterhalt wenn auch nicht mehr in der bisherigen, so doch in angemessener Höhe zu zahlen. Er beantragt, die Ehe zu scheiden und das Urteil des Kreisgerichts dahingehend abzuändern, daß der monatliche Unterhalt für die Frau auf 80 DM herabgesetzt wird. Die Verklagte beantragt, die Klage abzuweisen und auch den Antrag auf Abänderung des Unterhaltsurteils abzuweisen. Sie sei überzeugt, daß an der Zerrüttung der Ehe nur die Frau, mit der der Kläger zusammen lebe, schuld sei und daß der Mann wieder zurückfinden würde, wenn diese andere Frau nicht mehr störe. Sie widerspreche daher der Scheidung. Auch mit einer Abänderung des Unterhalts sei sie nicht einverstanden. Sie sei völlig arbeitsunfähig und benötige unbedingt die 180 DM monatlich für ihren Lebensunterhalt. Die Klage war begründet. Aus den Gründen: Die Ehe ist eine Lebensgemeinschaft zweier Menschen, gegründet auf der Gleichberechtigung der Geschlechter und der gegenseitigen Liebe und Achtung. Der Ehe kommt in der Deutschen Demokratischen Republik eine sehr erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zu. Eine gesunde Ehe ist die Grundlage eines jeden Familien- und Gemeinschaftslebens, sie steht deshalb auch unter dem besonderen Schutz unseres Staates, der sich in der Verfassung der DDR und in anderen Gesetzen widerspiegelt. Gerade der gesellschaftliche Charakter der Ehe bringt es aber mit sich, daß auch andererseits zerrüttete Ehen aufgelöst werden müssen, wenn sie ihren Sinn für die Eheleute verloren habe und sich zum Hemmschuh für die weitere Entwicklung der Parteien auswirken. Der Kläger ist nach der Abweisung seiner ersten Ehescheidungsklage im Juni 1953 nicht zu seiner Familie zurückgekehrt, sondern hat das Verhältnis, das er bereits früher mit einer anderen Frau angeknüpft hatte und aus dem bereits ein Kind hervorging, fortgesetzt. Es ist auch nicht zu erwarten, daß der Kläger jetzt oder später zur Verklagten zurückkehren wird. Damit rechnet selbst die Verklagte nicht ernstlich; denn die Verhandlung über die Hausratsteilung hat gezeigt, daß die Verklagte bereits über die Gegenstände des gemeinsamen Hausrats, z. B. das Bett des Klägers, verfügt hat. Auch die Kinder haben an der Aufrechterhaltung der Ehe kein Interesse, sondern stehen, wie ihre Haltung im Termin zeigte, dem Vater feindlich gegenüber. Bei dieser Sachlage konnte auch der Widerspruch der Frau nicht durchgreifen. Den Hauptgrund für den Widerspruch der Frau bildet die wiederholt ausgesprochene Sorge, daß der Mann keinesfalls die andere Frau heiraten soll. Eine solche Frage kann aber keinesfalls ausschlaggebend für die Begründung eines Widerspruchs im Scheidungsverfahren sein. Es ist somit im Interesse der Reinigung der ganzen Verhältnisse eine Klärung erforderlich, die nur durch eine Scheidung der Ehe herbeigeführt werden kann. Da die Verklagte 100 Prozent arbeitsunfähig ist, ist der Kläger auch nach der Scheidung der Frau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Allerdings kann dieser nicht in der bisherigen Höhe bestehen bleiben. Diese Höhe war festgesetzt worden, da der Kläger mit seiner Scheidungsklage abgewiesen worden war und er deshalb einen Unterhaltsbeitrag wie bei gemeinsamer Haushaltsführung zu leisten hatte. Die Frage der gemeinsamen Haushaltsführung entfällt mit der Scheidung der Ehe, und der Unterhalt ist nunmehr entsprechend den Bedürfnissen der Frau und den Einkünften des Mannes festzulegen. Der Kläger ist Hauptbuchhalter und hat einen Nettoverdienst von etwa 560 DM. Er hat hiervon außer der Verklagten noch ein Kind zu unterhalten. Außerdem muß der Kläger von den 560 DM rund 20 DM Fahrgeld monatlich bezahlen. Nach Abwägung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse und auch unter der Berücksichtigung, daß die Ehe bereits 30 Jahre besteht und daß für deren Lösung der Mann die Verantwortung trägt, erachtet das Gericht eine Unterhaltsleistung in Höhe von 130 DM monatlich, und zwar für die Dauer von zwei Jahren, für angemessen. Dieser Betrag ist aber auch ausreichend; denn die Verklagte wohnt mit ihrer 17jährigen Tochter zusammen. Sie besorgt und betreut diese Tochter. Deshalb hat sie einen Anspruch darauf, daß auch diese Tochter einen entsprechenden Beitrag zum Unterhalt der Mutter leistet. Wenn sie bei fremden Leuten wohnen würde, müßte sie insoweit ebenfalls Miete bezahlen und für die Instandhaltung ihrer Sachen auf-kommen. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 19 der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung; dabei wurden entsprechend der besonderen Vermögenslage beider Seiten und unter Würdigung der im Urteil getroffenen Feststellung die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens ausschließlich dem Kläger auferleg't. 224;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 224 (NJ DDR 1956, S. 224) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 224 (NJ DDR 1956, S. 224)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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