Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 182 (NJ DDR 1956, S. 182); eine Verletzung der Schriftform hat, wenn nicht in den „sonstigen Bestellungen“ des § 3 als Berechtigung zum Produktionsbeginn ein gewisser Hinweis gegeben werden kann. Wegen dieser Lücke griff man auf den allgemeinen Teil des Zivilrechts zurück und kam soweit man ihn überhaupt für anwendbar hielt an Hand des § 125 BGB zu unterschiedlichen Ergebnissen: Die eine Auffassung erklärte § 125 BGB im Vertragssystem für nicht anwendbar. Sie wertete die Bestimmung des § 4 WO als reine Ordnungsvorschrift, von deren Einhalten die Wirksamkeit eines Vertrages nicht abhängt. Allgemeine Lieferbedingungen sollten, auch wenn der Gegenstand der Lieferung oder Leistung einen höheren Wert als 5000 DM hatte und kein in Urkundenform abgeschlossener Vertrag vorlag, voll Anwendung finden, und Verstöße gegen darin enthaltene Bestimmungen sollten Vertragsstrafen und auch Schadensersatz zur Folge haben. Nach einer anderen Auffassung hatte eine Verletzung der Formvorschrift im vollen Umfang Nichtigkeit zur Folge. Es sollten keine Vertragsstrafen gefordert und keine vertraglichen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Ein wertmäßiger Ausgleich wäre, soweit er überhaupt in Frage käme, nur nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung möglich, denn das von beiden Seiten Geleistete sollte grundsätzlich zurückgefordert werden können. Eine dritte Meinung ging einen Mittelweg zwischen diesen beiden am meisten voneinander abweichenden Auffassungen. Sie ließ in gewisser Hinsicht ein Nachholen der Schriftform mit Rückwirkung auf bereits erbrachte Leistungen zu und gewährte Vertragsstrafe und Schadensersatzansprüche von Fall zu Fall. Die Zweckmäßigkeit der Regelung des § 125 BGB wurde bereits bei seiner Aufnahme in das BGB ange-zweifelt, und de lege ferenda wurde schon oft z. B. auch in dem neuen Lehrbuch über den allgemeinen Teil des Zivilrechts in der DDR eine andere Lösung für die Unwirksamkeit von Verträgen gefordert. Gegen die Anwendung des § 125 BGB im Vertragssystem bestehen Bedenken vor allem, wenn dies mit einer Schärfe geschehen soll, die selbst Bestimmungen des Vertragssystems, z. B. allgemeine Lieferbedingungen, schlechthin ausschließt. Ob diese Bestimmungen immer glücklich gefaßt waren, ist hierbei nur von bedingter Bedeutung. Fraglich ist doch nur, ob und wie mit § 125 BGB die Lücke in der geltenden WO zu schließen ist. Es ist unbefriedigend, wenn die Nichtigkeit jedes nicht in Urkundenform abgeschlossenen Wirtschaftsvertrages sowohl den Eintritt des in eigener Verantwortung mündlich Vereinbarten ausschließt als vor allem auch den Eintritt all dessen, was durch besondere Vorschriften des Vertragssystems angeordnet ist. Soll die Weisung, daß Vertragsstrafen zu vereinbaren sind (§ 5 WO, § 6 der 6. DB zur WO), einfach durch einen bewußt oder unbewußt begangenen Formfehler ausgeschlossen werden? Oder soll nicht nur die Wirksamkeit der Bedingungen entfallen, die die Partner nach den Bestimmungen des Allgemeinen Vertragssystems in eigener Verantwortung und nach eigenem Ermessen vereinbaren können? Eine zu weit gehende Schärfe führt doch letzten Endes dazu, daß sich ein Betrieb der Kontrolle durch das Vertragssystem vermittels eines Formfehlers entziehen kann. Er wird hierzu unter Umständen auch geneigt sein, weil die deshalb drohenden wirtschaftlichen Nachteile geringer sein können als die Folgen der Nichterfüllung eines gültigen Vertrages und weil außerdem die Möglichkeit besteht, daß der Formfehler nicht entdeckt wird. Oder soll ein Betrieb wegen § 3 Abs. 1 WO nicht mit der Produktion beginnen dürfen, weil ein in Urkundenform zu schließender Vertrag bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Produktion aus technischen Gründen beginnen muß, nicht vorliegt? Die Betriebe können sich doch bis dahin durchaus über Menge und Termin einig sein, nicht aber über einzelne Nebenbedingungen, z. B. über die Versandart, und ohne Klärung dieses Punktes wird die Vertragsurkunde nicht unterzeichnet. Nicht überzeugen kann es auch, wenn die Lücke, die eine so schroffe Nichtigkeit in der vertraglichen Ordnung des zwischenbetrieblichen Geschehens schafft, durch die allgemeinen Vorschriften über Bereicherung ohne Rechtsgrund geschlossen werden soll. Ist denn der Empfänger einer Lieferung, die den staatlichen Aufgaben des Lieferers und des Empfängers und auch den Verteilerplänen entspricht, in der Planwirtschaft wirklich „ohne Rechtsgrund“ bereichert, nur weil beim Abschluß des Vertrages die Urkundenform nicht eingehalten wurde? Der Plan und die staatlichen Aufgaben werden doch durch einen Formfehler nicht außer Kraft gesetzt. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auf ein weiteres Bedenken hinzuweisen: Wenn das auf Grund eines wegen Formfehlers nichtigen Vertrages Gelieferte nicht zurückgefordert werden kann, weil die staatlichen Aufgaben bestehen bleiben, so erhebt sich die Frage, ob bezahlt werden muß. Da es nicht möglich ist, den Wertausgleich schlechthin abzulehnen, soll nun die Bezahlung unter dem Gesichtspunkt erfolgen, daß das infolge der unberechtigten Verfügung wertmäßig Erlangte in dem noch vorhandenen Umfang herauszugeben ist. Nach den staatlichen Aufgaben und den sonstigen Teilplänen waren aber die beiden Partner zu der Verfügung berechtigt. Die Lösung ist konstruiert, kann daher nicht überzeugen und wird auch nicht verstanden. Der Entwurf der neuen Vertragsverordnung sieht auch für die Folgen eines Formverstoßes eine Regelung vor, die den Funktionen der Schriftform gerecht wird: Vom Grundsatz der einfachen Schriftform ausgehend, sind formlose Absprachen unwirksam, soweit gesetzliche Bestimmungen mündliche Vereinbarungen nicht ausdrücklich zulassen. Wird allein auf Grund der mündlichen Abrede geliefert, so kann sich weder der Lieferer noch der Empfänger auf das berufen, was man sich im einzelnen mündlich zusagte. Die Rechtslage ändert sich aber, wenn das auf mündliche Vereinbarung hin Geleistete den staatlichen Aufgaben beider Partner entspricht und vom Empfänger „als Erfüllung“ abgenommen wird; hier ist dann der mündlich abgeschlossene Vertrag voll wirksam. Allerdings kann das Staatliche Vertragsgericht in diesem Fall fällig gewordene Vertragsstrafen ganz oder teilweise zugunsten des Staatshaushalts einziehen. Die Vertragsstrafe wird dann insoweit zur reinen Strafsanktion und verliert ihren Charakter als Schadensersatz. Geht man von dieser Regelung aus, so ergibt sich zunächst, daß „unwirksam“ im Sinne des Entwurfs nicht unheilbare Nichtigkeit, sondern schwebende Unwirksamkeit bedeutet, die durch eine als Erfüllung erfolgende Abnahme geheilt werden kann. Die Übereinstimmung der Leistung mit den staatlichen Aufgaben ‘beider Partner wird als Wirksamkeitsvoraussetzung und zur Klarstellung besonders genannt, denn bei Fehlen dieser Übereinstimmung ergibt sich die Unwirksamkeit des Vertrages bereits aus § 22 Abs. 4 des Entwurfs. Die Regeln über die Folgen einer Formverletzung stellen ökonomisch richtig auf das tatsächliche Geschehen ab, sofern es dem Plan entspricht, nämlich darauf, ob die Leistung vom Empfänger als Erfüllung abgenommen wird oder nicht. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die mündliche Vereinbarung schwebend unwirksam, also heilbar. Dieser wirtschaftlich und vertragsrechtlich unsichere Schwebezustand klärt sich sofern es nicht noch vorher zu einem formgerechten Vertrag kommt spätestens im Zeitpunkt des Erbringens der Leistung bzw. der ersten Teilleistung. Wird sie als Erfüllung abgenommen, so ist der Vertrag von Anfang an wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt ‘kann sich jedoch keiner der beiden Partner im Streitfall auf gegenseitige mündliche Zusagen berufen und daraus irgendwelche Rechte herleiten. Wegen der wirtschaftlichen Nachteile, die eine mündliche Abrede für beide Partner mit sich bringen kann und deren Umfang von den wirtschaftlichen Besonderheiten der zugesagten Leistung mit abhängt, werden es sich die Betriebe reiflich überlegen müssen, ob sie es verantworten können, auf eine mündliche Vereinbarung einzugehen. Der Empfänger z. B. kann sich vor dem Staatlichen Vertragsgericht nicht auf bestimmte Liefertermine und bestimmte Mengen berufen und aus deren Nichteinihalten Ansprüche auf Schadensersatz und Vertragsstrafen herleiten. Und auch der Lieferer kann nicht die Abnahme einer bestimmten Menge zu einem bestimmten Termin fordern bzw., wenn dies nicht eingehalten wird, Vertragsstrafe und 182;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 182 (NJ DDR 1956, S. 182) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 182 (NJ DDR 1956, S. 182)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Traditionspflege hinsichtlich ihrer Wirk samkeit zur klassenmäßigen, tschekistischen Erziehung der Mitarbeiter analysiert und aufbauend auf dem erreichten Stand Wege und Anregungen zur weiteren Qualifizierung und Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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