Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 123 (NJ DDR 1956, S. 123); same Wohnung beanspruchen, eidesstattliche Versicherungen darüber, daß sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft vielfach fälschlicherweise Kameradschaftsehe genannt leben. Die eidesstattliche Versicherung soll erforderlich sein, um diesen Bürgern überhaupt gemeinsamen Wohnraum zuweisen zu können. Auch solche Ersuchen werden vom Staatlichen Notariat abgelehnt. Selbstverständlich kann man die eheähnlichen Gemeinschaften, die von wenigen Einzelfällen abgesehen in unserem Staat ihre Bedeutung und Daseinsberechtigung verloren haben, nicht auf diese Weise bekämpfen. Es besteht aber auch keine Veranlassung, sie durch die Tätigkeit des Staatlichen Notariats besonders zu unterstützen. Im übrigen ist es Sache der Abteilungen Wohnungswesen, selbst Feststellungen darüber zu treffen, ob die Zuweisung einer Wohnung an zwei Bürger, die nicht verheiratet sind, sondern lediglich in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, im Einzelfall gerechtfertigt ist oder nicht. § 26 der Dienstordnung für das Staatliche Notariat und § 176 FGG sind heute so auszulegen, daß Beurkundungen und Beglaubigungen für Bürger, die sich nicht mit einem gültigen Ausweis oder einer gültigen sonstigen Bescheinigung ausweisen können, abzulehnen sind. Die Gründe dafür liegen in der Tatsache, daß Westberlin eine Spionagezentrale geworden ist, von der aus fortwährend Agenten und Spione in die Deutsche Demokratische Republik eingeschleust werden. Leider haben die von der Justizverwaltungsstelle Magdeburg durchgeführten Instruktionen ergeben, daß nicht alle Staatlichen Notare diejenigen Ausweise und Bescheinigungen kennen, die zum ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik berechtigen. Es erscheint daher angebracht, diese Ausweise und Bescheinigungen hier einmal aufzuzählen. Es handelt sich um folgende Dokumente: 1. Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik für deutsche Staatsangehörige; 2. Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik für Staatenlose; 3. Aufenthaltserlaubnis der Deutschen Demokratischen Republik für Ausländer; 4. Bescheinigung PM13 über Verlustmeldung des Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik für deutsche Staatsangehörige, für Staatenlose oder der Aufenthaltserlaubnis für Ausländer; 5. Bescheinigung PM 12 über die Beantragung eines Personalausweises bzw. einer Aufenthaltserlaubnis der Deutschen Demokratischen Republik oder über die Einziehung dieser Dokumente durch die Volkspolizei; 6. Personalbescheinigung PM 12 a für Reisen nach Westdeutschland ; 7. Polizeiliche Abmeldung zur Übersiedlung nach Westdeutschland oder Westberlin mit dem Vermerk über die Einziehung des Personalausweises (PM 29 b); 8. Aufenthaltsgenehmigung in Verbindung mit dem westdeutschen Personalausweis; 9. Ausländerpaß oder Heimatpaß oder westdeutscher Staaten-losenausweis mit Visum und Registriervermerk des für den Aufenthaltsort zuständigen VPKA; 10. Diplomatenausweis; 11. Ausweis für niehtdiplomatische Mitarbeiter; 12. Diplomatenpaß der DDR für Reisen ins Ausland; 13. Dienstpaß der DDR für Reisen ins Ausland; 14. Reisepaß der DDR für Reisen ins Ausland; 15. Personalausweis der sowjetisch-deutschen AG Wismut; 16. Westberliner Ausweis in Verbindung mit einem einmaligen oder ständigen Passierschein (nur gültig für den Ort, der auf dem Passierschein angegeben ist und auf dem kürzesten Wege dorthin); 17. Dienstausweis der Deutschen Volkspolizei, der Kasernierten Volkspolizei, der Deutschen Grenzpolizei. Ohne Vorlage eines dieser Dokumente werden jetzt im Bezirk Magdeburg von den Staatlichen Notariaten Beurkundungen oder Beglaubigungen nicht mehr vorgenommen. In diesem Zusammenhang ein Wort zur Form: Eidesstattliche Versicherungen sind stets zu beurkunden, d. h. zu protokollieren. Die eidesstattliche Versicherung muß ja, um die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung gern. § 156 StGB nach sich zu ziehen, vor dem Notar abgegeben werden. Bei einer Unterschriftsbeglaubigung unter einem Entwurf hat der Bürger die eidesstattliche Versicherung nicht vor dem Notar abgegeben. Darauf kommt es aber an. Wir sind auch im Bezirk Magdeburg nicht einverstanden mit den vom Vordruck-Leitverlag herausgegebenen Vordrucken für Beurkundungen. Die darin gewählte Form des Protokolleingangs ist veraltet und fast nirgends zu finden. Wir schlagen folgenden Protokolleingang vor: Verhandelt zu Stendal, am 25. Juli 1955. Vor mir, dem Unterzeichneten Notar Schneider des Staatlichen Notariats Stendal, erschienen heute: Diese Protokollform ist ansprechender und wird in der Praxis viel mehr zu finden sein als der Vordruck des Leitverlags. Was den Staatlichen Notaren im Bezirk Magdeburg noch einer Diskussion wert erscheint, ist die Tatsache, daß Rechtsanwälte sehr oft auch Anwälte, die Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte sind sich häufig mit dem Entwerfen von Urkunden beschäftigen. Die Bürger zahlen dann die Entwurfsgebühr beim Rechtsanwalt und außerdem noch die Beurkundungsgebühr beim Staatlichen Notariat. Bei hohen Werten sind das erhebliche Mehrausgaben, die unseren Bürgern durch diese Entwurfstätigkeit erwachsen. Diese Fertigung von Entwürfen durch die Rechtsanwälte (und auch durch die Rechtsbeistände) gefällt den Staatlichen Notaren im Bezirk Magdeburg nicht. Der Notar ist für die von ihm beurkundeten Rechtsgeschäfte voll verantwortlich und hat daher auch den Wunsch, das Rechtsgeschäft von Anfang an zu bearbeiten. Nach unserer Meinung sollten die Rechtsanwälte ihrer Anwaltstätigkeit nadigehen und die Herstellung von Entwürfen den Staatlichen Notariaten überlassen*). Mögen die vorstehenden Ausführungen zu weiteren Beiträgen über die Tätigkeit der Staatlichen Notariate anregen. HORST KAUSCH, Instrukteur bei der Justizverwaltungsstelle im Bezirk Magdeburg Die Form der Vollmachterteilung bei der Befreiung vom Verbot des Selhstkontrahierens In NJ 1955 S. 599 behauptet K e m p f e r, daß für Bezirk Potsdam „die verbindliche Anweisung besteht, Vollmachten, mit denen der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird, grundsätzlich in Urkundsform zu fassen“. Dies trifft jedoch nicht zu. Eine derartige Anweisung ist nicht ergangen; sie fände auch keine Stütze im Gesetz. Es ist lediglich wiederholt bei Dienstbesprechungen der Staatlichen Notare darauf hingewiesen worden, daß Vollmachten zum Abschluß eines Grundstücksveräußerungsvertrages, in denen die Befreiung vom Verbot des Selbst-kontrahierens ausgesprochen wird, notariell beurkundet sein müssen. Vollmachten, die unter Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB für andere Rechtsgeschäfte erteilt werden, bedürfen dagegen dieser Form nicht. Bekanntlich bedarf eine Vollmacht gern. § 167 BGB grundsätzlich nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sie sich bezieht. Im Grundstücksverkehr ist dieser Grundsatz durchbrochen worden. Dem Grundbuchamt gegenüber ist eine Bevollmächtigung gegenüber gern. §§ 29, 30 GBO in notariell beglaubigter oder beurkundeter Form nachzuweisen, sofern auf sie nicht formelle Anträge, sondern gleichzeitig materiell-rechtliche Erklärungen des Bevollmächtigten gestützt werden. Wird zum Abschluß eines Grundstücksveräußerungsvertrages von dem Eigentümer eine Vollmacht unter *) Wir weisen ln diesem Zusammenhang auf die Mitteilung betr. Gebührenerhebung in Notariatsangelegenheiten hin (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz Nr. 4/1954). Danach sind die Rechtsanwälte und Rechtsbeistände verpflichtet, ReChtsuChende, die in notarieller Angelegenheit ihre Hilfe in Anspruch nehmen, darüber zu belehren, daß die Beurkundungen nicht von ihnen vorgenommen werden können, sondern von den Staatlichen Notariaten oder von freiberuflichen Notaren auszuführen sind, und zwar gegen Erhebung der vollen Gebühr. Wir haben den Eindruck, als ob manche Rechtsanwälte und Rechtsbeistände ihre Pflicht zur. entsprechenden Belehrung der Bürger nicht genügend ernst nehmen. Die Redaktion 193;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 123 (NJ DDR 1956, S. 123) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 123 (NJ DDR 1956, S. 123)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten mißbraucht. Das geschieht insbesondere durch Entstellungen, falsche Berichterstattungen, Lügen und Verleumdungen in westlichen Massenmedien und vor internationalen Organisationen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Behandlung grundsätzlicher Fragen der Qualifizierung der getroffen habe. Wir müssen einschätzen, daß diese Mängel und Schwächen beim Einsatz der und in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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