Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 724

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 724 (NJ DDR 1956, S. 724); 1. Das Prinzip der Einhaltung der Gesetzlichkeit. „Die Tätigkeit des Staatlichen Notariats dient der Sicherung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit“ (§ 1). § 1 bestimmt weiter, daß die Vornahme von notariellen Handlungen, die gegen die Ziele der Politik der Regierung der DDR gerichtet sind, gegen die Gesetze verstoßen oder zur Übervorteilung unerfahrener Beteiligter führen sollen, abzulehnen ist. Der Notar hat also die Pflicht, das Gesetz parteilich anzuwenden. Er darf im konkreten Fall nur auf der Grundlage des Gesetzes Beurkundungen vornehmen und nur solche Verfügungen treffen, die unserer Rechtsordnung entsprechen. 2. Das Prinzip der Wahrung der Rechte der Bürger. Die Notariatsverfahrensordnung enthält eine Reihe von Bestimmungen, welche ausdrücklich die Einhaltung der Rechte der Bürger garantieren. So bestimmt z. B. § 1, daß der Notar den Sinn und Inhalt der anzuwendenden Gesetze erläutern soll, um dem Bürger die Tragweite der beantragten Handlung kiarzumanhen und um zu verhindern, daß unerfahrene Bürger über-v vorteilt werden (§ 1). Der Vermeidung von Übervorteilungen und parteiischen Maßnahmen dient auch die Möglichkeit der Ausschließung des Notars, wenn an der notariellen Handlung er selbst oder seine Verwandten beteiligt sind (§ 8). Die sorgfältige Feststellung der Person der Beteiligten (§ 5) und der Prüfung der Geschäftsfähigkeit (§ 6) soll Verfügungen Nichtberechtigter und Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Geschäfte verhindern. Die Rechte der sorbischen Bevölkerung sind insofern gewahrt, als sich sorbische Büreer ihrer Sora-che bedienen können (§ 11). Jede Verletzung dieser Rechte greift tief in die Interessensphären der Bürger ein, stört die richtige Einstellung zu ihrem Staat und verletzt das Vertrauen in die künftige Entwicklung. Jede einzelne notarielle Handlung unter Beachtung der besonderen Rechte der Bürger vorzunehmen, muß daher oberste Pflicht jedes Notariats sein. 3. Das Prinziv der Erziehung der Bürger zum sozialistischen Rechtsbewußtsein. Vereinzelt versuchen Bürger, mit Hilfe des Staatlichen Notariats andere zu übervorteilen, bei Verträgen überhöhte Preise zu fordern oder Ansprüche gegen westdeutsche Bürger unter Ausnutzurfg des Westberliner Schwindelkurses zu realisieren. Solche Anträge der Beteiligten beruhen auf Unwissenheit, Egoismus oder anderen Eigenschaften, letzten Endes auf einem Bewußtsein, das nicht unserer gesellschaftlichen Entwicklung entspricht. Hier ist es Aufgabe des Notars, die Bürger zur Achtung und Einhaltung der Gesetze, zu einem verantwortungsbewußten Verhalten zu erziehen. Der Notar erläutert dabei den Inhalt und den politischen Sinn der Gesetze, macht auf die schädlichen Folgen und die verwerfliche Handlungsweise aufmerksam. Wenn sich die Beteiligten nicht überzeugen lassen, lehnt er die gewünschte Hilfe ab. Diese erzieherische Funktion des Staatlichen Notariats wirkt nicht nur auf die unmittelbar Beteiligten, sondern auch auf andere Bürger. Ein gutes Beispiel für eine solche erzieherische Einwirkung gab das Staatliche Notariat Berlin-Lichtenberg. Als ein Bürger eine letztwillige Verfügung errichtete und dabei alle nur denkbaren künftigen Ereignisse im Leben seiner Familie (durch Klauseln über bedingte Erbeinsetzung, Nacherbschaft, Wiederverheiratung usw.) berücksichtigt haben wollte, belehrte ihn der Notar über die Tragweite und Folgen eines derartigen Testaments. Er machte ihm klar, daß häufig gerade wegen der vielen Klauseln, die nicht auf die Situation im Zeitpunkt des Todes zutreffen, Ungewißheit darüber besteht, was der Erblasser gewollt hat, und Streit unter den Erben ein-tritt. Der Bürger erkannte, daß seine Absicht kleinbürgerlichem Denken entsprang; er ließ sich überzeugen, und es kam eine einfache, klare Verfügung von Todes wegen zustande. Die Sache sprach sich in der Siedlung, in der dieser Bürger wohnte, herum, und einige Zeit später meldeten sich im Notariat mehrere Besucher, die den Notar zu sprechen wünschten, der einfache und unstreitige Testamente errichtet. Aus diesem und vielen anderen Beispielen ist zu erkennen, daß die Tätigkeit des Notariats nach außen dringt. Eine qualitativ gute Beratung und Erläuterung der Gesetze findet Widerhall, erzieht viele Bürger zu einem richtigen Verhalten und hebt ihr Rechtsbewußtsein. 4. Das Prinzip der aktiven Aufklärung des wahren Sachverhalts. Bei jeder notariellen Handlung muß das Notariat klären, für welche speziellen Verhältnisse es juristische Hilfe leisten soll. Eine verantwortungsbewußte Beratung der Beteiligten darüber, wie sie z. B. in einem Vertrag ihre Verhältnisse in Übereinstimmung mit den Interessen des Staates regeln sollen, kann nur erfolgen, wenn der wahre Sachverhalt aufgeklärt wird. Das Notariat muß deshalb durch eingehendes Befragen der Beteiligten den wesentlichen, für die konkrete Angelegenheit erforderlichen Sachverhalt vollständig erforschen. Für die Beteiligten erwächst hieraus die Pflicht, die Tatsachen wahrheitsgetreu und offen darzulegen. Die staatliche Verwaltung ist verpflichtet, dem Notar Hilfe zu leisten (§ 14), so z. B. die Abteilung für Innere Angelegenheiten beim Rat des Kreises hinsichtlich der Feststellung der Eigentumsverhältnisse und Belastungen eines Grundstücks. In Angelegenheiten, in denen der Notar Verfügungen trifft, z. B. in Erbscheinsverfahren, gehen die Pflichten der Beteiligten noch weiter. Hier sind unter Umständen Zeugen zu benennen, Schriftproben beizubringen oder Urkunden vorzulegen. Der Notar kann die Zeugen und Sachverständigen uneidlich vernehmen. Welche Bedeutung die Feststellung der objektiven Wahrheit in diesen Verfahren hat, wird durch die Strafsanktion unterstrichen, die für falsche, uneidliche Aussagen festgelegt ist (§ 88). 5. Das Prinzip der raschen Verwirklichung der juristischen Hilfe. Alle notariellen Handlungen sind im konkreten Fall für den Bürger und in ihrer Gesamtheit für die ganze Gesellschaft von Bedeutung. Die rasche Gewährung juristischer Hilfe und die Beseitigung aller entgegenstehenden Hindernisse durch das Notariat ist deshalb im Interesse sowohl des einzelnen Bürgers wie unseres Staates erforderlich. Die schleunige Regelung der Verhältnisse festigt das Vertrauen der Bürger zum Staatlichen Notariat und damit zu ihrem Staat. Bei der Beurkundung bereitet das keine Schwierigkeiten, weil der Notar hier sofort die gewünschte Handlung vornimmt. Allerdings bedarf es nach Abschluß eines Veräußerungsvertrages über ein Grundstück hinsichtlich der Zustimmung durch die staatliche Verwaltung und der Eintragung im Grundbuch einer guten Zusammenarbeit mit diesen Staatsorganen. Auf Grund der Eigenart des Verfahrens konnten keine Fristen festgelegt werden; das Gesetz verpflichtet den Notar lediglich, die Urkunden unverzüglich bei der das Register führenden Stelle einzureichen, sobald die Zustimmung vorliegt (§ 34). Aber auch bei den vom Notariat herbeizuführenden Entscheidungen konnten im wesentlichen keine Fristen zur Beschleunigung des Verfahrens gesetzt werden, da es vielfach von den Beteiligten selbst abhängt, in welcher Zeit ein Antrag bearbeitet werden kann. Die Erteilung des Erbscheins ist z. B. in vielen Fällen von der Vorlegung der Personenstandsurkunden, durch die Beteiligten abhängig. Das Prinzip der raschen Bearbeitung konnte deshalb nur allgemein in das Gesetz aufgenommen werden, wobei insbesondere auf die Verpflichtung hingewiesen werden muß, dem Antragsteller einen Zwischenbescheid zu erteilen, falls die sofortige Bearbeitung des Antrags nicht möglich ist (§ 4 Abs. 2). Die Urkundsangelegenheiten des Staatlichen Notariats Für besonders wichtige Rechtsverhältnisse schreibt das Gesetz eine bestimmte Form vor, so z. B. die Beurkundung (§§ 313, 518, 873 Abs. 2, 2033, 2298, 2348 BGB) oder die Beglaubigung der Unterschrift durch den Notar (§§ 403, 1155 BGB, 12 HGB, 29 GBO). Die Erklärung der Beteiligten und die Aufnahme einer Niederschrift hierüber machen das Wesen der Beurkundung aus. Die Tätigkeit des Notars bei der Gestaltung von Rechtsverhältnissen in einer Urkunde ist überwiegend 724;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 724 (NJ DDR 1956, S. 724) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 724 (NJ DDR 1956, S. 724)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen.

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