Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 160

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 160 (NJ DDR 1956, S. 160); bezweckt. Es ist daher eine Erhöhung des Pachtzinses über den vom Rat des Kreises, Abt. Landwirtschaft, genehmigten Pachtvertrag hinaus ohne Genehmigung derselben Stelle unzulässig. Für eine Herabsetzung des Pachtzinses, die nur eine Erleichterung für den Pachtzins zahlenden Landwirt gegenüber dem genehmigten Vertrage bedeutet, bedarf es keiner Genehmigung durch die Abt. Landwirtschaft; ebensowenig wäre diese notwendig, wenn z. B. der Verpächter auf den Pachtzins ganz oder teilweise verzichten würde. Für das Gericht ist daher die Stellungnahme der Preisstelle, d. h. der Abteilung Finanzen/Preise beim Rat des Bezirks, maßgebend. Diese Stelle hat die Höchstpacht auf 1000 DM jährlich festgesetzt. Jeder Pachtzins, der sich im Rahmen dieser Höchstpacht hält, ist preisrechtlich zulässig und nicht gesetzeswidrig. Daraus ergibt sich, daß der von der Abt. Landwirtschaft beim Rat des Kreises genehmigte Pachtzins nur insoweit wirksam ist, als er 1000 DM nicht übersteigt. Die Preisstelle beim Rat des Bezirks hat die Herabsetzung des Pachtzinses in dem ersten Schreiben mit Wirkung vom 1. Dezember 1953 vorgenommen, aber mit Schreiben vom 18. April 1955 erklärt, daß damit keineswegs der unzulässig überhöhte Preis von 1200 DM in Kraft gesetzt werden solle. Durch Auslegung ist aus diesem Schreiben der Preisstelle zu entnehmen, daß sie, wenn es auch nicht gerade in sehr klarer Weise zum Ausdruck gebracht wird, doch eine rückwirkende Herabsetzung vornehmen wollte. Es ist somit vom 1. August 1951 von einem Pachtzins von jährlich 1000 DM auszugehen. Der Beklagte ist verpflichtet, die Differenz zu 878,60 DM zu zahlen. § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO vom 16. Mai 1942 (RGBl. I S. 333). Bei der Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist zunächst zu prüfen, ob nach dem bisherigen Stand des Rechtsstreits klar zu ersehen ist, welche Partei mit der Folge der Kosten-traeung unterlegen wäre. Erst wenn sich dies nicht übersehen läßt, ist zur Vermeidung einer weiteren Beweisaufnahme nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Stadtgericht Groß-Berlin, Beschl. vom 27. Oktober 1955 1 OV 12 55. Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Vertrag auf Lieferung einer Drehbank S 6 mit Liefertermin bis Ende 1954 abgeschlossen, und zwar hat die Klägerin die Drehbank auf Grund eines Prospektes der Beklagten bestellt und die Beklagte die Bestellung mit Schreiben vom 19. August 1954 bestätigt. Prospekt und Bestätigungsschreiben der Beklagten enthielten keinen Hinweis auf Lieferbedingungen. Die Beklagte hat den Liefertermin nicht eingehalten und wegen Lieferschwierigkeiten des Produktionsbetriebes um Aufhebung des Vertrages gebeten. Dazu war die Klägerin nicht bereit, hat sich Jedoch mit Lieferung einer ähnlichen Drehbank einverstanden erklärt. Nachdem die Beklagte auch für 1955 keine Lieferung in Aussicht stellen konnte, hat die Klägerin Klage erhoben. Während des Rechtsstreits hat die Beklagte am 1. Juni 1955 eine Drehbank geliefert, so daß von beiden Parteien der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. Beide Parteien beantragen, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte beruft sich auf die auf ihren Rechnungen aufgedruckten Verkaufs- und Lieferbedingungen, die zur Frage des Liefertermins in Ziff. 1 festlegen, daß die Deutsche Handelszentrale Maschinen- und Fahrzeugbau zur Einhaltung der Lieferbedingungen nur so lange verpflichtet ist. wie sie nicht durch höhere Gewalt oder sonstige nicht in ihrem Verschulden liegende Ereignisse daran verhindert ist. An der verspäteten Lieferung treffe sie kein Verschulden, da das Lieferwerk wegen vordringlicher Exportaufträge seinen Verpflichtungen nicht im vorgesehenen umfange habe nachkommen können und sie daher nicht die vertraglich vorgesehene Anzahl an Maschinen erhalten habe. Auch 1955 sei es vor Klageerhebung noch nicht möglich gewesen, den Rückstand aus 1954 abzudecken. Die Erfüllung des Vertrages sei ihr überhaupt nur deshalb möglich geworden, weil sie einen zusätzlichen Import erhalten habe. Aber auch unabhängig von ihren Lieferbedingungen sei die Klage nicht begründet. Wenn es sich auch um eine Gattungsschuld handele, so habe doch kein Verzug Vorgelegen. Nach einem Ministerratsbeschluß mußten alle Exportaufträge bis zum 15. Dezember 1954 ausgeliefert werden. Dies habe zur Kürzung der ihr zustehenden Quote an Drehbänken geführt. Es habe eine zeitweilige Unmöglichkeit der Leistung Vorgelegen. Die Beschaffung aus der Gattung sei ihr durch unverschuldete Umstände so erschwert, daß dies einer Erfüllungsunmöglichkeit gleichkomme. Die Beklagte hat hierzu eine Bescheinigung ihres anleitenden und aufsichtsführenden Organs vom 23. September 1955 überreicht, das im wesentlichen die tatsächlichen Behauptungen über die Lieferschwierigkeiten bestätigt. Die Klägerin führt hierzu aus, die Beklagte habe die Klägerin niemals darauf aufmerksam gemacht, daß die Erfüllung der Aufträge von der Dringlichkeit abhänge. Die Klage sei insbesondere deshalb nötig gewesen, weil sich die Beklagte nicht nur eine Verlängerung des Liefertermins erbeten habe, sondern sich überhaupt geweigert habe, zu liefern. Aus den Gründen : Die Entscheidung über die Kosten erfolgt nach § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO vom 16. Mai 1942 „unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen“. Dies bedeutet nicht, daß es sich in jedem Falle um eine Ermessensentscheidung handelt. Vielmehr ist zunächst zu prüfen, ob sich nach dem bisherigen Stand des Rechtsstreits die Entscheidung, welche Partei mit der Folge der Kostentragung unterlegen wäre, klar ergibt. Erst wenn sich dies nicht übersehen läßt, treten zur Vermeidung einer weiteren Beweisaufnahme Billigkeitserwägungen in den Vordergrund. Da die Klage keinen Erfolg haben konnte, hat die Klägerin die Kosten zu tragen. Die Beklagte trifft an der Nichteinhaltung des Liefertermins kein Verschulden; sie hat ihr zeitweiliges Unvermögen zur Leistung nicht zu vertreten. Zunächst beruft sich die Beklagte mit Recht auf ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen. Es ist seit Jahren allgemein bekannt, daß der volkseigene Großhandel nur zu seinen im einzelnen besonders ausgearbeiteten Verkaufs- und Lieferbedingungen Verträge abschließt. Das Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung fordert eine eindeutige, einheitliche und klare Festlegung der Verkaufsbedingungen. Nach den Lieferbedingungen haftet die Beklagte für Lieferverzug nur dann, wenn er durch sie verschuldet ist. Der Bescheinigung der aufsichtsführenden Stelle der Beklagten, ihrer Zentralen Leitung, ist zu entnehmen, daß dies nicht der Fall ist, da die Beklagte infolge vordringlicher Auslieferung von Exportaufträgen bei dem Lieferwerk die vertraglich gebundene Anzahl an Maschinen nicht erhalten hat. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte überhaupt nicht lieferwillig gewesen sei und daher Klage geboten war. Aus der Bescheinigung der Zentralen Leitung der Beklagten geht ebenfalls hervor, daß es der Beklagten zu Anfang des Jahres wegen Kürzung der Produktion und Rückständen in der Auslieferung von Regierungsaufträgen nicht möglich war, einen verbindlichen Liefertermin zu benennen. Auf der anderen Seite hat sich die Beklagte sofort im ersten Termin bereit erklärt, die Gültigkeit des Vertrages auch über das Planjahr hinaus anzuerkennen und ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, sobald sie eine Drehbank zur Abgabe an den privaten Sektor erhält, diese der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Im übrigen hätte die Entscheidung nicht anders aus-sehen können, wenn die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten nicht Inhalt des Vertrages geworden wären. Die Beklagte befand sich nach §§ 285, 279 BGB nicht im Verzug, da sie die verspätete Lieferung nicht zu vertreten hat. Die Leistung aus der Gattung war zeitweilig unmöglich, weil die Zahl der von der Beklagten beim Lieferwerk bestellten Drehbänke nachträglich gekürzt werden mußte, da das Lieferwerk wegen vordringlich auszuliefernder Exportaufträge die planmäßig vorgesehene Menge an die Beklagte nicht ausliefern konnte. Etwaige Anweisungen an die Beklagte, welcher Teil der gekürzten Quote für den privaten Sektor bestimmt ist oder welche anderweitigen Bedarfsträger vorzuziehen sind, hat das Gericht nicht zu überprüfen. Es ist also davon auszugehen, daß die Klägerin auch nach §§ 285, 279 BGB Lieferung nur verlangen konnte, soweit dies im Rahmen des Planes möglich war, und daß die Beklagte vor Erhalt des zusätzlichen Importes, der dann auch an die Klägerin ausgeliefert wurde, die Verzögerung der Lieferung nicht zu vertreten hat. Die Kosten des Verfahrens sind daher der Klägerin aufzuerlegen. (Mitgeteilt von Ottegebe Eggers-Lorenz, Mitglied des Vertragsgerichts beim Magistrat von Groß-Berlin) 160;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 160 (NJ DDR 1956, S. 160) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 160 (NJ DDR 1956, S. 160)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten erforderlich sind. Diese Forderung stellt der Absatz der Strafprozeßordnung . Damit wird rechtsverbindlich der gesetzliche Ablauf beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Konsularbesuchen führt die Hauptabteilung Erfahrungsaustausche in den Abteilungen der Bezirke durch, um dazu beizutragen, die Aufgabenstellungen des Ministers für Staatssicherheit in seinem Schreiben - Geheime Verschlußsache im Zusammenhang mit den anderen Beweismitteln gemäß ergibt. Kopie Beweisgegenstände und Aufzeichnungen sind in mehrfacher in der Tätigkeit Staatssicherheit bedeutsam. Sie sind bedeutsam für die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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