Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 99

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 99 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 99); Fünftes Kapitel Rechtsmittel 5. Kap. - Rechtsmittel X. Vorbemerkung: Zu diesem Kap. vgl. insbes. den PrBOG vom 19. 12.1984 zur Verantwortung des OG und der BG/MOG für die Rechtsprechung zweiter Instanz in Strafsachen (OG-lnf. Nr. 6/1984 S. 3ff.). Die Einleitung (Auszug) sowie die Ziff. I. und 2. lauten: Die Rcchtsmittelgerichte haben in Wahrnehmung ihres Verfassungsauftrages die Pflicht, noch entscheidender dazu beizutragen, Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit zu jeder Zeit und gegenüber jedermann zu garantieren sowie die Rechte der Bürger zuverlässig zu schützen. Aus diesen Gründen beschließt das Präsidium des Obersten Gerichts: 1. Das Niveau der Tätigkeit der Rechtsmittelgerichte ist zu erhöhen. Die Überprüfbarkeit gerichtlicher Entscheidungen auf Grund von Protesten. Berufungen und Beschwerden durch ein Gericht zweiter Instanz ist ein Verfassungsgrundsatz sozialistischer Rechtsanwendung und eine Garantie sozialistischer Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit. Das Rechtsmitteiverfahren dient als ein Instrument staatlicher Leitungstätigkeit dazu, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern und zugleich das Vertrauen der Bürger zum sozialistischen Staat und zu seinen Justizorganen zu stärken. Das Rechtsmittelverfahren muß garantieren, oaß alle materiellen und prozessualen Normen richtig angewandt, fehlerhafte Entscheidungen korrigiert werden, daß jeder Schuldige zur Verantwortung gezogen, aber kein Unschuldiger bestraft wird. 2. Die Eigenverantwortung der Gerichte für ihre Entscheidungsfindung ist voll wahrzunehmen. Das Kernstück dieser Eigenverantwortung besteht in der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Durchführung der Verfahren und im ständigen Ringen um politische und fachliche Qualität in jeder Entscheidung. Das setzt eine straffe Leitung durch die übergeordneten Gerichte auf der Basis des demokratischen Zentralismus voraus. £)ie Auseinandersetzung mit fehlerhaften erstinstanzlichen Entscheidungen ist prinzipielle Pflicht der Rechtsmittelgerichte. Sie ist konsequent zu führen, damit alle Entscheidungen auf der Grundlage sozialistischer Gesetzlichkeit ergehen. Ausgehend von den Gesetzen sowie den darauf beruhenden Richtlinien und Beschlüssen des Obersten Gerichts haben deshalb die Rechtsmittelgerichte alle Fehler aufzudecken und zu beseitigen. Sofern dies nicht bereits durch die Rechtsmittelentscheidungen geschieht,, sine) den erstinstanzlichen Gerichten kritische Hinweise durch Hinweisschreiben oder andere Maßnahmen zu geben.“ Der PrBOG ist weiterhin auszugsw. abgedr. als Anm. nach den §§ 288 Abs. 6, 293 Abs. 1 und 3. 296, 297 Abs. 1. 298 Abs. 2, 299 Abs. 2 sowie 303 Abs. 3 und 4 StPO. Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Rechtsmittel und Rechtsmittelberechtigte § 283 (1) Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen sind der Protest des Staatsanwalts, die Berufung des Angeklagten und die Beschwerde. Anmerkung: Vgl. Anm. zu §287 StPO. (2) Ein Irrtum in der Bezeichnung des Rechtsmittels hat keine nachteiligen Folgen. § 284 (1) Für den Beschuldigten oder den Angeklagten kann auch der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen. Der Verteidiger eines jugendlichen Beschuldigten oder Angeklagten hat das Recht, selbständig Rechtsmittel einzulegen. (2) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten oder Angeklagten sowie die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines jugendlichen Beschuldigten oder Angeklagten können selbständig binnen der für den Beschuldigten oder Angeklagten geltenden Frist Rechtsmittel einlegen. § 285 Verbot der Straferhöhung Ist ein Urteil nur zugunsten des Angeklagten ange-fochten worden, darf nicht auf eine schwerere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erkannt werden. Auch wenn das Rechtsmitel zuungun-. sten des Beschuldigten oder Angeklagten eingelegt wurde, kann das Gericht zu dessen Gunsten entscheiden. Anmerkungen: 1. Vgl. auch den Gemeinsamen Standpunkt des OG, GStA der DDR und MdJ vom 8. 10.1980 zum Verbot der Straferhöhung gern. § 285 StPO (OG-Inf. Nr. 6/1980 S. 19ff.), den Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht des OG vom 24. 6.1985 zur Wirkung eines beschränkt eingelegten Protestes zuungunsten des Angeklagten (OG-Inf. Nr. 4/1985 S. 43 f.) und den Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht des OG vom 30.3. 1987 zur Änderung des Schuldspruches bei einem zugunsten des 99;
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Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

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