Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 174

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 174 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 174); 174 Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 10. April 1986 (2) Nachrichten von Telex-Teilnehmern an andere Telex-Teilnehmer in der Deutschen Demokratischen Republik oder im Ausland sind von der Übertragung im Telegrammdienst der Deutschen Post ausgeschlossen. Das gilt nicht für Not-, Staats-, Wetter- und Wassertelegramme sowie für Telegramme des Umweltschutzes. (3) Telegramme, die nur die Anschrift enthalten, sind nicht zulässig. §4 Anschrift (1) Die Anschrift muß den Empfänger eines Telegramms eindeutig bestimmen. (2) Postleitzahl und Bestimmungsort sind an den Schluß der Anschrift zu setzen. (3) Nachstehende Arten von Anschriften sind zugelassen: a) Vollanschrift, b) Kurzanschrift, c) Postfach- und Postschließfachanschrift, d) Lageranschrift, e) Fernsprechanschrift, f) Telex-Anschrift. (4) Eine Vollanschrift umfaßt: a) die Bezeichnung des Empfängers, b) Straße, Hausnummer, Gebäudeteil, Stockwerk, Wohnungsnummer u. dgl., c) Postleitzahl und Bestimmungsort. (5) Eine Kurzanschrift darf nur angewendet werden, wenn sie mit der Deutschen Post vereinbart worden ist. Kurzanschriften werden für mindestens 1 Jahr vereinbart. Die Vereinbarung gilt unbefristet weiter, wenn sie nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Eine Kurzanschrift umfaßt: a) die vereinbarte Abkürzung der Empfängerbezeichnung, b) Postleitzahl und Bestimmungsort. (6) Eine Postfach- oder Postschließfachanschrift umfaßt: a) die Bezeichnung des Empfängers, b) die Bezeichnung „Postfach“ oder „Postschließfach“ und die Nummer des Faches, c) Postleitzahl und Bestimmungsort, erforderlichenfalls mit der Nummer des Postamtes, bei dem sich das Fach befindet. (7) Eine Lageranschrift umfaßt: a) die Bezeichnung des Empfängers, b) Postleitzahl und Bestimmungsort, erforderlichenfalls mit der Nummer des Postamtes, bei dem das Telegramm lagern soll. Einzelne Budistaben, Zahlen, Vornamen oder Kennwörter sind nicht als Empfängerbezeichnung zugelassen. (8) Eine Fernsprechanschrift umfaßt: a) die Rufnummer des Fernsprechanschlusses, b) die Bezeichnung des Empfängers, c) Postleitzahl und Bestimmungsort. (9) Wenn ein Telegramm über Fernsprechanschluß zugesprochen werden soll und die Rufnummer nicht angegeben werden kann, ist die Vollanschrift anzuwenden und davor der Vermerk „tf“ zu setzen. (10) Eine Telex-Anschrift umfaßt: a) die Rufnummer des Telex-Anschlusses, b) die Bezeichnung des Empfängers, c) Postleitzahl und Bestimmungsort. Telegramme an Telex-Teilnehmer sind mit Telex-Anschrift aufzugeben. (11) In Telegrammen an Telex-Teilnehmer ist, wenn die Telex-Rufnummer nicht bekannt ist, die Vollanschrift an- zuwenden und vor die Anschrift der Vermerk „tlx“ zu setzen. (12) Telegrammkurzanschriften sind für Telegramme des Geldverkehrs nicht zulässig. (13) Fernsprech- und Telex-Anschriften sind nicht zugelassen für a) Brieftelegramme, b) Schmuckblattelegramme, c) Telegramme des Geldverkehrs. §5 Text Der Text eines Telegramms muß aus mindestens 1 Textwort bestehen. Er kann in jeder beliebigen Sprache abgefaßt sein. Der internationale Hotel-Code darf angewendet werden. §6 Vermerke zur Kennzeichnung der Telegrammarten und zusätzlichen Leistungen Der Aufgeber hat die von ihm gewünschten Telegrammarten oder zusätzlichen Leistungen zu kennzeichnen. Die zur Kennzeichnung zu verwendenden Vermerke enthält Anlage 1 dieser Anordnung. §7 Berichtigen und Zurückziehen von Telegrammen (1) Der Absender kann ein Telegramm berichtigen oder zurückziehen, solange es noch nicht übertragen worden ist. (2) Wer ein Telegramm berichtigen oder zurückziehen will, muß seine Berechtigung hierzu nachweisen. §8 Rangfolge der Telegramme Für das Übertragen und Aushändigen der Telegramme gilt nachstehende Rangfolge: a) Nottelegramme, b) Staatstelegramme, c) Wetter- und Wassertelegramme, Telegramme des Umweltschutzes, d) Telegramme mit dringender Übertragung und Aushändigung, e) gewöhnliche Telegramme, f) Brieftelegramme einschließlich Staatsbrieftelegramme. Die unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Telegramme sind Vorrangtelegramme. §9 Nottelegramme Nottelegramme dienen dem Schutz menschlichen Lebens oder volkswirtschaftlich wichtiger Sachwerte. Jeder Bürger ist berechtigt, Nottelegramme aufzugeben. §10 Staatstelegramme (1) Staatstelegramme sind Telegramme in Staatsangelegenheiten. Zur Aufgabe sind berechtigt: a) der Vorsitzende des Staatsrates, seine Stellvertreter, die Mitglieder und der Sekretär des Staatsrates, b) der Präsident der Volkskammer und seine Stellvertreter, c) der Vorsitzende des Ministerrates, seine Stellvertreter, die Mitglieder des Ministerrates sowie die Leiter anderer zentraler Staatsorgane, d) Personen, die vom Leiter des Sekretariats des Ministerrates die Berechtigung dazu erhalten haben, e) Bürger anderer Staaten, die nach den Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrages dazu berechtigt sind.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenzen Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Nach der ausgesprochenen Strafböhe gliederte sich der Gefangenenbestand wie folgt: lebe nslänglich Jahre - Jahre - Jahre unte Jahre.

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