Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 147

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 147 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 147); Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 2. Juli 1979 147 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über das Zollwesen der Deutschen Demokratischen Republik Zollgesetz vom 28. Juni 1979 §1 Das Gesetz vom 28. März 1962 über das Zollwesen der Deutschen Demokratischen Republik Zollgesetz (GBl. I Nr. 3 S. 42) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242) wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wer vorsätzlich entgegen den gesetzlichen Bestimmungen 1. Waren aus- oder einführt oder durch das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik transportiert oder 2. Außenhandelsgeschäfte abschließt oder ändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen.“ 2. § 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wer seines Vorteiles wegen Waren, von denen er weiß, daß sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen eingeführt worden sind, erwirbt oder in sonstiger Weise an sich bringt oder wer seines Vorteiles wegen beim Absatz solcher Waren mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen.“ 3. Die Absätze 1 und 4 des §15 erhalten folgende Fassung: „(1) Wer vorsätzlich, oder fahrlässig die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 oder vorsätzlich § 12 Absatz 3 verletzt und dadurch den ordnungsgemäßen Warenverkehr über die Grenzen der Deutschen Demokratischen -Republik stört, ohne daß die Interessen der sozialistischen Gesellschaft erheblich beeinträchtigt werden, kann durch die Dienststellen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik durch den Ausspruch einer Strafverfügung bis zu 20 000, Mark oder bis zur fünffachen Höhe des Wertes der rechtswidrig transportierten Waren bestraft werden. (4) Wer vorsätzlich einen anderen zu einem Verstoß nach Absatz 1 veranlaßt oder ihn bei der Durchführung einer solchen Rechtsverletzung unterstützt, kann durch die Dienststellen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik durch den Ausspruch einer Strafverfügung bis zu 10 000, Mark bestraft werden.“ §2 Dieses Gesetz tritt am 1. August 1979 in Kraft. Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am achtundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den achtundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundsiebzig Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik E. Honecker Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Devisengesetzes vom 28. Juni 1979 -§1 Das Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 574) wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wer vorsätzlich entgegen den devisenrechtlichen Vorschriften 1 1. ohne Genehmigung oder Anmeldung oder entgegen den Bedingungen einer Genehmigung Devisenwerte im Deviseninland oder Devisenausland besitzt oder verwaltet, 2. ohne Genehmigung oder entgegen den Bedingungen einer Genehmigung einen Devisenwertumlauf veranlaßt oder durchführt, 3. Devisenwerte an der Zoll- oder Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik der Devisenkontrolle vorenthält, 4. Verbindlichkeiten nicht anmeldet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.“ 2. § 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Handlung nach § 17 Absatz 1 begeht und dadurch den ordnungsgemäßen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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