Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 62

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 62 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 62); 62 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 1. März 1979 (3) Die Urkundsvermessungsberechtigung kann zuerkannt werden: 1. für die Dauer des Arbeitsreehtsverhältnisses, 2. für einen bestimmten Zeitraum oder 3. für die Ausführung bestimmter vermessungstechnischer Arbeiten. (4) Die Zuerkennung der Urkundsvermessungsberechtigung bedarf der Schriftform. Sie ist dem Vermessungskundigen zu übergeben. §6 Zuerkennungsbefugnis (1) Die Urkundsvermessungsberechtigung kann zuerkannt werden: 1. durch den Leiter des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes Mitarbeitern des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes und der im § 3 Abs. 2 Ziffern 3 bis 5 genannten Vermessungseinrichtungen; 2. durch den Generaldirektor des VEB Kombinat Geodäsie und Kartographie Mitarbeitern des Kombinats. (2) Der Generaldirektor des VEB Kombinat Geodäsie und Kartographie kann den Direktoren der VEB Geodäsie und Kartographie die Befugnis übertragen, Mitarbeitern dfes Betriebes die Urkundsvermessungsberechtigung zuzuerkennen. §7 . Aberkennung (1) Die Urkundsvermessungsberechtigung kann bei einem groben Verstoß des Vermessungskundigen gegen die Vermessungsvorschriften oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung des Vermessungskundigen aberkannt werden. (2) Die Aberkennung der Urkundsvermessungsberechtigung bedarf der Schriftform. Sie ist zu begründen und dem Betroffenen zu übergeben. (3) § 6 gilt entsprechend. §8 Beschwerde gegen die Aberkennung (1) Gegen die Aberkennung der Urkundsvermessungsberechtigung kann Beschwerde eingelegt werden. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, daß er- Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen, gerechnet vom Tage des Zuganges der Aberkennung, schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem Leiter einzulegen, der die Urkundsvermessungsberechtigung aberkannt hat. (3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (4) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet vom Tage des Einganges der Beschwerde, zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb der Frist von 2 Wochen dem übergeordneten Leiter zur Entscheidung vorzulegen. Der Einreicher der Beschwerde ist davon in Kenntnis zu setzen. Der übergeordnete Leiter hat innerhalb einer Frist von weiteren 2 Wochen über die Beschwerde zu entscheiden. Diese Entscheidung ist endgültig. (5) Kann im Ausnahmefall die Entscheidung nicht fristgemäß getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid zu geben, in dem die Gründe und der voraussichtliche Abschlußtermin mitzuteilen sind. Die Entscheidung über die Beschwerde bedarf der Schriftform. Sie ist zu begründen und dem Einreicher der Beschwerde zu übergeben. §9 Erlöschen Die Urkundsvermessungsberechtigung erlischt: 1. durch den Tod des Vermessungskundigen, 2. mit der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 3 Ziff. 1, 3. durch Zeitablauf gemäß § 5 Abs. 3 Ziff. 2, 4. mit der Beendigung der vermessungstechnischen Arbeiten gemäß § 5 Abs. 3 Ziff. 3 oder 5. durch Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1. §10 Mitteilungen an den Liegenschaftsdienst (1) Bei der Zuerkennung der Urkundsvermessungsberechtigung haben der Generaldirektor des VEB Kombinat Geodäsie und Kartographie und die Direktoren der VEB Geodäsie und Kartographie dem Liegenschaftsdienst des zuständigen Rates des Bezirkes folgende Angaben mitzuteilen: Name, gegebenenfalls auch Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, Nummer des Personalausweises für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, Wohnanschrift (Hauptwohnung), Qualifikation, Betrieb und Produktionsbereich des Vermessungskundigen; in den Fällen gemäß § 5 Abs. 3 Ziffern 2 und 3 außerdem die zeitliche Befristung der Urkundsvermessungsberechtigung oder Gegenstand, Ort und Zeitraum der vermessungstechnischen Arbeiten. (2) Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Liegenschaftsdienst des zuständigen Rates des Bezirkes besteht auch, wenn die Urkundsvermessungsberechtigung erlischt, soweit das Erlöschen nicht durch Zeitablauf eintritt. Regelung für Spezialvermessungseinrichtungen §11 (IX Die Leiter der Vermessungseinrichtungen des Bergbaues und des Verkehrswesens sowie der sonstigen staatlichen Vermessungseinrichtungen, nachfolgend Spezialvermessungseinrichtungen genannt, können die Zuerkennung der Urkundsvermessungsberechtigung für sich oder ihre Mitarbeiter beantragen. Der Antrag bedarf der Schriftform; er ist zu begründen. (2) Der Antrag ist an den Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirkes zu richten, in dessen Bereich die Urkundsvermessung ausgeführt werden soll. Der Antrag kann auch an den Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirkes gerichtet werden, in dessen Bereich sich der Sitz der Spezialvermessungseinrichtung befindet, sofern die Urkundsvermessungen in mehreren Bezirken ausgeführt werden sollen. (3) Für den Inhalt des Antrages gilt § 10 Abs. 1 entsprechend. (4) Die Zuerkennung der Urkundsvermessungberechtigung bedarf der Schriftform. Sie ist dem Leiter der Spezialvermessungseinrichtung zu übergeben. (5) Wird die Urkundsvermessungsberechtigung gemäß Abs. 2 Satz 2 beantragt, hat der Leiter der Spezialvermessungseinrichtung den Liegenschaftsdienst jedes Rates des Bezirkes, in dessen Bereich Urkundsvermessungen ausgeführt werden sollen, über die Zuerkennung der Urkundsvermessungsberechtigung zu informieren. (6) § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. §12 (1) Die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der Urkundsvermessungsberechtigung bedarf der Schriftform. Sie ist zu begründen und dem Leiter der Spezialvermessungsein-richtüng zu übergeben. (2) Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der Urkundsvermessungsberechtigung kann Beschwerde eingelegt werden. Der Leiter der Spezialvermessungseinrichtung ist darauf hinzuweisen, daß er Beschwerde einlegen kann. (3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen, gerechnet vom Tage des Zuganges der Zurückweisung, schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem Leiter des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes einzulegen, der den Antrag zurückgewiesen hat.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen gehören demzufolge die subversiv-interventionistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems gegen den realen Sozialismus, das staatliche und nichtstaatliche Instrumentarium zur Durchsetzung dieser Politik und die von ihm angewandten Mittel und Methoden sowie andere besonders gefährliche Aktivitäten, die auf die Erzwingung der Übersledlung gerichtet sind, zu erkennen, weitgehend auszuschließen und politischen Schaden abzuwenden.

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