Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, Seite 437

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950, Seite 437 (GBl. DDR 1950, S. 437); 437 GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1950 Berlin, den 22. Mai 1950 Nr. 57 Tag Inhalt Seite 17.5.50 Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters 437 21. 4.50 Erste Durchführungsbestimmung zur Anordnung über die Niederlassung der Zahnärzte 437 Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters. Vom 17. Mai 1950 Mit dem hervorragenden Anteil der Jugend am Aufbau der antifaschistisch-demokratischen Ordnung ist eine gesetzliche Regelung, welche die Volljährigkeit erst mit dem einundzwanzigsten Lebensjahr eintreten läßt, nicht mehr zu vereinbaren. In der Verwaltung und Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik haben unzählige Männer und Frauen, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, in verantwortlichen Funktionen ihre Reife bewiesen. Dieser Stellung der Jugend hat auch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Rechnung getragen, indem sie allen Bürgern mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr das Wahlrecht gewährte. Die Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik hat dieses Gesetz beschlossen: § 1 Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. § 2 Die Erlangung der Volljährigkeit hat die Ehemündigkeit zur Folge, soweit diese auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht früher em-tritt. § 3 Bestimmungen, die den §§ 1 und 2 entgegenstehen, treten insoweit außer Kraft. § 4 Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen. § 5 Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Mai 1950 Das vorstehende, vom geschäftsführenden Vizepräsidenten der Provisorischen Volkskammer unter dem siebenzehnten Mai neunzehnhundertundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den 17. Mai 1950 Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik In Vertretung: J. Dieckmann Präsident der Provisorischen Volkskammer Erste Durchführungsbestimmung zur Anordnung über die Niederlassung der Zahnärzte. Vom 21. April 1950 Auf Grund §23 der Anordnung vom 23. März 1949 über die Niederlassung der Zahnärzte - ZÄNiedAO -(ZVOB1. I S. 216) wird zur Durchführung dieser Anordnung bestimmt: I. Versorgung der Bevölkerung mit zahnärztlicher Hilfe § 1 (1) Eine ausreichende zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung im Sinne des § 3 Ziffer 1 ZÄNiedAO liegt vor, wenn ein Zahnarzt hauptberuflich für die ambulante zahnärztliche Versorgung einer bestimmten, vom Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen - HauptabteilungGesundheitswesen - noch festzusetzenden Zahl von Einwohnern zur Verfügung steht, einerlei, ob er in eigener Praxis niedergelassen oder in einer ambulanten Behandlungsstelle tätig ist (Schlüsselzahl). Steht der Zahnarzt nicht hauptberuflich für die ambulante zahnärztliche Versorgung zur Verfügung, so wird nur derjenige Bruchteil seiner Tätigkeit in Ansatz gebracht, während der er ambulante Behandlung ausübt. Eine Tätigkeit gemäß § 21 ZÄNiedAO bleibt außer Betracht. (2) Bei der Planung der ambulanten zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung, insbesondere bei der Festsetzung der Schlüsselzahl, werden außer den anerkannten Dentisten und Zahnpraktikern im;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950 (GBl. DDR 1950), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1950 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 149 vom 30. Dezember 1950 auf Seite 1244. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1950 (GBl. DDR 1950, Nr. 1-149 v. 6.1.-30.12.1950, S. 1-1244).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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