Zu einigen Fragen der Erarbeitung des Schlußberichtes 1985, Seite 59

Lektion Ministerium fuer Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) IX, Vertrauliche Verschlusssache (VVS) o014-346/85, Berlin 1985, Seite 59 (Lekt. MfS DDR HA IX VVS o014-346/85 1985, S. 59); ?WS o014 - MfS-Nr. 346/85 5 9 Abschiedsbrief an die Eltern von 29. 1. 02 (Blatt der Akte) US17. 000979 2.5. Besondere Bemerkungen/Vorschlaege an den Staatsanwalt- Der Abschnitt "Besondere Bemerkungen/Vorschlaege"an den Staatsanwalt ist nicht in .jedem Schlussbericht erforderlich. Er -wird nur dann aufgenommen, wenn das Untersuchungsorgan dem Staatsanwalt Hinweise zu geben hat, die fuer den weiteren Fortgang des Strafverfahrens von Bedeutung sind und die nicht bereits in einem anderen Abschnitt des Schlussberichtes ihren Niederschlag ? ) fanden. Diese Hinweise muessen auf Geund. ihrer Bedeutung der schriftlichen Fixierung beduerfen. Durch sie wird der Staatsanwalt in einem besonderen Masse auf bestimmte Probleme aufmerksam gemacht. Das koennen sein: - Vorschlaege zur Pruefung von Massnahmen der Wiedereingliederung des Verurteilten - Vorschlaege fuer vom Gericht auszusprechende staatliche Kontroll-massnahmen (? 48 StPO) - - Vorschlaege zur Aufrechterhaltung oder Aufhebung von Haftbc- j fehlen oder zur Einziehung von Gegenstaenden - Vorschlaege fuer Massnahmen der Oeffentlichkeitsarbeit, zur Beantragung des gaenzlichen oder teilvveisen Ausschlusses der Oeffentlichkeit - Hinweise auf bestimmte Verhaltensweisen Beschuldigter waehrend der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens (z. B. seine Mitwirkung bei der Aufklaerung der Straftat, seine Bereitschaft zur Wiedergutmachung, sein anderes Verhalten nach der Tat), soweit diese nicht schon bereits im "Wesentlichen Ermittlungsergebnis oargestellt wurden 1 Besondere Bemerkungen/Vorschlaega an den Staatsanwalt beduerfen in der Regel keiner hervorhebenden Zwischenueberschrift. Sie koennen auch an die Darstellung des Wesentlichen Ermittlungser-gebnisses angeschlossen werden.;
Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-346/85, Berlin 1985, Seite 59 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-346/85 1985, S. 59) Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-346/85, Berlin 1985, Seite 59 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-346/85 1985, S. 59)

Dokumentation: Zu einigen Fragen der Erarbeitung des Schlußberichtes, Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-346/85, Berlin 1985 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-346/85 1985, S. 1-69).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß - eine Verbindung an zwei verschiedene Straßenzüge erfolgt, die Führung dos Besucherverkehrs im Sichtfeld der Wache erfolgt; die Anlieferungszonen für Fremd-lieferung außerhalb des unmittelbaren Sicherheitsbereiches liegen.

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