Rechtslexikon 1988, Seite 187

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 187 (Rechtslex. DDR 1988, S. 187); - juristisch selbständige / staatliche Einrichtungen. Sind Einrichtungen juristisch unselbständig, nehmen sie über ihre übergeordneten selbständigen Organe oder Einrichtungen am Rechtsverkehr teil (z. B. Schulen über den Rat des Kreises); - volkseigene / Kombinate, Kombinatsbetriebe und / volkseigene Betriebe; - sozialistische / Genossenschaften (z.B. ? Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften ? landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften) ; - gesellschaftliche Organisationen. Die Anerkennung bezieht sich auf die Organisation als Ganzes, inwieweit Unter- oder Teilorganisationen rechtlich selbständig sind, wird durch Beschluß der jeweiligen Organisation festgelegt; - Vereinigungen der Bürger; - sonstige rechtlich selbständige Organisationen (z. B. Kirchen- oder Religionsgemeinschaften). Die Rechtsfähigkeit der j.P. schließt die Fähigkeit ein, / Rechtsverhältnisse aller Art zu begründen, am Rechtsverkehr teilzunehmen und vor / Gericht zu klagen oder verklagt zu werden {/ Klage). Die j.P. nimmt am Rechtsverkehr durch ihren gesetzlich oder im Statut festgelegten Vertreter oder von diesem bevollmächtigte Mitarbeiter teil. Die j.P. verliert ihren Status bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit durch staatliche Entscheidung oder wenn die in Rechtsvorschriften oder im Statut der j.P. für die Beendigung ihrer Tätigkeit vorgesehenen Gründe eingetreten sind. juristische Verantwortlichkeit - / Rechtsverhältnis, das im Moment des Begehens einer / Rechtsverletzung entsteht und dessen Inhalt die in Rechtsnormen geregelte Art und Weise sowie das Maß des Einste-henmüssens des Pflichtverletzers gegenüber der Gesellschaft und bzw. oder anderen Betroffenen ist. Von j. V, oder rechtlicher Verantwortlichkeit wird zur Unterscheidung z. B. von der moralischen oder politischen Verantwortlichkeit gesprochen, weil sie immer Folge einer Rechtsverletzung, vom Staat rechtlich geregelt, allgemeinverbindlich und mit staatlichen Reaktionen, mit der Möglichkeit des Einsatzes staatlichen Zwangs und in der Regel mit der Anwendung von /* Sanktionen verbunden ist. Das Rechtsverhältnis der j.V. umfaßt die Pflicht des Rechtsverletzers (Pflichtverletzers), sich gegenüber dem Staat bzw. einem anderen Betroffenen (z.B. dem geschädigten Bürger oder Betrieb) für seine Pflichtverletzung zu verantworten, sowie das Recht des Betroffenen, die Erfüllung der ihm gegenüber bestehenden Rechtspflichten durchzusetzen bzw. adäquaten Ersatz für eventuelle Schäden zu fordern. Mit der j. V. werden - je nach ihrer Art und den Besonderheiten der Rechtszweige - vor allem folgende Ziele verfolgt: - Gewährleistung der strikten Einhaltung und Anwendung der Rechtsnormen, - Wiedergutmachung bzw. Ersatz von Schäden, V - Erziehung des Pflichtverletzers zu künftig gesellschaftsgemäßem Verhalten, juristische Verantwortlichkeit - Vorbeugung vor künftigen Rechtspflichtverletzungen. Deshalb gelten für die j.V. insbesondere die Prinzipien der / sozialistischen Gesetzlichkeit, der / Gerechtigkeit, der / Gleichberechtigung der Bürger, der / Gleichheit vor dem Gesetz, der Adäquatheit der Sanktion für die Pflichtverletzung und der Unabwendbarkeit der Reaktion sowie ihrer unmittelbaren Realisierung. J. V. ist gewissermaßen eine wissenschaftliche Abstraktion; denn konkret erscheint sie immer nur als Verantwortlichkeit im Rahmen eines Rechtszweiges, d. h. als strafrechtliche, arbeitsrechtliche, zivil-rechtliche, verwaltungsrechtliche, wirtschaftsrechtliche oder LPG-rechtliche Verantwortlichkeit. Nach der Art der möglichen Sanktionen kann auch die / materielle Verantwortlichkeit, / disziplinarische Verantwortlichkeit, ordnungswidrigkeitsrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit unterschieden werden. Die rechtlichen Voraussetzungen der j. V. in den einzelnen Rechtszweigen hängen von deren Gegenstandsbereich sowie von den durch diese Rechtszweige verfolgten sozialen Zielen und zu lösenden Aufgaben ab. Für alle Formen und Arten der j.V. müssen jedoch Rechtspflichtverletzungen vorliegen; diese müssen rechtswidrig sein, d.h., / Rechtfertigungsgründe für das pflichtverletzende Handeln (z. B. Notwehr, Notstand) dürfen nicht gegeben sein. In der Regel muß außerdem eine bestimmte in Rechtsnormen bezeichnete Folge (z.B. ein / Schaden) eingetreten sein und zwischen der begangenen Rechtspflichtverletzung und dieser Folge / Kausalität bestehen. Schließlich ist fast immer die / Schuld des Pflichtverletzers Rechtsvoraussetzung für das Eintreten der j.V. Das gilt immer im Strafrecht, mit Einschränkungen oder Ausnahmen z.B. im Arbeitsrecht und im Zivilrecht. Während z. B. die Schuld unabdingbare Voraussetzung für die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen im Arbeitsrecht ist, besteht eine ? Schadenersatzpflicht des Betriebes gegenüber dem Werktätigen gemäß § 270 AGB auch unabhängig vom Vorliegen oder vom Nachweis der Schuld. Unabhängig vom Verschulden sind z. B. auch die Rechtsfolgen bei der / erweiterten Verantwortlichkeit für Schadenszufügung und bei der / Staatshaftung. Diese unterschiedliche Ausgestaltung der Formen und Arten der j. V. ergibt sich aus ihren spezifischen Funktionen bei der Gewährleistung der Einhaltung von Rechtsvorschriften der einzelnen Rechtszweige. Hat die Erziehungsfunktion einer Art der j.V. den Vorrang, wie bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen im Arbeitsrecht, ist stets die Schuld des Pflichtverletzers erforderlich. Steht jedoch bei einer Verantwortlichkeitsregelung die Wiedergutmachung im Vordergrund (z.B. bei Schadenersatzleistungen von Betrieben gegenüber Bürgern), kommt es auf das Vorliegen von Schuld nicht oder nur sekundär an. 187;
Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 187 (Rechtslex. DDR 1988, S. 187) Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 187 (Rechtslex. DDR 1988, S. 187)

Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

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