Rechtslexikon 1988, Seite 146

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 146 (Rechtslex. DDR 1988, S. 146); Gerichtskosten hängig und vom Schuldner nicht bestritten sein. Die g. Z. kann bei dem / Kreisgericht beantragt werden, das für eine / Klage in gleicher Sache zuständig wäre; über den Antrag entscheidet der / Sekretär des Gerichts (§§14, 15 ZPO). Der Antragsteller (Gläubiger) muß glaubhaft machen, daß er den Antragsgegner (Schuldner) zur Zahlung aufgefordert und dieser innerhalb einer angemessenen Zeit (2 Wochen) keine Einwendungen gegen den Anspruch erhoben hat. Eine wissentlich falsche Glaubhaftmachung ist strafbar (§231 StGB). Eine g. Z. darf nicht erlassen werden, wenn sie im Ausland an den Schuldner zugestellt werden müßte. Der Schuldner kann gegen die g. Z. innerhalb von 2 Wochen nach / Zustellung beim Kreisgericht Z Einspruch einlegen, wenn er den gegen ihn erhobenen Anspruch ganz oder teilweise bestreitet. Ein rechtzeitiger Einspruch verhindert den Eintritt der / Rechtskraft der g. Z. und führt zur mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht, da die g. Z. nunmehr wie eine Klage behandelt wird. Eine / Befreiung von den Folgen einer Fristversäumnis ist möglich. Gerichtskosten Z Auslagen im gerichtlichen Verfahren Z Kosten des Verfahrens Z Kostenentscheidung Gerichtskritik - Maßnahme, mit der staatliche Gerichte auf Z Rechtsverletzungen reagieren, die sie im Zusammenhang mit einem Z gerichtlichen Verfahren feststellen, die aber nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Mit der G. werden Rechtsverletzungen in der Tätigkeit anderer Staatsorgane, der Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen oder gesellschaftlichen Organisationen kritisiert (§ 19 Abs. 1 GVG; § 19 Abs. 2 StPO; § 2 Abs. 4 ZPO). Die G. ist ein gerichtliches Mittel, um die Z sozialistische Gesetzlichkeit durchzusetzen und Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu gewährleisten. Mit ihr wird dazu beigetragen, die gesellschaftliche Wirksamkeit der Z Rechtsprechung zu erhöhen. Die G. ergeht gemäß § 19 Abs. 1 GVG durch begründeten Beschluß, der an den verantwortlichen Leiter gerichtet ist und in dem die Rechtsverletzung konkret nachgewiesen wird. Des weiteren werden die sich aus dem verletzten Gesetz ergebenden Anforderungen dargestellt sowie die Umstände, die als Ursachen und Bedingungen von Gesetzesverstößen festgestellt wurden, und es wird deren Beseitigung gefordert. Die G. verpflichtet den Leiter, dessen Arbeitsweise kritisiert worden ist, seine Verantwortung wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Überwindung der Ursachen, Bedingungen und Folgen der kritisierten Rechtsverletzungen einzuleiten. Er hat innerhalb von 2Wochen schriftlich Stellung zur G. zu nehmen und mitzuteilen, welche Festlegungen er zu ihrer Auswertung getroffen hat. G. ergeht von Amts wegen. In Arbeits- rechtssachen haben mitwirkende Vertreter der Gewerkschaften das Recht, eine G. zu beantragen (§ 5 Abs. 2 ZPO). G. ist kein Akt der Rechtsprechung, gegen sie ist deshalb kein Z Rechtsmittel zulässig, und sie unterliegt auch nicht der Z Kassation. Werden im gerichtlichen Verfahren Umstände festgestellt, die Rechtsverletzungen und Rechtsstreitigkeiten begünstigen, ohne daß Gesetzesverstöße vorliegen, können die Gerichte auf die Beseitigung dieser Umstände hinwirken, indem sie Hinweise und Empfehlungen an die Leiter anderer Organe, der Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen oder gesellschaftlichen Organisationen geben (§ 19 Abs. 2 GVG; § 19 Abs. 1 StPO; § 2 Abs. 3 ZPO). И Gesellschaftliche Gerichte haben die Möglichkeit, mit Empfehlungen auf die Überwindung von Mängeln und Ungesetzlichkeiten Einfluß zu nehmen. Gerichtsstand Z Zuständigkeit der Gerichte Gerichtssystem - Gesamtheit der Organe, die durch Z Rechtsprechung staatliche Macht ausüben. In der DDR besteht ein einheitliches G., das staatliche Z Gerichte und Z gesellschaftliche Gerichte umfaßt und dem Z Staatsaufbau entsprechend gegliedert ist. Als höchstes Organ der Rechtsprechnung steht an der Spitze des G. das Z Oberste Gericht (OG). Ihm nachgeordnet besteht in jedem Bezirk ein Z Bezirksgericht, in Berlin das diesem gleichgestellte Stadtgericht. In den Stadt- und Landkreisen existieren Z Kreisgerichte, die den Bezirksgerichten unterstehen. Die in manchen Großstädten bestehenden Stadtbezirksgerichte sind den Kreisgerichten gleichgestellt. Abweichend von der Territorialgliederung bestehen Z Militär- und Militärobergerichte. Als gesellschaftliche Gerichte wirken in den Betrieben und Einrichtungen Z Konfliktkommissionen und in Wohngebieten sowie in Genossenschaften Z Schiedskommissionen. Nur die genannten Organe üben Rechtsprechung aus (Art. 92 Verfassung). Z Ausnahmegerichte jeglicher Art sind gemäß Art. 101 Verfassung verboten. Andere Organe oder Gremien, die als Gericht bezeichnet werden, z.B. das Staatliche Vertragsgericht oder andere Z Schiedsgerichte, gehören nicht zum G. Organisation und Leitung des G. werden durch den demokratischen Zentralismus bestimmt. Entsprechend diesem Prinzip sind die Gerichte fest in das einheitliche System der Machtausübung eingegliedert, dessen Grundlage die Z Volksvertretungen bilden. Der Auftrag, Recht zu sprechen, wird von den Volksvertretungen oder unmittelbar von den Werktätigen erteilt. Die Gerichte gehören, wie alle Organe, denen spezifische Aufgaben zur Gewährleistung der Z sozialistischen Gesetzlichkeit obliegen, zu den zentral geleiteten Organen. Das OG als ein von der Z Volkskammer der DDR gewähltes und ihr gegenüber verantwortliches und rechenschaftspflichtiges Organ leitet auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einheitlich die Rechtsprechung aller Gerichte. In allen anderen, nicht unmittelbar die Rechtsprechung betreffenden Fragen unterliegen die dem OG nachgeordneten Ge- 146;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei verstärkt zur Anwendung zu bringen. Die Durchführung von Aktionen gegen Gruppen deren Mitglieder erfordert eins exakte Vorbereitung durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung während der Durchführung der OPK. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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