Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 291

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 291 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 291); (Staats-, Zivil-, Arbeits-, Familienrecht). Aber es darf in der Strafrechts- und gesellschaftlichen Praxis die mit dem Jugendalter des Menschen verbundene Problematik, namentlich sein Hineinwachsen in die gesellschaftliche Verantwortung, nicht schon mit der Vollendung des 18. Lebensjahres als gelöst bzw. abgeschlossen angesehen werden. Auch bei einem jungen volljährigen Straftäter läuft, wie bei allen Jugendlichen bis etwa zum 25. Lebensjahr, der soziale und entwicklungspsychologische Prozeß des Hineinwachsens in die gesellschaftliche Verantwortung und der Reifung der Persönlichkeit weiter - die Ausbildung ist abzuschließen und geht in die Weiterbildung über; der junge Mensch löst sich endgültig von der Ursprungsfamilie und gründet eine eigene Familie, wächst in die ganz neuartige Verantwortung für die eigenen Kinder; es wächst auch die Verantwortung der jungen Menschen in beruflicher Hinsicht. Strafrechtlich wird deshalb de lege ferenda zu prüfen sein, ob dem nicht auch in einer besonderen Gestaltung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit zumindest für 18- bis 20jährige Rechnung zu tragen ist (vgl. hierzu StVG und WEG, in denen bestimmte Regelungen auch für die 18- bis 21jäh-rigen getroffen sind). Kriminologische Untersuchungen haben ergeben, daß die Persönlichkeit jugendlicher Straftäter im Alter von 18 bis 20/21 Jahren eine Reihe von besonderen Problemen aufwirft, auf die mit dem gegenwärtigen Strafrecht, da es nur die Zweiteilung der Reaktionsweisen gegenüber Minderjährigen oder Erwachsenen kennt, nicht flexibel genug reagiert werden kann. Eine Reihe 18jähriger und älterer Straftäter befinden sich noch in der Ausbildung oder hätten eine abgeschlossene Berufsausbildung dringend nötig oder bedürfen einer Stabilisierung ihrer Arbeits- und Lebensverhältnisse, um eine sozial angemessene Persönlichkeitsentwicklung zu gewährleisten. In künftigen Diskussionen zur Strafgesetzgebung muß auch dieses Problem aufgegriffen werden, um den neuen Verhältnissen und sozialen Bedingungen der Persönlichkeitsentwicklung, die sich seit Erarbeitung des Strafgesetzbuches von 1968 bedeutend gewandelt haben, mit der Gestaltung strafrechtlicher Reaktionsweisen auf Straftaten dieser Altersgruppe Rechnung tragen zu können. 4.6A2. Soziale Stellung und entwicklungsbedingte Besonderheiten minderjähriger Straftäter Das Problem der Gestaltung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Minderjähriger ist nur in dem größeren Zusammenhang der Gestaltung der sozialistischen Jugendpolitik sachan-gemessen lösbar. Die sozialistische Jugendpolitik geht von der sozialen Rolle der jungen Generation in der DDR aus: Diese steht vor der Aufgabe, sich auf die eigenverantwortliche Gestaltung ihres individuellen Lebens in der sozialistischen Gesellschaft vorzubereiten und die dazu erforderlichen politischen, sozialen, organisatorischen, kulturellen Fähigkeiten zu erwerben, die sie gleichzeitig dafür einsetzen, ihren eigenen Beitrag zu erbringen, um die entwik-kelte sozialistische Gesellschaft in der DDR zu gestalten, weiterzuentwickeln und den Kommunismus aufzubauen. Die sozialistische Jugendpolitik hat dabei auch die Erkenntnis Lenins zu berücksichtigen, daß sich die heranwachsende Generation „zwangsläufig auf anderen Wegen dem Sozialismus nähert, nicht auf dem Wege, nicht in der Form, nicht in der Situation wie ihre Väter“153. Jede neue junge Generation wächst unter anderen gesellschaftlichen Bedingungen, unter anderen materiellen und ideologischen Lebensverhältnissen auf als die vorangegangene Generation und steht damit auch vor veränderten historischen Aufgaben. „Sie hat ihre Lebenserfahrungen, ihre Erfahrungen in der Arbeit, im Klassenkampf. Diese Erfahrungen sind im Vergleich zu denen vorhergehender Generationen andersartig.“154 Dies gilt auch für den Grundwiderspruch der Epoche, für den Widerspruch zwischen Imperialismus und Sozialismus, der unter den sich beständig verändernden Bedingungen auch neue Formen der internationalen Klassenauseinandersetzung, namentlich auf ideologischem Gebiet, hervorbringt. Dies stellt besonders an junge, im Leben und im Klassenkampf noch wenig erfahrene Menschen hohe Anforderungen sowohl an ihr Verständnis als auch an ihr Engagement, was wiederum die Verantwortung der älteren Generation erhöht, der Jugend Ziel und Richtung der internationa- 153 W. I. Lenin, „Jugend-Internationale“, in: Werke, Bd. 23, Berlin 1957, S. 164 154 G. Neuner, „Sozialistische Patrioten und proletarische Internationalisten erziehen“, Einheit, 1977/5, S. 552. 291;
Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 291 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 291) Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 291 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 291)

Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Stz-aßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit orientierten erzieherischen Einfluß auf die Verhafteten auszuüben. Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen gegenüber Verhafteten sind Mittel und Methoden, um über die Einwirkung auf die Verhafteten die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten die führen verantwortlich. Sie haben diese Vorschläge mit den Leitern Abteilung der Abteilung Finanzen und des medizinischen Dienstes abzustimmen. Bei Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit und soweit keine Übereinstimmung vorhanden ist die Begründung gegenüber dem - den Verlauf und die Ergebnisse der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit - den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lage sein, strafrechtlich relevante Erscheinungen als solche zu erkennen und von Vergehen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit zu unterscheiden.

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