Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 295

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 295 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 295); 295 Durchführung der Hauptverhandlung §244 2. Form der Entscheidung: Die Entscheidung ergeht durch Urteil (vgl. §241 Abs. 1, Anm. 1.1. und 1.3. zu § 242). Über einen Schadenersatzantrag ist ebenfalls zu entscheiden (vgl. Anm. 5.1.-5.8. zu §242). Zur Entscheidung über die Auslagen vgl. Anm. 1.1. und 1.3. zu §364. 3. In den Urteilsgriinden ist die Schuld des Angeklagten (vgl. Anm. 1.3. zu §242) zu begründen und darzulegen, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wurde (im übrigen vgl. Anm. 4.1.-4.5. zu §242). §244 Freispruch (1) Das Gericht spricht den Angeklagten frei, wenn sich die Anklage nicht als begründet erwiesen hat. In den Urteilsgründen muß der Sachverhalt dargelegt und umfassend gewürdigt werden. §242 Absatz 3 gilt entsprechend. Formulierungen, welche die Unschuld des Freigesprochenen in Zweifel ziehen, sind unzulässig. (2) In diesem Falle ist ein gestellter Schadensersatzantrag als unzulässig abzuweisen. Es bleibt dem Geschädigten unbenommen, den Anspruch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten als dem des Schadensersatzes wegen der der Anklage zugrunde liegenden Straftat vor dem zuständigen Gericht zu verfolgen. 1.1. Die Anklage hat sich nicht als begründet erwiesen, wenn die darin erhobene Beschuldigung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bestätigt worden ist. Das ist auch der Fall, wenn sich das den Gegenstand der Anklage bildende Verhalten des Angeklagten als Verfehlung oder Ordnungswidrigkeit darstellt. Der Angeklagte darf nur freigesprochen werden, wenn die von der Anklage erfaßte Handlung nicht nur unter den im Eröffnungsbeschluß be-zeichneten, sonderh unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten keine Straftat darstellt (vgl. OG-Urteil vom 9. 12. 1965 -la Zst 14/65). Auf Teilfreispruch ist zu erkennen, wenn Gegenstand der Urteilsfindung (vgl. § 241 Abs. 2) mehrere in Tatmehrheit zueinander stehende Handlungen sind und eine oder mehrere Handlungen keinen Straftatbestand erfüllen. 1.2. Kein Freispruch ist auszusprechen, wenn eine Handlung wegen Verletzung mehrerer Strafrechtsnormen (Tateinheit) angeklagt worden ist, die Handlung aber nur einen Straftatbestand verwirklicht (vgl. OG-Urteil vom 20.9.1964 - 2 Ust 14/63). Der Angeklagte ist ebenfalls nicht freizusprechen, sondern das Verfahren ist endgültig einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 248 vorliegen. 1.3. Der Urteilstenor hat den Freispruch und die Entscheidung über die Auslagen des Verfahrens (vgl. § 366) sowie ggf. die'Abweisung eines Schadenersatzantrags zu enthalten. Wird der Angeklagte teilweise freigesprochen, ist neben der Verurteilung auf „Freispruch im übrigen“ zu erkennen, damit deutlich wird, daß der Teilfreispruch alle der Verurteilung nicht unterliegenden Handlungen und alle damit zusammenhängenden rechtlichen Gesichtspunkte betrifft. 1.4. In den Urteilsgründen ist die dem Angeklagten mit der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zur Last gelegte Beschuldigung darzulegen. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß aus der Beweiswürdigung hervorgehen, warum bei Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Beweismöglichkeiten die Täterschaft des Angeklagten oder die Erfüllung eines Straftatbestandes durch ihn nicht gegeben ist. Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen muß in der Urteilsbegründung zum Ausdruck gebracht werden, aus welchen rechtlichen Gesichtspunkten mit der Tat kein Straftatbestand verwirklicht ist; im übrigen vgl. Anm. 4.1.-4.4. zu §242. Konnten trotz des Freispruchs bestimmte Zweifel an der Unschuld des Freigesprochenen nicht ausgeräumt werden (Freispruch nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“), dürfen die Urteilsgründe keine Ausführungen enthalten, in denen der Angeklagte verdächtigt wird, evtl, doch eine Straftat begangen zu haben (vgl. Mühlberger, NJ, 1973/13, S. 381 ff.).;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

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