Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 544

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 544 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 544); §237 Besonderer Teil 544 §237 Entweichen aus gerichtlich angeordnetem Freiheitsentzug (1) Ein Verurteilter, der durch Flucht aus einer Strafvollzugseinrichtung oder aus der Bewachung oder Beaufsichtigung der damit Beauftragten den Vollzug eines gerichtlich angeordneten Freiheitsentzuges verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (2) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann abgesehen werden, wenn sich der Täter den Sicherheitsorganen freiwillig stellt. 1. § 237 soll die ordnungsgemäße Durchführung des Strafvollzugs gewährleisten (vgl. StVG). 2. Täter kann nur sein, wer zu Freiheitsentzug (§ 38 ff., §§ 74,252) rechtskräftig verurteilt wurde. Untersuchungsgefangene, vorläufig Festgenommene und auf Grund des Gesetzes über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke eingewiesene Personen werden nicht vom Tatbestand erfaßt. 3. Der Täter muß die Strafe bereits angetreten haben und aus der Strafvollzugseinrichtung oder aus der Bewachung oder Beaufsichtigung (z. B. beim Arbeitseinsatz oder beim Transport) geflohen sein. Eine Nichtrückkehr vom Urlaub (§ 31 Abs. 4 Ziff. 5 StVG i. Verb. m. § 38 der 1. DB zum StVG) begründet keine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Flucht ist dann vollendet, wenn sich der Täter außerhalb der Strafvollzugseinrichtung befindet oder wenn er sich der Bewachung oder Beaufsichtigung eines außerhalb der Strafvollzugseinrichtung befindlichen Kommandos entzogen hat. Ein Verbergen innerhalb der Strafvollzugseinrichtung ist noch keine Flucht. Der Vollzug eines gerichtlich angeordneten Freiheitsentzuges ist auch dann verhindert worden, wenn durch die Flucht nur eine kurzfristige Unterbrechung des Vollzuges eingetreten ist. 4. Der Versuch begründet keine strafrechtliche Verantwortlichkeit. 5. Wer einem Verurteilten beim Entweichen hilft (auch evtl, der Mitgefangene), ist nach § 235 verantwortlich. 6. Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann abgesehen werden (Abs. 2), wenn sich der Verurteilte nach der Flucht freiwillig wieder stellt. Das ist z. B. möglich, wenn der Verurteilte sich zu einem Zeitpunkt stellt, in dem noch keine umfangreicheren Maßnahmen zu seiner Wiederergreifung eingeleitet wurden. §238 Verletzung von gerichtlichen Maßnahmen und von Zusatzstrafen (1) Wer sich einer durch das Gericht ausgesprochenen Aufenthaltsbeschränkung entzieht oder Erziehungs- und Kontrollmaßnahmen nach den §§ 47, 48 verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein durch das Gericht ausgesprochenes Tätigkeitsverbot schwerwiegend mißachtet. (3) Das Gericht hat bei einer Verurteilung über die Aufrechterhaltung der Zu;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 544 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 544) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 544 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 544)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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