Das Ende der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 199) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 432

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Schon wenige Tage nach der Wende hatte am 18.11.1989 die Volkskammer unter dem Druck der demonstrierenden Volksmassen einen Beschluß zur Änderung und Ergänzung der Verfassung gefaßt [Beschluß der Volkskammer zur Bildung einer Kommission zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik v. 18.11.1989 (GBl. DDR Ⅰ 1989, S. 250)]. Zur Vorbereitung wurde eine Kommission eingesetzt, der auch Persönlichkeiten angehören sollten, die nicht Mitglieder dieses Gremiums wären. Von dieser Kommission war indessen nichts wieder zu hören. Im Zentralorgan des ZK der SED "Neues Deutschland" trat einige Tage später einer der damals führenden Staatsrechtslehrer, Karl-Heinz Schöneburg, heute Mitglied des Länderverfassungsgerichts von Brandenburg, für eine neue sozialistische Verfassung ein (Karl-Heinz Schöneburg, Besser als eine ergänzte wäre eine neue sozialistische Verfassung, Neues Deutschland vom 25./26.11.1989, S. 10). Am 7.12.1989 erklärte der Runde Tisch, an dem Vertreter der Bürgerrechtsbewegung, aber auch Vertreter der SED und der anderen in der Volkskammer vertretenen Parteien und Massenorganisationen saßen, es solle mit der Ausarbeitung einer neuen Verfassung begonnen werden. Es wurde eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsgruppe eingesetzt. In der Erklärung hieß es weiter, die Teilnehmer am Runden Tisch nähmen das Angebot auf Mitwirkung am genannten Volkskammerbeschluß zur “Kenntnis“ und würden eigenständig ihre Mitarbeit bestimmen. Damit distanzierte sich der Runde Tisch deutlich von der mittels einer Einheitsliste zusammengesetzten Volkskammer. Die für die Durchführung von Neuwahlen - gemeint waren solche, die den Namen wirklich verdienten -erforderlichen Verfassungsänderungen sollten unverzüglich erarbeitet werden.

Eine entscheidende Voraussetzung für derartige Neuwahlen hatte die Volkskammer schon am 1.12.1989 mit der Streichung der führenden Rolle der marxistisch-leninistischen Partei, also der SED, aus der Verfassung geschaffen [Gesetz zur Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik v. 1.12.1989 (GBl. DDR Ⅰ 1989, S. 265)]. Damit war der Anfang eines “realsozialistischen“ Staates eingeläutet. Anläßlich des Erlasses der Verfassung von 1968 hatte Werner Wippold, ein weiterer namhafter Staatsrechtslehrer der SED, geschrieben: "Der Staat erhält seine Qualität als sozialistischer Staat, als Machtinstrument der Arbeiterklasse zur Verwirklichung ihrer historischen Mission erst dank der Führung durch die marxistisch-leninistische Partei." (Werner Wippold, Wozu die Arbeiterklasse die sozialistische Staatsmacht braucht, Die Arbeit, 11/1968, S. 20 ff., hier S. 23). Damit war es nun vorbei. Das Machtmonopol der SED, ihre Suprematie, hatte keine verfassungsrechtliche Grundlage mehr. Das bedeutete nicht, daß sie schon faktisch beseitigt war. Noch nicht einmal formalrechtlich war das der Fall. Denn die Bestimmungen in zahlreichen Gesetzen, so im Ministerratsgesetz [Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (MinRG) v. 16.10.1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 253)] (s. Erl. zu Art. 76, Rz. 28), im Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen [Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik v. 4.7.1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 213)] (s. Erl. zu Art. 81, Rz. 11, Nachtrag zu Rz. 11) und in anderen, wurden nicht aufgehoben. Wichtig war, daß die SED mit Hilfe des Nomenklatursystems (s. Erl. zu Art. 1, Rz. 38, Art. 21, Rz. 41 ff.) alle Staats- und Wirtschaftsorgane, die Justiz und nicht zuletzt die Universitäten und Hochschulen mit linientreuen Genossen durchsetzt hatte (s. Erl. zu Art. 1, Rz. 32 - 39; Georg Brunner, Einführung in das Recht der DDR, zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage, München 1979, S. 54 und 66). Diese blieben auch nach der Wende und der Streichung der Suprematie der SED aus der Verfassung größtenteils im Amt, was der Entwicklung in der DDR zu einem freiheitlich-demokratischen System mit einer sozialen Marktwirtschaft nicht forderlich war.

Von der Verfassungsänderung vom 1.12.1989 blieb die Charakterisierung der DDR als ein "sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern". Ein Antrag der CDU-Fraktion in der Volkskammer, wenigstens die Worte "der Arbeiter und Bauern" zu streichen, blieb erfolglos. Auch die Diskussion unter den Rechtswissenschaftlern in der DDR ging lediglich darum, der DDR eine neue sozialistische Verfassung zu geben (Dazu die selbstkritischen Äußerungen führender Staats- und Rechtswissenschaftler der DDR in: Staats- und Rechtswissenschaft vor großer Herausforderung, Staat und Recht, 1/1990, S. 3 ff, in denen die Kritik, wie sie in der alten Bundesrepublik, nicht zuletzt in diesem Kommentar, an der Verfassungsrechtslage in der DDR, zu üben war, in vielem bestätigt wurde).
Die Entwicklung war anders verlaufen. Deshalb ist die Frage, ob ein sozialistischer Staat ohne die Festschreibung der führenden Rolle, der Suprematie einer marxistisch-leninistischen Partei, die in der DDR zur "SED-Diktatur" führte, obsolet geworden (Dieser vor allem nach der Wende vielfach verwendete Begriff für das politische System in der ehemaligen DDR ist nicht identisch mit dem vom Verfasser für die Stellung der SED in diesem eingeführten "Suprematie der SED". Vielmehr war deren Suprematie die Voraussetzung für die SED-Diktatur. Das wird zuweilen verkannt. Er wurde vom Verfasser verwendet, um von dem auch von vielen, vor allem Politologen und Soziologen, in der alten Bundesrepublik verwendeten marxistisch-leninistisch geprägten Ausdruck "führende Rolle" der Partei oder der SED loszukommen, der in kritischer Sicht das Machtmonopol der Partei, genauer der Parteiführung falsch bezeichnete.). Auf jeden Fall hat die Streichung der Suprematie der SED aus der Verfassung von 1968/1974 eine entscheidende Veränderung in den politischen Grundlagen gebracht. Denn diese war das wichtigste Strukturelement des politischen Systems (s. Erl. zu Art. 1, Rz. 28 ff.) (Siegfried Mampel, Herrschaftssystem und Verfassungsstruktur in Mitteldeutschland, Köln 1968, S. 72 ff.).

Das hatte Rückwirkungen auf die Normen der Verfassung, die auf deren Grundsätze und Ziel Bezug nehmen. Das betraf vor allem die Gewährung der klassischen Grundrechte der freien Meinungsäußerung (Art. 27), der Versammlungsfreiheit (Art. 28) und der Vereinigungsffeiheit (Art. 29). Diese standen nicht nur unter einem Gesetzesvorbehalt, sondern waren deshalb immanent beschränkt, weil sie nur "den Grundsätzen der Verfassung gemäß" (Art. 27), "im Rahmen der Grundsätze und Ziele der Verfassung" (Art. 28) oder "in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der Verfassung" (Art. 29) ausgeübt werden durften. Außerhalb der DDR wurde und wird noch zu wenig beachtet, daß nach der bis zur Wende in der DDR herrschenden Meinung über die sozialistische Grundrechtskonzeption so der Inhalt der Grundrechte bestimmt und damit nach klassischem Verständnis auf verfassungsrechtlicher Grundlage bis zur Inhaltslosigkeit ausgehöhlt war. Die Grundrechte der DDR-Verfassung waren so formuliert, daß praktisch die SED mit ihrer Suprematie über das Ausmaß von Wahrnehmung und Ausübung zu entscheiden hatte (s. Erl. zu Art. 19, Rz. 24). Entsprechend war die Praxis. Daß sowohl die Formulierungen der DDR-Verfassung und das auf diesen beruhende Verhalten der Inhaber der politischen Gewalt den allgemein in der Welt außerhalb des kommunistischen Lagers anerkannten Menschenrechten widersprachen, konnten auch die anderslautenden Interpretationsversuche der maßgebenden DDR-Juristen nicht aus der Welt schaffen (Zu nennen ist vor allem Eberhard Poppe, Die DDR und die Menschenrechte, Deutsche Außenpolitik, 1967, S. 1041 ff.). Obwohl die DDR 1974 der Internationalen Konvention über zivile (bürgerliche) und politische Rechte beigetreten war [Bekanntmachung über die Ratifikation der Internationalen Konvention vom 16. Dezember 1966 über zivile und politische Rechte v. 14.1.1974 (GBl. DDR II 1974, S. 57); Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Internationalen Konvention vom 16. Dezember 1966 über zivile und politische Rechte vom 1. März 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 108)] und das Anlaß für eine neue Interpretation der Grundrechtsartikel der Verfassung hätte sein können (In diesem Sinne: Siegfried Mampel, Verwirklichung der Menschenrechte in der einfachen Gesetzgebung der DDR?, in: Zieger/Brunner/Mampel/Emacora, Die Ausübung staatlicher Gewalt in Ost und West nach Inkrafttreten der UN-Konvention über zivile und politische Rechte, Band 6 der Reihe “Rechtsstaat in der Bewährung", herausgegeben von der Deutschen Sektion der Internationalen Juristen-Kommission, Heidelberg und Karlsruhe 1978, S. 61 ff, hier S. 81/82), war das bis zur Wende nicht geschehen.
Nach der Wende wurde das anders, wie der Beschluß der Volkskammer über die Gewährleistung der Meinungs-, Informations und Medienfreiheit v. 5.2.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 39) zeigte.

Für die Verfassungswirklichkeit war die Auflösung der Stasi, des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR mit seinen Dienststellen, am 18.11.1989 umbenannt in Amt für Nationale Sicherheit, von großer Bedeutung. Seine Existenz hatte seit Bildung im Jahre 1950 [Gesetz über die Bildung eines Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) v. 8.2.1950 (GBl. DDR 1950, S. 95)] die Verfassungswirklichkeit maßgeblich bestimmt (s. Erl. zur Präambel, Rz. 43) (Dazu vor allem: Karl Wilhelm Fricke, Die Staatssicherheit - Entwicklung, Strukturen, Aktionsfelder, 3. aktualisierte und ergänzte Auflage, Köln 1989). Unter dem Druck der Bürgerbewegungen und vor allem des Zentralen Runden Tischs ging die Eliminierung des "Schilds und Schwerts" der SED in einem langsamen, von der Regierung Modrow nur zögernd betriebenen Prozeß vor sich (K.W.F. (= Karl Wilhelm Fricke), Wie kaputt ist das ehemalige MfS?, Deutschland Archiv, 5/1990, S. 655), und niemand weiß, ob nicht im Verborgenen Reste noch heute weiter wirken.

Die ökonomischen Grundlagen der DDR wurden durch eine Verfassungsänderung [Gesetz zur Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 15)] neu gestaltet. Abweichungen von den bis dahin zwingenden Bestimmungen über das Volkseigentum wurden auf der Grundlage eines Gesetzes für zulässig erklärt. Als Ausnahme wurde damit auch Privateigentum an Produktionsmitteln ermöglicht. Gleichzeitig wurde die Gründung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung durch volkseigene Wirtschaftseinheiten sowie Genossenschaften, Handwerker, Gewerbetreibende und andere Bürger (joint venture) erlaubt [Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR v. 25.1.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 16)]. Damit war zwar das sozialistische Eigentum als ein weiteres verfassungsrechtlich verankertes Strukturelement noch nicht beseitigt, jedoch in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt. Ein erster Schritt zur Marktwirtschaft hin war getan.

Die nächste Verfassungsänderung beseitigte nach der Beseitigung der Suprematie aus der Verfassung ein weiteres Hindernis für freie, geheime Wahlen unter mehreren Möglichkeiten. Der Artikel über die Nationale Front [Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik v. 20.2.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 59)] wurde aus der Verfassung gestrichen, demzufolge die Parteien und Massenorganisationen alle Kräfte des Volkes zum gemeinsamen Handeln für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft zu vereinigen hatten. Aus diesem wurde das “Recht“ der Parteien und Massenorganisationen abgeleitet, ihre Wahlvorschläge zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag zu vereinen [Zuletzt: § 16 Gesetz über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Wahlgesetz - v. 24.6.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 301) i. d. F. des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Wahlgesetz - v. 3.3.1089 (GBl. DDR Ⅰ 1989, S. 109)]. In der Praxis wurde daraus eine strikt einzuhaltende Pflicht gemacht (s. Art. 22, Rz. 8 und 9). Ferner wurde in der neuen Regelung des objektiven Wahlrechts festgelegt, daß die Wahlen unter öffentlicher Kontrolle stehen sollten. Damit sollten Fälschungen des Wahlergebnisses nach Möglichkeit verhindert werden, die noch bei jeder Wahl vorgenommen worden waren (s. Art. 22, Rz. 46), obwohl das objektive Wahlrecht ohnehin so gestaltet war, daß die Volksvertretungen nach dem Willen der SED zusammengesetzt waren (s. Art. 22, Rz. 49). Die "Volksaussprache" als ein "unverzichtbares sozialistisches Wahlprinzip" wurde getilgt. Das Wahlrecht für Ausländer und Staatenlose zu den kommunalen Volksvertretungen erhielt Verfassungsrang. Die Zahl der Volkskammerabgeordneten wurde von 500 auf 400 herabgesetzt. Die Wahlen sollten hinfort auch "direkt" sein. Dementsprechend wurden Gesetze über die Wahlen zur Volkskammer am 18. März 1990 [Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik v. 20.2.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 59)] und über die Wahlen zu den Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen am 8. Mai 1990 [Gesetz über die Wahlen zu Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen am 6. Mai 1990 v. 6.3.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 99)] erlassen. Auch das Gesetz über Parteien und andere politische Vereinigungen - Parteiengesetz v. 21.2.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 66) konnte auf der Grundlage der Verfassung beschlossen werden.

Durch eine weitere, die vierte, Verfassungsänderung [Gesetz über die Wahlen zur Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am 18.3.1990 v. 20.2.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 60)] wurde die Zivildienstpflicht eingeführt und dem Wehrdienst gleichgestellt. So wurde die Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik v. 20.2.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 79) auf verfassungsrechtlicher Grundlage erlassen.

Die fünfte Verfassungsänderung [Gesetz zur Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik v. 6.3.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 109)] betraf die Stellung des FDGB. Sie wurde in der letzten Sitzung der noch vor der Wende nach einer Einheitsliste 1986 gewählten Volkskammer vor ihrer Neuwahl am 18.5.1990 in ziemlicher Eile beschlossen. Die verfassungsrechtliche Stellung der FDGB, die ihm als Vereinigung der "freien" Gewerkschaften und "umfassenden Klassenorganisation der Arbeiterklasse" eine Monopolstellung unter der Suprematie der SED verliehen hatte, wurde gestrichen. Die Gewerkschaften wurden zu überparteilichen und unabhängigen Vereinigungen erklärt, die bereit und fähig waren, deren Interessen zu vertreten und Forderungen im Arbeitskampf geltend zu machen. Aus der alten Fassung wurde der Satz übernommen, demzufolge niemand die Gewerkschaften in ihrer Tätigkeit einschränken oder behindern durfte, aber durch den wichtigen Zusatz ergänzt, dieses Verbot gelte nur dann, wenn die Tätigkeit der Gewerkschaften rechtmäßig sei. Gleichzeitig wurde das Streikrecht der Gewerkschaften gewährleistet. Ein Schadenersatz bei Arbeitskämpfen wurde ausgeschlossen, jede Form der Aussperrung verboten. Bemerkenswert für den damaligen Stand der Verfassungsentwicklung war, daß es erreicht worden war, das Wort "sozialistisch" aus dem Verfassungssatz über den aktiven Anteil der Gewerkschaften an der Gestaltung der Rechtsordnung zu streichen. Immerhin verlieh das darauf erlassene Gesetz über die Gewerkschaften in der Deutschen Demokratischen Republik v. 6.3.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 110) eine starke Stellung. Es räumte ihnen die Gesetzesinitiative ein, zu allen Fragen der Arbeits- und Lebensbedingungen sollten sie Vorschläge unterbreiten dürfen, die Erarbeitung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften in diesem Bereich sollte nur unter gewerkschaftlicher Mitwirkung erfolgen, ihnen wurde die Kontrolle des Arbeitsschutzes übertragen. Mit der Schaffung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion wurde es wieder aufgehoben [Gesetz zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland v. 18. Mai 1990 (Verfassungsgesetz) v. 21.6.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 331)].

Noch vor den Neuwahlen der Volkskammer hatte sich der Zentrale Runde Tisch am 12.3.1990 mit dem Ergebnis der Tätigkeit der zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung eingesetzten Arbeitsgruppe beschäftigt. Dabei handelte es sich noch nicht um einen fertigen Entwurf für eine neue DDR-Verfassung. Der Zentrale Runde Tisch gab vielmehr der Arbeitsgruppe den Auftrag, im April 1990 einen solchen Entwurf fertigzustellen und ihn der Öffentlichkeit zur Diskussion zu unterbreiten.
Das Ergebnis der Volkskammerwahlen vom 18. 3.1990 war für die Verfassungsfrage von entscheidender Bedeutung. Sie erbrachten das Bekenntnis des überwiegenden Teils der Wähler zu einer Wiedervereinigung Deutschlands und damit eine eindeutige Absage an eine neue Verfassung von “sozialistischem“ Charakter und an eine Eigenständigkeit der DDR auf eine noch längere Dauer.

Zur Verfassungsfrage gab es in der Bundesrepublik Stimmen, nach denen die DDR-Verfassung von 1968/74 "null und nichtig" geworden wäre. Dem neugewählten Parlament dürften nicht die "Fesseln der Unrechtsverfassung" angelegt werden (z. B. Der Tagesspiegel v. 13.3.1990). Dem wurde widersprochen, darunter vom Sprecher der Bundesregierung (Der Tagesspiegel v. 24.3.1990). Der Bonner Staatsrechtslehre (Josef Issensee, Direktor des Juristischen Seminars der Universität Bonn, Die junge Demokratie der DDR im Netz der alten SED-Verfassung?, DIE WELT v. 9.4.1990, S. 4) Josef Issensee wandte sich gegen den Rechtspositivismus in den Bundesministerien, wo man die Meinung vertrat, trotz ihres Mangels an Legitimität der DDR-Verfassung hätte sie bis zur formellen Aufhebung weiter gegolten. Dieser Meinung war aber auch die überwiegende Mehrheit in der neugewählten Volkskammer.
Sie konnte sich nicht zu einer radikalen Lösung durchringen. Dabei hätte sogar eine totale Aufhebung der "sozialistischen" Verfassung kein Vakuum geschaffen. Denn die Organisationsgesetze, wie das Ministerratsgesetz oder das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen, wären auch bei Aufhebung der Verfassung in Kraft geblieben.
Auch ersetzte die Volkskammer die alte Verfassung nicht zur Gänze durch eine neue, wenn auch nur als Übergangslösung.
Statt dessen nahm die Volkskammer weiter Einzelkorrekturen der Verfassung vor, die letztlich freilich deren Grundsätze betrafen.

Einen Tag vor der konstituierenden Sitzung der neugewählten Volkskammer überreichten am 4.4.1989 Mitglieder der Arbeitsgruppe "Neue Verfassung der DDR" des Zentralen Runden Tischs den zuvor ausgearbeiteten Verfassungentwurf den Abgeordneten und machten ihn der Öffentlichkeit zugänglich. In einem Begleitschreiben baten sie, die Volkskammer möge dem Entwurf Einzelgesetzen den Vorzug gebend [Entwurf Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Arbeitsgruppe "Neue Verfassung der DDR" des Runden Tisches, Berlin 1990 (Entw. Verf. DDR 1990, S. 1-78)].
Indessen führte diese schon in der konstituierenden Sitzung die Verfassungsentwicklung mit dem sechsten Einzelgesetz fort [Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik v. 5.4.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 221)]. Die Präambel der Verfassung von 1968/1974 wurde aufgehoben. Damit gehörte u. a. die Erklärung, “unbeirrt auch weiter den Weg des Sozialismus und Kommunismus zu gehen“ der Vergangenheit an. Da die Präambel programmatische Aussagen des Marxismus-Leninismus enthielt und im übrigen in den Geist und die Grundlagen der Verfassung einfuhrte (s. Erl. zur Präambel, Rz. 2), wurde damit ein freilich nur undeutliches Zeichen der Abkehr von sozialistischen Vorstellungen gegeben. Indessen blieb die Qualifizierung der DDR als ein sozialistischer Staat, was das auch immer nach der Eliminierung der Suprematie der SED hätte bedeuten sollen.
Gleichzeitig wurde die Spitze des Staates neu geordnet. Der unter Walter Ulbricht allmächtige, unter Erich Honecker etwas weniger bedeutsame (s. Erl. zu Art. 66, Rz. 17-24), aber stets unter der Suprematie der SED stehende Staatsrat wurde praktisch abgeschafft. Seine verfassungsrechtlichen Kompetenzen blieben zwar, zunächst sollte aber das Präsidium der Volkskammer die Befugnisse des Staatsrates und ihr Präsident die des Vorsitzenden des Staatsrates übernehmen. Gleichzeitig wurde das Präsidium der Volkskammer erweitert, indem es nunmehr anstelle eines Stellvertreters des Präsidenten dessen mehrere geben sollte. Die nach der Neuwahl der Volkskammer fällige Neuwahl des Staatsrates fand nicht statt, da aus der Verfassung die Regelung gestrichen wurde, derzufolge der Vorsitzende, seine Stellvertreter, die Mitglieder und der Sekretär des Staatsrates auf der ersten Tagung nach der Neuwahl der Volkskammer auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen waren (s. Erl. zu Art. 67, Rz. 3-6). Indessen blieb innerhalb der Kompetenzregelung für die Volkskammer der Passus erhalten, nach dem sie den Vorsitzenden und die Mitglieder des Staatsrates zu wählen hatte (s. Erl. zu Art. 50, Rz. 3-5). Offenbar lag hier eine Nachlässigkeit vor. Die Übertragung der genannten Befugnisse sollte “bis zur Verabschiedung eines Gesetzes über die Stellung, die Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten der Republik und seiner Wahl“ gelten.
Es war also an die Wiedereinführung eines Amtes gedacht, wie es die Verfassung von 1949 bis zu ihrer Änderung im Jahre 1960 kannte (s. Erl. zur Präambel, Rz. 38). Dieses verfügte nur über repräsentative Funktionen im Gegensatz zum Staatsrat und seinem Vorsitzenden [Gesetz über die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.9.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 505)]. Es entbehrt nicht der Pikanterie, daß nach den Verfassungsentwürfen der SED aus den Jahren 1946 und 1949 (s. Erl. zur Präambel, Rz. 34) das Präsidium der Volkskammer die Befugnisse des Staatsoberhauptes wahmehmen sollte und daß die Schaffung des Amtes eines Präsidenten der Republik auf den Einfluß der “bürgerlichen“ Parteien zurückzuführen war (s. Erl. zu Art. 66, Rz. 2). Nach der von einem Parlament mit einer nichtsozialistischen Mehrheit beschlossenen, wenn auch nur als provisorisch gedachten Regelung nahmen der Präsident und das Präsidium der Volkskammer die Kompetenzen eines Organs wahr, das seinerzeit nach dem Vorbild der UdSSR vorgeschlagen war (s. Erl. zu Art. 66, Rz. 5). Offenbar hatte dabei der Entwurf des Zentralen Runden Tisches Pate gestanden. Zu einem "Präsidentengesetz" war es nicht mehr gekommen.

Schließlich verkürzte das sechste verfassungsändernde Gesetz die Amtsdauer des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ministerrates auf die neue Legislaturperiode der Volkskammer von vier Jahren.
Wenn die Volkskammer in ihrer konstituierenden Sitzung keine grundlegenden Entscheidungen zur Verfassungsfrage getroffen hatte, so ist das damit zu erklären, daß ihre große Mehrheit für die Wiedervereinigung Deutschlands war, sobald wie möglich, aber auch so gut wie nötig.
Der kürzeste Weg dazu wäre gewesen, den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nach Art. 23 GG sofort zu erklären mit der Folge, daß auch für die DDR das GG unverzüglich in Kraft getreten wäre. Diese Lösung mußte ausscheiden. Einmal waren die außenpolitischen Voraussetzungen dafür noch nicht geschaffen worden. Zum anderen hätte ein sofortiger Beitritt zur Folge gehabt, daß die notwendigen Überleitungs- und Übergangsbestimmungen durch ein Bundesgesetz hätten geschaffen werden müssen, wie es 1956 bei der Wiedereingliederung des Saargebiets geschehen, war [Gesetz über die Eingliederung des Saarlands v. 23.12.1956 (BGBl. BRD I 1956, S. 1011)].
Jedoch wäre dieses Verfahren bei der Wiedervereinigung Deutschlands durch Zusammenfugen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik nicht angemessen gewesen. In der DDR hatte sich in den vierzig Jahren ihres Bestehens trotz des von der Mehrheit dort abgelehnten politischen Systems ein Gefühl der Identität entwickelt. Bei einem sofortigen Beitritt der DDR hätte die Gefahr bestanden, es zu verletzen. Denn es wäre nur allzu leicht als ein “Anschluß“ der DDR an die Bundesrepublik Deutschland mißverstanden worden, wie ihn heute noch manche Nostalgiker im Osten, aber auch im Westen, empfinden. Es mußte also alles vermieden werden, was dazu hätte fuhren können, daß das Selbstwertgefühl der Deutschen in der DDR verletzt würde, das noch dadurch gestärkt war, daß von ihnen der Anstoß für die Gewinnung von Freiheit und Demokratie ausging. Die DDR wollte und sollte Partner des Wiedervereinigungsprozesses, nicht aber Objekt sein. So konnte und durfte also die Verfassungsfrage nicht gelöst werden.
Die entgegengesetzte Möglichkeit wäre die Schaffung einer neuen Verfassung, entweder mittels eines ohne größere Schwierigkeiten zu modifizierenden Textes der Verfassung von 1949 (Auf dieser Linie lagen die Vorschläge des Verfassers (Gedanken zu Verfassungsfragen, Staat und Recht, 6/1990, S. 435 ff.). Diesen Aufsatz hatte er kurz nach den Volkskammerwahlen am 18.3.1990 auf Bitte der Redaktion dieser Zeitschrift geschrieben, die einmal die der Akademie für Staat und Recht der DDR in Potsdam-Babelsberg gewesen war und 1990 zunächst als Theoretische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Weiterbestand. Er wurde indessen erst im Juni 1990, also nach den Koalitionsvereinbarungen, publiziert. Schon im Dezember 1989 hatte er Gerhard Weigt von der Bürgerbewegung "Demokratie jetzt" in Verfassung beraten. Dabei wurde der Gedanke die Verfassung von 1949 mit Modifikationen, insbesondere durch die Errichtung eines Verfassungsgerichts, erörtert. Auch bei anderen Gelegenheiten, z. B. auf Tagungen der deutschen Richter-Akademie in Trier und der Gesellschaft für Deutschlandforschung sowie in Interviews in Rundfunk und Presse, wurden diese Gedanken vorgetragen. Auch andere westliche Autoren lagen auf dieser Linie, z. B. Erich Röper, DDR-Verfassung von 1949 wieder in Kraft setzen, ROW 2/1990, S. 91) oder auf der Grundlage des Entwurfs des Zentralen Runden Tisches, gewesen. Gegen letzteren sprach außer anderem Bedenklichen, daß er auf eine Verfassung eines Staates hinauslief, der noch auf längere Zeit bestehen würde. Er enthielt zwar ein Bekenntnis zum Ziel der Herstellung der Einheit der beiden deutschen Staaten. Aber es wurde nicht als vorrangig angesehen. Vielmehr sollte die DDR zu einer zweiten Bundesrepublik werden, und zwar zu einer besseren als die erste. Das entsprach zwar den Vorstellungen der Arbeitsgruppe “Neue Verfassung der DDR“, deren Mitglieder überwiegend aus den neuen Bürgerbewegungen kamen und die sich zudem von Staatsrechtswissenschaftlern mit SED-Vergangenheit oder solchen aus dem linken Spektrum der Bundesrepublik beraten ließen. Das war aber nicht die Meinung der Mehrheit in der Volkskammer, die auch Ausdruck der Volksmeinung war, wie sie auf den letzten großen Demonstrationen sicht- und hörbar geworden war ("Wir sind ein Volk" statt vorher "Wir sind das Volk").
Die neue Koalition in der Volkskammer, bestehend aus CDU, SPD, Liberalen und einigen kleineren Gruppierungen, die aus Bürgerrechtsbewegungen hervorgegangen waren, legte in ihrer Vereinbarung vom 12.4.1990 (Beilage zu "Informationen", herausgegeben vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen, Nr. 8 v. 27.4.1990) über die Grundzüge der Regierungspolitik zum Problem fest:
"Ziel der Koalitionspartner ist es, den Prozeß der Gestaltung der Einheit Deutschlands schnell und verantwortlich zu organisieren. Dieser Prozeß setzt rechtsstaatliche Strukturen voraus, die z. Z. nicht gegeben bzw. nicht wirksam sind.
Um den inneren Frieden in unserer Gesellschaft zu sichern, bedarf es einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Die Koalition tritt bei der weiteren Gestaltung der Verfassung für Übergangsregelungen ein, die sowohl die Verfassung von 1949 als auch den Verfassungsentwurf des Runden Tisches berücksichtigen."
Die Frage, ob eine neue Gesamtkonzeption angestrebt werden sollte oder ob es bei der Regelung durch die Verfassung von 1968/1974 ändernde Einzelgesetze geben sollte, war damit nicht entschieden. Die Regierungserklärung des neuen Ministerpräsidenten Lothar de Maiziere vom 19.4.1990 ("Informationen", herausgegeben vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen, Nr. 8 v. 27.4.1990, S. 25) ging auf die Verfassungsffage nicht ein.
Tatsächlich zeigte sich die Koalition uneins. In der Aussprache über die Regierungserklärung sprachen sich vor allem die Abgeordneten der CDU gegen eine neue Verfassung aus. Sie meinten, die Bürger der DDR hätten einen schnellen Weg zur deutschen Einheit gewählt. Demgegenüber würde eine neue Verfassung ein Umweg sein. Der Minister der Justiz, Klaus Wünsche, sprach sich dagegen auf einem deutsch-deutschen Juristentag in Strausberg bei Berlin am 20. 4. 1990 für eine neue Verfassung aus. Diese wäre schon deshalb erforderlich, “weil sonst ein zu schaffendes Verfassungsgericht gar keine Grundlage hätte, auf der es arbeiten kann“. Denkbar sei, auf die Verfassung von 1949 zurückzugreifen und durch den Entwurf des Runden Tischs zu modifizieren (Der Tagesspiegel v. 21.4.1990).
Das Schicksal des Runden-Tisch-Entwurfs wurde in der Volkskammersitzung vom 26.4.1990 besiegelt. Im Rahmen der Aussprache über die Regierungserklärung brachte die nicht zur Koalition gehörende Fraktion Bündnis 90/Grüne den Antrag ein, diesen einer neuen Verfassung der DDR zugrunde zu legen und über ihn einen Volksentscheid einzuleiten. Der Antrag wurde mit 179 zu 167 Stimmen abgelehnt, ohne ihn an die zuständigen Ausschüsse zu überweisen ("Informationen", herausgegeben vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen, Nr. 9 v. 18.5.1990). Vorher hatte freilich in einer nur marginalen Frage eine Passage aus dem Entwurf des Runden Tischs Berücksichtigung gefunden. Die neue Regierung wollte sich nicht auf die Verfassung vereidigen lassen. Das aber sah Art. 79 der Verfassung von 1968/1974 vor (s. Erl. zu Art. 79, Rz. 34). So wurde ein siebtes Änderungsgesetz beschlossen [Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.4.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 229)], das folgende Eidesformel vorschrieb:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Recht und Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid durfte auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. So wurde lediglich das Wort “Verfassung“ durch “Recht" ersetzt und als Neuerung die fakultative religiöse Beteuerung eingeführt. Der Sinn der Auswechslung der beiden Worte ist nicht recht einsehbar. Denn das Recht schließt die Verfassung als ein Gesetz von erhöhter Dignität ein. Aber das kann nunmehr auf sich beruhen.

Die Volkskammer fuhr fort, im Wege der Einzelgesetzgebung die Verfassung zu ändern bzw. zu ergänzen. Das achte Gesetz betraf die Einführung der Selbstverwaltung der Städte, Gemeinden und Landkreise. Im betreffenden Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) v. 17.5.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 255) waren in den Übergangsund Schlußbestimmungen, also an wenig hervorgehobener Stelle, die Sätze zu finden, denen zufolge es als ein verfassungsänderndes Gesetz gemäß Art. 63 und 106 der DDR-Verfassung galt und deren Art. 41, 43 sowie 81 und 85, die örtlichen Volksvertretungen und ihr Organe betreffend, aufgehoben wurden. Diese Regelung war bedenklich. Sicher standen die letztgenannten Verfassungsbestimmungen der kommunalen Selbstverwaltung entgegen. Das gilt aber auch für Art. 47 Abs. 2, demzufolge der “demokratische Zentralismus“ als Strukturprinzip der sozialistischen DDR festgelegt wurde (s. Erl. zu Art. 2, Rz. 7-14). Dieser steht aber in schärfstem Gegensatz zur kommunalen Selbstverwaltung. Er hätte also ebenfalls in diesem Zusammenhang aufgehoben werden müssen. Das geschah indessen mittelbar erst einen Monat später. Ein zweites Bedenken stützt sich auf Art. 106. Wie Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG schrieb er vor, daß die Verfassung nur durch ein Gesetz geändert werden durfte, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Hier wurden aber Artikel aus der Verfassung gestrichen, ohne daß die entstandenen Lücken ausgefüllt wurden. Eine gewisse Sorglosigkeit ist unverkennbar, die mit dem Zeitdruck erklärbar war, unter dem den neugewählten kommunalen Vertretungen eine rechtliche Grundlage für die Selbstverwaltung gegeben werden mußte.

 

Die nächste verfassungsrechtliche Änderung wurde in Vorbereitung auf die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vorgenommen. Diese machte es unabdingbar, in der DDR gleiche verfassungsrechtliche Prinzipien wirksam zu machen, wie sie in der Bundesrepublik bestanden. Denn anders konnte die Union nicht funktionieren. Denn nach der Eliminierung der Suprematie der SED bestanden immer noch die verfassungsrechtlich begründeten anderen Strukturelemente und -prinzipien eines realsozialistischen Staates: das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln, auch nach der ausnahmsweisen Zulassung von Privateigentum an solchen, die planmäßige Leitung und Planung aller Lebensvorgänge, insbesondere der Wirtschaft, der demokratische Zentralismus und die Gewalteneinheit (s. Erl. zu Art. 1, Rz. 25). Jetzt konnte man sich nicht mehr vor einer grundsätzlichen Entscheidung drücken. Höchste Eile war geboten, damit die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion rechtzeitig vor dem völligen wirtschaftlichen und sozialen Zusammenbruch gerettet werden konnte. Entsprechend fiel das Ergebnis aus.
Dabei wurde ein Weg beschritten, der eine gewisse Parallele im Übergang von einer Verfassungsstruktur in eine andere bei der Entwicklung in der DDR von 1949 bis 1968 genommen hatte, als aus einem parlamentarisch-demokratischen System mit rechtsstaatlichen und föderalistischen Zügen (s. Erl. zur Präambel, Rz. 37) ein sozialistisches gemacht wurde. Ein wesentlicher Unterschied bestand freilich darin, daß die Entwicklung von 1949 bis 1968 schrittweise, wenn auch planmäßig, zuerst in der Verfassungswirklichkeit, sodann im Wege verfassungsdurchbrechender Einzelgesetze vollzogen wurde (s. Erl. zur Präambel, Rz. 41 bis 50). Im letzten Stadium der DDR wurde indessen die grundsätzliche Änderung in quasi umgekehrter Richtung auf einmal durch das neue verfassungsändernde Gesetz [Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) v. 17.6.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 299)] vorgenommen.

Es ergänzte die Verfassung von 1968/1974 durch "Verfassungsgrundsätze". In seiner Präambel wurde bestimmt, daß entgegengesetzte Verfassungsgrundsätze keine Rechtsgültigkeit mehr hätten. Aber es wurde darauf verzichtet, diese im einzelnen zu bezeichnen. Neue Grundrechte wurden eingeführt, neue Staatszielbestimmungen festgelegt und die Möglichkeit eröffnet, Hoheitsrechte der DDR auf zwischenstaatliche Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesrepublik zu übertragen oder in die Beschränkung von Hoheitsrechten einzuwilligen. Der Wortlaut der Verfassung blieb mit einer Ausnahme unverändert. Diese betraf ausgerechnet das schon erwähnte Gebot in Art. 106, demzufolge die Verfassung nur durch Gesetz geändert werden durfte, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich änderte, also ein ausgesprochen rechtsstaatliches Gebot, wie es auch das GG im Gegensatz zur Weimarer Verfassung von 1919 kennt.
Die fortan geltenden Strukturprinzipien wurden so festgelegt: "Die Deutsche Demokratische Republik ist ein freiheitlicher, demokratischer, föderativer, sozialer und ökologisch orientierter Rechtsstaat." Hinsichtlich der bundesstaatlichen Ordnung sollte dieser Satz wegen der noch fehlenden Länder nach Maßgabe einer besonderen Ergänzung der Verfassung und noch zu erlassender gesetzlicher Vorschriften gelten.
Mit dem weiteren Satz: "Der Staat gewährt die kommunale Selbstverwaltung." wurde eine Unterlassung wiedergutgemacht, als die Bestimmungen der Verfassung über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe durch das achte Änderungsgesetz ersatzlos gestrichen wurden. Summarisch wurde generell bestimmt, Vorschriften der Verfassung und sonstige Rechtsvorschriften sollten entsprechend den Verfassungsgrundsätzen angewendet werden. Bestimmungen in Rechtsvorschriften, die den Einzelnen oder Organe der staatlichen Gewalt auf die sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf das Prinzip des demokratischen Zentralismus, auf die sozialistische Gesetzlichkeit, das sozialistische Rechtsbewußtsein oder die Anschauungen einzelner Bevölkerungsgruppen - gemeint war vor allem die der "Arbeiterklasse"
- oder Parteien verpflichteten, wurden für aufgehoben erklärt. Die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften durch das "zuständige" Gericht wurde eingeführt. Das Nähere sollte durch ein einfaches Gesetz geregelt werden. Der Rechtsweg wurde für jeden eröffnet, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wurde.
Die neue freiheitliche, demokratische Grundordnung wurde den Erfordernissen der Zeit entsprechend durch das Gebot auf Schutz der natürlichen Umwelt als Staatsziel erweitert.
Ein unzweideutiges Bekenntnis zur Gewaltenteilung fehlte, wie es Art. 20 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz GG enthält. Nur der Rechtsprechung wurde Unabhängigkeit garantiert. Sie sollte von unabhängigen Richtern ausgeübt werden, die nur der Verfassung nach Maßgabe des Verfassungsgrundsätzegesetzes und dem "Gesetz" - gemeint als Inbegriff aller Rechtsvorschriften
- unterworfen seien. Scharf abgehoben von der bisherigen Rechtslage und Praxis wurde dazu verfügt: "Sie unterliegen insoweit keiner Aufsicht staatlicher oder gesellschaftlicher Organe. Eine Leitung der Rechtsprechung unterer Gerichte durch obere Gerichte ist nicht zulässig."

Nach dem Verfassungsgrundsätzegesetz wurde fortan das Privateigentum einschließlich des Erwerbs von Eigentum und eigentumsgleicher Rechte an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln gewährleistet. Freilich wurde einschränkend hinzugefügt, daß dadurch die gesetzliche Zulassung besonderer Eigentumsformen für die Beteiligung der öffentlichen Hand oder anderer Rechtsträger im Wirtschaftsverkehr sowie eine rechtsstaatliche Überprüfung der bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht berührt wurde. Damit wurde die Zulässigkeit anderer Eigentumsformen neben dem Privateigentum ausdrücklich erklärt. Die Garantie schützte das Privateigentum nicht schrankenlos. Wie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG sollte sein Gebrauch zugleich dem Wohl der Allgemeinheit, aber darüber hinaus auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen dienen.
Jeder natürlichen und juristischen Person wurde im Rahmen der Gesetze wirtschaftliche Handlungsfreiheit, insbesondere Vertragsfreiheit, zugesichert. Die Außenwirtschaft, einschließlich des Außenhandels und der Valutawirtschaft, war nicht mehr staatliches Monopol, durfte aber gesetzlich geregelt werden, auch andere Monopole in diesen Bereichen wurden untersagt.
Das schon für die Arbeitnehmer bestehende Koalitionsrecht wurde auch auf die Arbeitgeber ausgedehnt. Es wurde nicht nur positiv, sondern auch durch das Recht zum Austritt aus einer Koalition und zum Fernbleiben von einer solchen negativ gewährleistet. Koalitionen mußten tariffahig, frei gebildet, auf überbetrieblicher Grundlage organisiert und unabhängig, das heißt auch gegnerfrei sein, sowie das Arbeitskampfrecht ohne Beschränkung, d. h. auch für die Aussperrung, und das geltende Tariff echt als verbindlich anerkennen.
Der Schutz der Arbeitskraft wurde als Staatsziel erklärt. Dem Staat wurde aufgegeben, das Recht des Einzelnen zu fordern, durch Arbeit ein menschenwürdiges Leben in sozialer Gerechtigkeit und wirtschaftlicher Freiheit zu fuhren und dafür die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen.
Mit der Garantie des Privateigentums, der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit, der Koaliti-ons- und Tarifvertragsfreiheit sowie dem Staatsziel auf Schutz der Arbeitskraft war der Rahmen für eine soziale Marktwirtschaft nach dem Vorbild der Bundesrepublik gegeben, welche an die Stelle der bürokratisch-administrativen Kommandowirtschaft [zentrale Verwaltungswirtschaff sowjetischen Typs" (vor allem Karl C. Thalheim, zuletzt: Der ordnungspolitische Weg der DDR-Entwicklungen und Perspektiven - soziale Marktwirtschaft in der DDR, in: Zeitschrift für Wirtschaftspolitik, 1/1990, S. 77 ff.)] (s. Erl. zu Art. 9, Rz. 22 ff.) gesetzt wurde.

Der Art. 106 wurde durch eine Regelung ersetzt, die das Gegenteil seines bisherigen Inhalts war. Anstelle des Verbots, Verfassungsänderungen ohne Änderung des Verfassungswortlauts vorzunehmen, wurde festgelegt, daß die Verfassung durch ein Gesetz geändert werden konnte, das ausdrücklich als "Verfassungsgesetz" bezeichnet werden mußte. Der Wortlaut der Verfassung brauchte zur Rechtswirksamkeit nicht mehr geändert zu werden. Ferner konnten Staatsverträge der DDR und andere völkerrechtliche Verträge, soweit durch sie Verfassungsgegenstände berührt waren, ebenfalls durch ein Gesetz, das die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Volkskammer erhielt und als Verfassungsgesetz bezeichnet war, rechtswirksam bestätigt werden. Verfassungsdurchbrechende Gesetze wurden also ausdrücklich für rechtens erklärt.
Gegen das Verfahren, die Verfassung von 1968/1974 durch einfache Gesetze, die nur als "Verfassungsgesetze" zu kennzeichnen waren, zu ersetzen, waren erhebliche Bedenken geltend zu machen. Die Regelung sowohl in Art. 79 Abs. ? Satz 1 GG als auch in Art. 106 der sozialistischen DDR-Verfassung von 1968/1974 zog die Konsequenz aus dem Fehlen einer solchen in der Weimarer Verfassung" [Gerhard Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs v. 11. August 1919, Neudruck 1960, Erl. zu Art. 76 (S. 402-405)] und eigenartigerweise auch in der DDR-Verfassung von 1949 (s. Erl. zu Art. 106, Rz. 4 und 5), war also als den Erfordernissen eines Rechtsstaates entsprechend anzusehen. Es wurde also mehr als ein Schönheitsfehler begangen, als sie beseitigt wurde.
Bedenken ergaben sich auch daraus, daß mit dem Verfassungsgrundlagengesetz versucht wurde, einer von den Strukturelementen und -prinzipien geprägten Verfassung eine andere Basis zu geben. Das beschwor die Gefahr von Friktionen herauf. Denn die Verfassung war unberechenbar geworden. Weder Rechtsanwendende noch Rechtsunterworfene konnten mit Sicherheit erkennen, welche Bestimmungen der Verfassung weiter galten und welche nicht. Das galt vor allem für die Bestimmung und Benennung von Staatsorganen und deren Kompetenzen. Streitfragen hätten verfassungsgerichtlich entschieden werden müssen. Auch wenn es noch zur Errichtung eines Verfassungsgerichts und der Festlegung seiner Kompetenzen gekommen wäre, wäre es sofort überlastet gewesen, ganz abgesehen davon, daß diesem Gericht praktisch Aufgaben überlassen worden wären, die Sache des Verfassungsgesetzgebers gewesen wären.
Bedenken kamen nicht nur von der Opposition (Wenn der Staatsrechtswissenschaftler Jens Heuser, damals Mitglied der Volkskammer, inzwischen MdB (PDS) bei seiner Kritik am Entwurf für das Verfassungsgrundsätzegesetz in der Volkskammersitzung v. 17.6.1990 sich auf den Aufsatz des Verfassers in "Staat und Recht" (s. Anm. 37) berief, weil der vorgeschlagen hatte, bei Wiedereinführung der Verfassung von 1949 eine den Art. 106 DDR-Verfassung von 1968/1974 und Art. 79 Abs. 1, Satz 1 GG entsprechende Norm aufzunehmen, so hatte er zwar auf die Bedenklichkeit der Regelung im Verfassungsgrundsätzegesetz hingewiesen, aber dessen Charakter als Übergangslösung verkannt, die glücklicherweise nicht lange in Kraft war.). Bei der Begründung des Entwurfs für das Verfassungsgrundlagengesetz sprach der Minister der Justiz, Kurt Wünsche, auf der Volkskammersitzung am 17.5.1990 von einem "tiefen Unbehagen" in der DDR über die gegenwärtige Situation. Die Vorlage wäre als "Übergang im Übergang“ zu verstehen, denn das Beste wäre eine “praktische Übergangsverfassung“ gewesen. Der Entwurf des Runden Tischs sei von überholten Vorstellungen über die Dauer der Teilung und die Form der Wiedergewinnung der deutschen Einheit ausgegangen. Deshalb hätte die DDR-Regierung ein möglichst knappes vorläufiges Grundgesetz auf der Grundlage der Verfassung von 1949 vorbereitet. Was man auch über die Rolle von Kurt Wünsche (LDPD), von 1965 bis 1972 und wieder ab 1989 in seinem Amt, denken mag, wo er recht hat, ist ihm zuzustimmen. Den Bedenken wurde auch insofern Rechnung getragen, als im Verfassungsgrundsätzegesetz festgelegt wurde, daß es nur bis zur Inkraftsetzung "eines Grundgesetzes" gelten sollte.
Besser wäre es freilich gewesen, wenn ein derartiges Grundgesetz für die DDR schon früher in Kraft gesetzt worden wäre. Indessen ist der Schaden praktisch nicht groß geworden, denn die Regelung der neuen Verfassungsgrundlagen dauerte nur einige Monate, bis am 3.10.1990 mit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 23 GG das GG auch dort wirksam wurde und die Verfassungsfrage für die DDR damit einwandfrei und befriedigend gelöst wurde.

Es gehört aber auch zur Aufarbeitung der Vergangenheit der DDR, anzuerkennen, daß die Leistungen der im März gewählten neuen Volkskammer bei der Bewältigung der gesetzgeberischen Aufgaben gewaltig waren und außer in der Verfassungsfrage erstaunliche Ergebnisse brachten. In dieser glaubte man nur handeln zu brauchen, wenn ein unmittelbarer Bedarf zu erkennen war. Außerdem gehörten der Volkskammer nur zwei Staatsrechtswissenschaftler an, und diese waren Mitglieder der PDS. Es ist aber auch anzumerken, daß, soweit erkennbar, die Wissenschaftler in der Bundesrepublik Deutschland, die sich mit der DDR-Verfassung und dem DDR-Recht befaßten, während des Einigungsprozesses seit der Wende weder von der Bundesregierung noch von der neuen DDR-Regierung, aus welchen Gründen auch immer, konsultiert wurden. Das korrespondiert mit der Behandlung, die den Einrichtungen der DDR-Forschung mit ihrer Abwicklung nach der Wiedervereinigung zuteil wurde.

 

Das erste Gesetz, das als Verfassungsgesetz gekennzeichnet wurde, war das Gesetz, für das Handlungsbedarf für eine grundsätzliche Lösung bestanden hatte, nämlich das Gesetz zur Schaffung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland [Gesetz zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland v. 18. Mai 1990 (Verfassungsgesetz) v. 21.6.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 331)].

Das nächste Verfassungsgesetz betraf die Bildung der Länder und die Festlegung ihrer Kompetenzen [Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik  - Ländereinführungsgesetz - v. 22.7.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 955), geändert durch Verfassungsgesetz zur Änderung des  Ländereinführungsgesetzs v. 22.7.1990 v. 13.9.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1567)]. Es sollte zunächst erst am 14.10.1990 in Kraft treten. Indessen wurde ihre Wiedereinführung durch Art. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt II [Gesetz zum Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (Verfassungsgesetz) v. 20.9.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1627)] auf den Tag der Wiedervereinigung durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik am 3.10.1990 vorverlegt.
Dieses, das elfte, verfassungsändernde Gesetz wurde genutzt, um einige Lücken in der früheren Verfassungsgesetzgebung auszumerzen. So wurde nunmehr die völlige Gewaltenteilung garantiert.

Art. 47 mit dem Prinzip des demokratischen Zentralismus sowie Art. 48 Abs. 2 Satz 3, demzufolge die Volkskammer in ihrer Tätigkeit die Einheit von Beschlußfassung und Durchführung zu verwirklichen hatte, sowie die der kommunalen Selbstverwaltung widersprechende Kompetenz (Art. 70) und die zur Ausschreibung von Neuwahlen (Art. 72) wurden ebenso gestrichen wie das Recht der Volkskammer, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu entscheiden (Art. 89 Abs. 3 Satz 2).

Vor allem aber wurden die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und Brandenburg wiedereingeführt, nachdem es zuvor eine Diskussion über eine andere Gliederung gegeben hatte. Geringfügige Grenzbereinigungen waren unter Bürgerbeteiligung möglich, wenn vor 1952 eine andere Grenzziehung bestanden hatte. Die 23 Stadtbezirke von Berlin bildeten hinfort das Land Berlin. Bis zur Bildung von Landesregierungen nach der Wahl von Landtagen aufgrund eines neuen Wahlgesetzes [Gesetz über die Wahlen zu Landtagen in der Deutschen Demokratischen Republik (Länderwahlgesetz - LWG) v. 22.7.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 960) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zu Landtagen in der DDR (Länderwahlgesetz - LWG) v. 30.8.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1422)] und einer Wahlordnung [Ordnung zur Durchführung von Wahlen zu Landtagen in der DDR am 14.10.1990 v. 22.7.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 977)] nahmen von der DDR-Regierung eingesetzte Landesbeauftragte deren Funktionen wahr.
Den neu zu wählenden Landtagen wurden die Aufgabe und das Recht zur Verfassungsgebung für ihr Land übertragen.
Die Stellung der Länder war fast so geregelt worden wie nach dem GG, so daß das Ländereinführungsgesetz nach dem Einigungsvertrag [Ordnung zur Durchführung von Wahlen zu Landtagen in der DDR am 14.10.1990 v. 22.7.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 977)] mit geringfügigen Modifikationen weiter gelten konnte, weil es so mit den Regelungen des GG konform geworden war.
Die Frage, ob die Länder, die durch das Ländereinführungsgesetz "gebildet" worden waren, mit den Ländern von 1952 identisch sind, ist nach richtiger Auffassung zu bejahen. Denn die Länder waren 1952 nicht de jure, sondern nur de facto abgeschafft worden (s. Erl. zur Präambel, Rz. 47, zu Art. 81, Rz. 1 und 5). Daran hatte nach richtiger Auffassung die Verfassung von 1969/1974 mit den Strukturprinzipien des demokratischen Zentralismus und der Gewalteneinheit nichts geändert.
Mit dem Vollzug des Beitritts der Länder in der DDR wurden diese zu Bundesländern. Es darf also nicht von “neuen Ländern“ gesprochen, sondern es muß richtig "neue Bundesländer" heißen.

Das letzte, das zwölfte, verfassungsändernde Gesetz änderte das Ländereinführungsgesetz in vier die Organisation des Schulwesens betreffenden Punkten noch kurz vor der Wiedervereinigung Deutschlands durch Verfassungsgesetz [Verfassungsgesetz über Schulen in freier Trägerschaft v. 22.7.1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1036)].
Abschließend ist festzustellen: Ohne Besserwisserei ist die Meinung zu vertreten, daß nach der Wende und auch nach der Neuwahl zur Volkskammer am 18.3.1990 die Verfassungsfrage geschickter hätte angegangen werden können, auch wenn das Bemühen um sie angestrengt war. Nur die überraschend schnelle Wiedervereinigung Deutschlands bewahrte die DDR vor schweren Verfassungskonflikten. Das kaum vorherzusagende Einlenken Michail Gorbatschows bei seinen Gesprächen mit Helmut Kohl in Moskau und im Kaukasus am 15.-17.7.1990 sicherte diese schon für den 3.10.1990. Vorher war der Ausgang dieser entscheidenden Gespräche alles andere als gewiß (Wie ungewiß der Ausgang der Gespräche zwischen Kohl und Gorbatschow war und welcher Kritik sich der sowjetische Staatsmann ausgesetzt sah, weil er der Aufgabe der DDR durch die Sowjetunion zugestimmt hatte, zeigt deren langjähriger Botschafter in Bonn und Kenner ihrer Deutschlandpolitik, Valentin Falin, Politische Erinnerungen, München 1993, S. 443 ff.). So konnten aus den 4 plus 2-Gesprächen 2 plus 4-Gespräche und der Einigungsvertrag abgeschlossen werden. Sein Wirksamwerden bedeutete das Ende der DDR.

Indessen hatten die zwölf verfassungsändemden Gesetze bewirkt, daß die sozialistische Verfassung ihren ursprünglichen Charakter verloren hatte. Ihr Ende fand sie schon vor dem Ende der DDR.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1391-1405 (Verf. DDR Komm., Nachtr., S. 1391-1405).

Dokumentation Ende der Verfassung der DDR; Das Ende der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 222) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 456). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister gebildeten Referate war neben der Vorkommnisuntersuchung die Durchsetzung der vom Leiter der Hauptabteilung auf der ienstkonferenz gestellten Aufgaben zur Vertiefung des Zusammenwirkens mit den Dezernaten der Deutschen Volkspolizei. Es wurden die Voraussetzungen für ein effektives und abgestimmtes System zur Sicherung einer aufgabenbezogenen Ausbildung der Offiziersschüler an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen durchzusetzen. Das rechtzeitige Erkennen der Ursachen und Bedingungen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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