(1) Das sozialistische Eigentum besteht als gesamtgesellschaftliches Volkseigentum, als genossenschaftliches Gemeineigentum werktätiger Kollektive sowie als Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger.
(2) Das sozialistische Eigentum zu schützen und zu mehren ist Pflicht des sozialistischen Staates und seiner Bürger.

Aufnahmen vom 26.12.2013 des Raums 128 im Erdgeschoss des Nordflügels der zentralen Untersuchungshaftanstalt des Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin-Hohenschönhausen, Foto 572
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I. Die Formen des sozialistischen Eigentums

1. Begriff

1 a) Art. 10 bezieht sich nicht nur auf das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln einschließlich der Mittel der Zirkulation und der Distribution, sondern auf das sozialistische Eigentum schlechthin. Er betrifft also auch das sozialistische Eigentum an den Konsumtionsmitteln und an Gegenständen, die der »Nichtproduktionssphäre« angehören (Theater, Museen, Krankenhäuser, Sportplätze, Verwaltungsgebäude sowie deren Einrichtungen). Indessen beziehen sich seine Regelungen in erster Linie auf das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln. Sozialistisches Eigentum an Konsumtionsmitteln und an Gegenständen der »Nichtproduktionssphäre« hat seine Grundlage im sozialistischen Eigentum an den Produktionsmitteln.

2 b) Der Begriff »Eigentum« ist nicht sachenrechtlich im herkömmlichen Sinne gemeint. Er bezieht sich auf jeden Vermögenswert dinglichen und schuldrechtlichen Charakters.


2. Die drei Formen des sozialistischen Eigentums

3 Art. 10 unterscheidet drei Formen des sozialistischen Eigentums:
a) das gesamtgesellschaftliche Volkseigentum
b) das genossenschaftliche Gemeineigentum werktätiger Kollektive
c) das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger. Die Rechtslehre der DDR kannte zunächst nur zwei Formen des sozialistischen Eigentums: das Volkseigentum und das genossenschaftlich-kollektivwirtschaftliche Eigentum (Gerhard Dornberger u.a., Das Zivilrecht ..., Sachenrecht, S. 36ff.). Auch jetzt wird noch von seinen zwei »Hauptformen« gesprochen (Hans Luft/Heinz Schmidt, Die neue Verfassung ..., S. 719). Das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger erhält damit den Charakter einer selbständigen Nebenform, während es zuvor dem genossenschaftlich-kollektivwirtschaftlichen Eigentum zugerechnet wurde. Seine Absonderung ist gerechtfertigt, weil Unterschiede bestehen.


3. Wesen des sozialistischen Eigentums

4 a) Die drei Formen des sozialistischen Eigentums haben als Gemeinsamkeit, daß sie als »feste ökonomische Basis des Arbeiter-und-Bauern-Staates und der sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisse« (Gotthold Bley, Zur Gestaltung ..., S. 1864) oder als die »stabile ökonomische Grundlage der sozialistischen Demokratie« gelten, daß sie nach marxistisch-leninistischer Lehre ein ausbeutungsfreies Arbeiten der Werktätigen gewährleisten, daß durch sie die Klassenstruktur der Gesellschaft im Sinne dieser Lehre bestimmt wird sowie daß sie ermöglichen, das Ziel der Produktion ausschließlich auf den Volkswohlstand zu richten (Hans Luft/Heinz Schmidt, a.a.O., S. 718 ff.). In ihrer Gesamtheit bilden sie eine der »unantastbaren Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung« (Art. 2 Abs. 2). Nicht nur das gesamtgesellschaftliche Volkseigentum, sondern ebenso die beiden anderen Formen des sozialistischen Eigentums bilden damit den objektiven Faktor des Herrschaftssystems der DDR und garantieren die Suprematie der SED als dessen subjektiven Faktor.
§ 17 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.6.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 465) bezeichnet auf normativer Grundlage das sozialistische Eigentum als die ökonomische Grundlage der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und aller Bürger. Es soll die weitere Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität, also die Erfüllung der »ökonomischen Hauptaufgabe« (s. Rz. 20—25 zu Art. 2), sichern. Das ZGB wiederholt und interpretiert hier die Verfassung.

5 b) Die Unantastbarkeit des sozialistischen Eigentums bedeutet nicht, daß es »extra commercium« ist. Auch in der sozialistischen Planwirtschaft ist das Geld das Maß der Werte und vermittelt als Zirkulationsmittel den Warenaustausch. Mit Hilfe des Geldes vollzieht sich nicht nur der Austausch von Konsumtionsmitteln, sondern, freilich nur in einem beschränkten Umfange, auch der Austausch von Produktionsmitteln. Das heißt, nicht nur die Mittel der Konsumtion, die auf der Grundlage des sozialistischen Eigentums an den Produktionsmitteln hergestellt werden, werden verkauft, sondern es ist auch in einem durch den Plan bestimmten Rahmen möglich, Produktionsmittel zu kaufen und zu verkaufen. Letzteres gilt nicht nur für die Produktionsmittel erzeugenden Wirtschaftszweige, sondern auch für Produktionsmittel, die als »Grundmittel« einer Produktion bereits eingesetzt waren (s. Rz. 18 zu Art. 10).
Unantastbarkeit des sozialistischen Eigentums bedeutet, daß das sozialistische Eigentum in seinem Volumen erhalten bleiben muß. Der Unantastbarkeitsgrundsatz enthält damit einmal eine Institutsgarantie des sozialistischen Eigentums, gleichzeitig aber auch eine Bestandsgarantie. Beide Garantien werden komplettiert durch die Pflicht zur Mehrung des sozialistischen Eigentums in Art. 10 Abs. 2 (s. Rz. 26ff. zu Art. 10).

6 c) Die Unantastbarkeit des sozialistischen Eigentums hatte schon immer wichtige zivil- und wirtschaftsrechtliche Konsequenzen. Die Vorschriften des Zivilrechts, insbesondere die in der DDR bis zum 31.12.1975 gültigen Bestimmungen des BGB, waren auf das Volkseigentum unanwendbar. So waren ausgeschlossen: der Erwerb auf Grund guten Glaubens an das Eigentum des Veräußerers, mit Ausnahme von Geld und Inhaberpapieren (Gerhard Dornberger, Ist der gutgläubige Erwerb ..., S. 255; Hans Nathan, Sozialistisches Eigentum und guter Glauben, S. 755; Heinz Such, Zu einigen Fragen ..., S. 79), der Erwerb durch Ersitzung, Verbindung, Vermischung, Spezifikation und Fund (Gerhard Dornberger u.a., Das Zivilrecht ..., Sachenrecht, S. 70, 124, 127), die Aufrechnung [Die Aufrechterhaltung eines privaten Gläubigers mit einer ihm zustehenden Gegenforderung gegen eine volkseigene Forderung widerspricht dem Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums und ist daher unzulässig, OG, Urt. v. 16.11.1954 - 1 Zz 212/54, NJ DDR 1955, S. 157; Nicht nur einseitige Aufrechnung gegen Forderungen von Rechtsträgern von Volkseigentum, sondern auch die Zurückbehaltung von Geldzahlungen wegen einer dem Schuldner gegen den Rechtsträger des Volkseigentums zustehenden Geldforderung ist unzulässig, OG, Urt. v. 12.5.1959 - 2 Zz 13/59, NJ DDR 1959, S. 574], das Zurückbehaltungsrecht [Nicht nur einseitige Aufrechnung gegen Forderungen von Rechtsträgern von Volkseigentum, sondern auch die Zurückbehaltung von Geldzahlungen wegen einer dem Schuldner gegen den Rechtsträger des Volkseigentums zustehenden Geldforderung ist unzulässig, OG, Urt. v. 12.5.1959 - 2 Zz 13/59, NJ DDR 1959, S. 574], die Verjährung [Zur Frage des Verzichts auf die einem volkseigenen Betrieb zustehende Einrede der Verjährung, BG Cottbus, Beschl. v. 20.3.1957 - 3 SV 30/57, NJ DDR 1957, S. 486], die Geltendmachung einer nicht vorhandenen Bereicherung (Joachim Göhring/Max Reinsdorf, Ist eine Anwendung . . ., S. 435), die Rechte des gutgläubigen Besitzers [Der Grundsatz, daß sich niemand auf Kosten eines anderen bereichern darf, ist ein Prinzip unserer Rechtsordnung, BG Potsdam, Urt. v. 2.10.1952 - 1 U 25/51, NJ DDR 1952, S. 581] (Hans Kleine u.a., Das Zivilrecht ..., Allgemeiner Teil, S. 257; Herbert Kietz u.a., Das Zivilrecht ..., Schuldrecht, S. 495). Umstritten war der Ausschluß des Erwerbs aufgrund guten Glaubens an die Verfügungsmacht. Ulrich Bögelsack (Wirtschaftliche Rechnungsführung ..., S. 26) und Heinz Such (Zu einigen Fragen ..., S. 78) ließen den gutgläubigen Erwerb zu, wenn der Mangel der Verfügungsmacht dem Erwerber nicht erkennbar war. Nach Gerhard Dornberger (Zur Frage des gutgläubigen Erwerbs, S. 70) war der gutgläubige Erwerb stets ausgeschlossen, weil er den Unantastbarkeitsgrundsatz verletzt. Der Ersatz von Umzugskosten nach Kündigung einer im Volkseigentum stehenden Wohnung wurde vom BG Leipzig verneint [§ 32 Abs. 2 MSchG findet auf Mietverhältnisse, an denen ein rechtsträger von Volkseigentum als Vermieter beteiligt ist, keine Anwendung, BG Leipzig, Urt. v. 17.4.1953 - 4 O 56/53, NJ DDR 1953, S. 374], vom OG dagegen bejaht [§ 32 Abs. 2 MSchG findet grundsätzlich auch dem volkseigenen Vermieter gegenüber Anwendung, OG, Urt. v. 12.3.1954 - 1 Uz 78/53, NJ DDR 1954, S. 210]. Grundsätzlich war das sozialistische Eigentum unbelastbar. Jedoch konnten schon seit 1954 an im sozialistischen Eigentum stehenden Grundstücken Nutzungsrechte zum Zwecke des Wohnungsbaues bestellt werden [§ 2 Abs. 2 Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser (VVESG) v. 15.9.1954 (GBl. DDR 1954, S. 784)].

7 Das ZGB zog aus Rechtsprechung und Literatur durch Schaffung positivrechtlicher Regelungen die Konsequenzen. Grundsätzlich kann an unrechtmäßig erlangten Sachen kein Eigentum erworben werden (§ 27 Satz 2 ZGB). Nur an Sachen, die im Einzelhandel gekauft wurden, sowie an Geld und Inhaberpapieren erlangt der Erwerber das Eigentum, auch wenn der Veräußerer selbst nicht Eigentümer oder zur Veräußerung nicht berechtigt ist. Auch in einem solchen Falle tritt der Eigentumserwerb nicht ein, wenn der Erwerber weiß, daß die Veräußerung unrechtmäßig erfolgt (§ 28 ZGB). Diese Regelung gilt für alle Eigentumsarten und -formen. Bei Aufhebung eines Mietverhältnisses kann das Gericht auf Antrag des Mieters den Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände verpflichten, dem Mieter die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und des Umzuges sowie die mit dem Umzug verbundenen notwendigen Aufwendungen ganz oder teilweise zu erstatten (§ 122 Abs. 4 ZGB). Ob die Wohnung in sozialistischem oder persönlichem Eigentum steht, ist gleichgültig.

8 Grundsätzlich darf Volkseigentum nicht verpfändet oder belastet werden (§ 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB). Aber an volkseigenen Grundstücken kann Bürgern zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheims oder eines anderen persönlichen Bedürfnissen dienenden Gebäudes ein Nutzungsrecht verliehen werden (§ 287 Abs. 1 ZGB). Im übrigen können Ausnahmen in Rechtsvorschriften festgelegt werden (§ 20 Abs. 3 Satz 3 ZGB). (Wegen der Verfügungsgewalt der VEB usw. s. Rz. 13-18 zu Art. 10).
9 Zwangsvollstreckung gegen das Volkseigentum war stets in jeder Form unzulässig [Rundverfügung des Ministeriums der Justiz Nr. 87/50 v. 4.7.1950 (Unrecht als System, Teil I, Dokument 187); §§ 180 bis 184 ZVG; §§ 2032, 2033 Abs. 2 BGB; Art. 25, 109, 140, 141 der Verfassung, OG, Urt. v. 12.9.1951 - 1 Zz 64/50, NJ DDR 1951, S. 562]. Auch hier können Ausnahmen in Rechtsvorschriften festgelegt werden (§ 20 Abs. 3 Satz 3 ZGB).
Dagegen genossen schon seit 1951 Forderungen volkseigener Betriebe im Konkurs Vorrang [Verordnung über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurse des Schuldners v. 25.10.1951 (GBl. DDR 1951, S. 955) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurse des Schuldners v. 19.3.1953 (GBl. DDR 1953, S. 460) in Verbindung mit § 14 der Verordnung zur Änderung der Besteuerung und zur Senkung des Einkommensteuertarifes v. 23.7.1953 (GBl. DDR 1953, S. 889); dazu § 4 Abs. 2 Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik v. 11.12.1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 1)]. Nach §13 Abs. 2 der Verordnung über die Gesamtvollstreckung v. 18.12.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 5), die an die Stelle der Konkursordnung getreten ist, sind Forderungen der VEB, der staatlichen Einrichtungen sowie andere zum Volkseigentum gehörende Forderungen vor den Forderungen anderer Gläubiger, jedoch nach den Lohn- und Gehaltsforderungen, den Sozialversicherungsbeiträgen, den Forderungen auf Unterhalt, Familienaufwand und Schadensrente sowie Steuern und Abgaben zu befriedigen.

10 Das genossenschaftlich-kollektivwirtschaftliche Eigentum wird auf zivilrechtlichen Gebiet in ähnlicher Form geschützt. Verfügungen über das genossenschaftliche Eigentum können nur von den dazu berechtigten genossenschaftlichen Organen vorgenommen werden. Verfügungen durch nicht berechtigte Personen sind unwirksam [so ausdrücklich § 14 Abs. 2 Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften v. 3.6.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 577)]. Genossenschaftliche Produktionsmittel sind unpfändbar. Jedoch ist eine Zwangsvollstreckung in die Geldmittel der genossenschaftlichen Fonds zulässig, und zwar wegen solcher Forderungen, die aus den Mitteln dieser Fonds entsprechend ihrer Zweckbestimmung bezahlt werden müssen (§ 14 Abs. 3 a.a.O.). Das OG hielt auch die Aufrechnung gegen Forderungen der Genossenschaft für zulässig [Abschn. VIII Ziff. 37 des LPG-Musterstatuts Typ III; §§ 387 ff. BGB, OG, Urt. v. 21.5.1957 - 1 Zz 62/57, NJ DDR 1957, S. 485].

11 Erwerb durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung ist an Sachen in jeder Eigentumsart oder -form möglich (§§ 30-31 ZGB). Ersitzung ist jedoch nur an Sachen im persönlichen Eigentum, nicht an Sachen im sozialistischen Eigentum zulässig (§ 32 Abs. 2 ZGB). Der Eigentumserwerb an einer Sache, an der das Eigentum aufgegeben wurde, scheidet für solche im sozialistischen Eigentum aus. Er ist nur für Sachen in persönlichem Eigentum denkbar und möglich (§ 32 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Das Aneignungsrecht an Sachen, die von erheblichem gesellschaftlichem Wert oder Interesse sind, steht ausschließlich dem Staat zu (§ 32 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Macht der Staat von seinem Aneignungsrecht Gebrauch, entsteht Volkseigentum.


4. Die Subjekte des sozialistischen Eigentums

12 Die Subjekte des sozialistischen Eigentums. Die drei Eigentumsformen unterscheiden sich im Subjekt des Eigentums.


Gesamtgesellschaftliches Volkseigentum

13 a) Subjekt des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums ist die Gesellschaft insgesamt. Seine Nutzung soll indessen nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 vom sozialistischen Staat gewährleistet werden. Ihm steht die oberste Verfügungsgewalt über das Volkseigentum zu, das damit zum Staatseigentum wird. Die Nutzung und Bewirtschaftung erfolgt nach Art. 12 Abs. 2 Satz 3 grundsätzlich durch die volkseigenen Betriebe und staatlichen Einrichtungen (s. Rz. 32-36 zu Art. 12). Zu letzteren gehören die zentralen und örtlichen Organe der Staatsmacht und deren Einrichtungen, wie etwa Museen, Krankenhäuser und ähnliches. Der Staat setzt also zur Erfüllung seiner Aufgabe vor allem die unteren Einheiten ein, deren Charakter und Stellung in den Art. 41 bis 43 verfassungsrechtlich festgelegt sind. Sie wurden früher ausschließlich als »Rechtsträger« von Volkseigentum bezeichnet. Dann sprach man davon, daß den volkseigenen Betrieben und staatlichen Einrichtungen Volkseigentum »zugewiesen« ist, ohne daß freilich der Begriff »Rechtsträger« völlig außer Gebrauch kam. Der neuere Sprachgebrauch war deshalb berechtigt, weil der Begriff der Rechtsträgerschaft die Vorstellung aufkommen lassen konnte, die unteren Einheiten wären in vollem Umfang Inhaber der Rechte, die aus dem Eigentum fließen. Das ist aber nicht der Fall. Die volkseigenen Betriebe und staatlichen Einrichtungen üben ihre Befugnisse in bezug auf das ihnen zugewiesene Volkseigentum nicht kraft eigenen Rechts aus, sondern in Ausübung der ihnen vom Staat verliehenen Machtbefugnisse (Hans Wiedemann, Das sozialistische Eigentum ..., S. 37, mit der dort verzeichneten Literatur). Der Staat begibt sich durch die Zuweisung von Volkseigentum an untere Einheiten nicht seiner Zuständigkeit, in letzter Instanz über Besitz, Nutzung und Verfügung zu entscheiden. Trotzdem ist nicht zu verkennen, daß mit der Zuweisung von Volkseigentum an die unteren Einheiten diesen umfangreiche Rechte Zuwachsen. So scheinen die unteren Einheiten ebenfalls als Subjekte des Volkseigentums aufzutreten. Das veranlaßte einige Autoren, die Frage des Subjekts des Volkseigentums im Zuge der neuen staats- und rechtstheoretischen Vorstellungen über das Verhältnis zwischen dem Staat und seinen unteren Einheiten (s. Rz. 15-19 zu Art. 2) neu zu durchdenken. So erklärte Rolf Schüsseler ( Volkseigentum und Volkseigentumsrecht ..., S. 229), daß das Volkseigentum eine Vielzahl von Subjekten habe, die in einer Gemeinschaft zusammengefaßt seien.

14 Noch weiter gingen Horst Langer und Rudolf Streich (Zur Rechtsfähigkeit der staatlichen Wirtschaftsorganisationen im neuen ökonomischen System, S. 78/79): »Nach unserer Auffassung übt jedes Staats- und Wirtschaftsorgan, soweit nur dieses selbst und kein anderes über die rationelle Nutzung der Produktionsmittel entscheiden kann, die Eigentümerbefugnisse auch als eigene Rechte aus. Es handelt sich gewissermaßen um eine Übertragung des staatlich-gesellschaftlichen Eigentums an bestimmte staatliche Organe. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, die Produktionsmittel im Interesse der ganzen Gesellschaft zu nutzen; soweit das erfolgt, wird das jeweilige Wirtschaftsorgan selbst Eigentümer dieser Teile des Volkseigentums. Die Übertragung wird unter den durch Gesetz oder Verordnung bestimmten Voraussetzungen hinfällig, daß das Organ seine Rechte mißbraucht hat oder ihre Ausübung im gesellschaftlichen Interesse unmöglich wird (z. B. ungenutzte Grundmittel, Umbildung von Betrieben). Insoweit wird das nächsthöhere Organ entscheidungsbefugt. In der Summe aller Staats- und Wirtschaftsorgane verkörpert sich der Staat, in der Summe ihrer Befugnisse realisiert sich das staatlich-gesellschaftliche Eigentum. Die Gesellschaft (repräsentiert durch den Staat) realisiert die Aneignung der durch die Arbeit geschaffenen Güter, indem die einzelnen Glieder in bestimmtem Umfang eigenverantwortlich handeln und in bezug auf das Volkseigentum Rechte ausüben, die nur sie und kein anderer realisieren kann. Damit bleibt aber das Volkseigentum nach wie vor Volkseigentum, es entsteht kein partielles Eigentum (Gruppeneigentum) einzelner Wirtschaftsorgane. Insoweit handelt es sich auch nicht um den von Bley befürchteten Rückfall in eine niedere Stufe des gesellschaftlichen Eigentums, wenn die Rechte der WB und VEB als ihnen eigene Rechte anerkannt werden.« Dieser Auffassung jedoch widersprachen Hans-Ulrich Hochbaum/Helmut Oberländer (Die Rechtsstellung des VEB). Langer und Streich korrigierten daraufhin ihre Auffassung (Horst Langer/Ger-hard Pflicke/Rudolf Streich, Volkseigentumsrecht und Stellung der Betriebe). Sie sprachen sich nunmehr gegen eine »sachenrechtliche Einengung des Eigentumsrechts der sozialistischen Gesellschaft« und für eine »Synchronisierung von ökonomischem und juristischem Eigentumsbegriff« aus. Dann wurde aber ausgeführt: »Zugleich erfordert dies, daß in bezug auf die einzelnen Objekte des Volkseigentums eine klare Rechte- und Pflichtensituation mit einem neuen Rechtsinstitut gesichert werden muß« (a.a.O., S. 415). Weiter bezeichneten die Autoren die spezifische Rechtsstellung der Betriebe und die Befugnisse der wirtschaftsleitenden Organe zur Planung und wissenschaftlichen Führung als notwendige Erscheinungsform der Realisierung des Eigentumsrechts des sozialistischen Staates.

15 Rolf Schüsseler (Theoretische Probleme ... [Thesen], S. 36) sprach dann Anfang 1976 von der »Fondsgliederung des sozialistischen Eigentums«. Er versteht unter »Fonds« Struktur- und Funktionseinheiten des Gesamtobjekts der Eigentumsbeziehungen, »mit denen seine planmäßige Proportionierung, die Separierung für und die Zuweisung an staatlichen Teilorganisationen und eine funktionell differenzierte gesellschaftliche Zweckbestimmung der in den Fonds zusammengefaßten materiellen und finanziellen Mittel zur Geltung gebracht werden«. Dem Staat stehe die »Dispositionsgewalt ... über die Fondsstruktur des Volksvermögens, den Verantwortungsbereich der den gesamtgesellschaftlichen Aneignungsprozeß vollziehenden Subjekte, seine gesellschaftlich-planmäßige Gestaltung, die danach ausgerichtete Verwertung aller Produktions- und Konsumtionsmittel und den erwirtschafteten Zugewinn an Vermögenswerten« zu (a.a.O., S. 39). Fondsinhaber sind die unteren wirtschaftenden Einheiten (Betriebe, Kombinate). Rolf Schüsseler faßt das »Rechtsregime der Fondsinhaberschaft« als ein »originäres subjektives Bewirtschaftsrecht« auf, das dazu legitimiere, mit den vom sozialistischen Staat übergebenen, separierten, rechtlich verselbständigten volkseigenen Fonds im Rahmen und nach Maßgabe der staatlichen Eigentümerentscheidungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu operieren, für diese Fonds eine eigene Fondsverantwortung zu übernehmen, über ihren konkreten Bestand und die Verwertung der Fondsbestandteile zu disponieren, ihre Reproduktion zu gestalten, einen staatlich festgelegten Teil des erwirtschafteten Nettogewinns den betrieblichen Fonds bzw. den Fonds zur materiellen Stimulierung des Betriebskollektivs zuzuführen und sich darauf zu berufen, daß die Fondsbestandteile rechtlich unmittelbar den Fondsinhabern zugeordnet seien (a.a.O., S. 39). Er weist daraufhin, daß auch eine »Fondszentralisierung« bei einem übergeordneten Organ stattfinden kann, und verweist so auf die angestrebte vermehrte Bildung von Kombinaten (s. Rz. 10 zu Art. 42).

16 Damit werden Überlegungen fortgeführt, die früher mit kybernetischen Erklärungen fundiert worden waren. (Für eine kybernetische Betrachtungsweise: Helmut Oberländer und Martin Posch, Probleme der rechtlichen Regelung des Volkseigentums). Das Volkseigentum wird dynamisch aufgefaßt. Die Eigentumsverhältnisse implizieren den gesellschaftlichen Aneignungsprozeß (Rolf Schüsseler/Heinz Such, Sozialistisches Aneignungsgesetz ...). Die unteren Einheiten können nur insoweit über das ihnen zugewiesene Volkseigentum verfügen, als es ihnen die von zentraler Stelle gesetzten Führungsgrößen gestatten. Diese Führungsgrößen können aber im Wege der »Rückkopplung« durch Informationen von unten beeinflußt werden. Rolf Schüsseler (a.a.O., S. 33) spricht auch nach wie vor vom »Systemcharakter der auf das Volkseigentum bezogenen eigentumsrechtlichen Regelungen«, wenn er auch den Begriff »kybernetisch« der Entwicklung der Lehre entsprechend (s. Rz. 15-19 zu Art. 2) nicht mehr verwendet.
In diesem Sinne ist es auch folgerichtig, wenn die Vorstellungen eines isolierten Gruppeneigentums der volkseigenen Betriebe und der staatlichen Einrichtungen abgelehnt werden. Es wird sogar die Vorstellung eines »delegierten« Gruppeneigentums abgelehnt, weil sie zur Untergrabung der Vorzüge des Sozialismus führe und »den Grundwiderspruch der einfachen Warenproduktion zwischen privater und gesellschaftlicher Arbeit mit seinen Begleiterscheinungen Konkurrenz und Anarchie wieder aufleben« ließe (Hans Luft/Heinz Schmidt, Die neue Verfassung ..., S. 724). Mit Schärfe wendet sich Hans Hofmann (Sozialistisches Eigentum und Staatsmacht) gegen die Auffassung von Karl Müller (Zur Struktur des Volkseigentums), es müsse zwischen einem betrieblichen und einem staatlichen Volkseigentum unterschieden werden. Er spricht von einer Aneignung durch ein Gesamtsystem mit komplizierter Struktur (a.a.O., S. 1337).

17 Das Problem ist eingebettet in die Frage der Stellung der volkseigenen Betriebe und staatlichen Einrichtungen innerhalb des gesamtgesellschaftlichen Systems unter dem Aspekt des demokratischen Zentralismus und der sozialistischen Planwirtschaft. »Es gibt kein besonderes Regelungssystem der gesellschaftlichen Aneignung, das neben dem System der Regelung des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses stünde« (Helmut Ober-länder/Martin Posch, Probleme der rechtlichen Regelung des Volkseigentums, die der Ansicht sind, daß hieraus auch abzuleiten sei, daß es keinen abgrenzbaren Bereich von Rechtsnormen gebe, der Eigentumverhältnisse [Aneignungsprozesse] zum Gegenstand habe, und daß die geläufige Vorstellung von einem besonderen Rechtsinstitut Eigentumsrecht im Sinne einer geschlossenen Regelung der Eigentumsverhältnisse daher der Realität widerspreche). Wird die Stellung der volkseigenen Betriebe unter dem Terminus »Dekonzentration« begriffen, so eröffnet sich damit auch das Verständnis für das spezifische Verhältnis zwischen dem Staat als Subjekt des Volkseigentums und den unteren Einheiten in bezug auf das Volkseigentum. Letzteren werden Kompetenzen verliehen. Der Begriff »Kompetenz«, der im Organisationsrecht des Staates und insbesondere der Verwaltung beheimatet ist, kann hier deshalb verwendet werden, weil er gleichzeitig eine Ermächtigung, deren genaue Begrenzung und die Pflicht umfaßt, im Rahmen der Ermächtigung tätig zu werden.

18 Nach dem Grundriß »Wirtschaftsrecht für das staatswissenschaftliche Studium« (S. 60 ff.) sind die VEB, Kombinate usw. »Rechtsträger der übertragenen volkseigenen Fonds«. Als solche werden sie berechtigt und verpflichtet, aus dem Eigentum fließende Rechte im Umfang der Übertragung auszuüben. Die Übertragung ist durch Art. 12 Abs. 3 Satz 3 verfassungsrechtlich gesichert. Sie beruht also auf objektivem Verfassungsrecht. Der Umfang der Übertragung wird durch die Begriffe »Nutzung« und »Bewirtschaftung« umschrieben. Was darunter zu verstehen ist, ist durch die einfache Gesetzgebung festzulegen, darf also nicht einer Einzelfallanweisung überlassen bleiben.
Nach § 19 Abs. 1 ZGB sind die VEB, Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe, staatlichen Organe und Einrichtungen berechtigt, das ihnen anvertraute Volkseigentum zu besitzen und zu nutzen. Die Nutzung ist gleichzeitig Bewirtschaftung. Sie hat nach den staatlichen Plänen zu erfolgen. Die VEB, Kombinate usw. dürfen auch im Rahmen der ihnen zustehenden Kompetenz über bestimmte Teile des ihnen übertragenen Fonds verfügen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ZGB).
Die Kompetenz zur Nutzung und Bewirtschaftung von Volkseigentum erhält der volkseigene Betrieb mit seiner Gründung. Kompetenzübertragungen finden mit der Zusammenlegung, Teilung oder Auflösung volkseigener Betriebe statt [§§ 38, 39 Verordnung über die Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe v. 8.11.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 355].
§ 19 Abs. 1 Satz 2 ZGB modifiziert den Grundsatz von der Unantastbarkeit des Volkseigentums (s. Rz. 5 zu Art. 10) ausdrücklich. Danach sind nämlich die VEB, Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe, staatlichen Organe und Einrichtungen zur Durchführung der staatlichen Pläne berechtigt, im Rahmen der Rechtsvorschriften [Solche sind: Verordnung über den Handel mit beweglichen Grundmitteln und Vorräten v. 29.4.1966 (GBl. DDR II 1969, S. 309), Dritte Verordnung dazu v. 6.3.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 145); Verordnung über den Verkauf und Kauf volkseigener unbeweglicher Grundmittel durch Betriebe der volkseigenen Wirtschaft v. 28.8.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 797), Zweite Verordnung dazu v. 1.8.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 547); Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke v. 19.12.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 578), Durchführungsbestimmung dazu v. 19.12.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 590); Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken v. 7.7.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 433); Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften v. 11.10.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 489)] über das ihnen anvertraute Volkseigentum zu verfügen. Diese Regeln beziehen sich nicht nur auf Konsumtionsmittel, die ihrer Natur nach zum Verbrauch bestimmt sind und daher nur im Wege des Verkaufs an den Verbraucher gelangen können, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Produktionsmittel einschließlich von Grund und Boden.
Welche Objekte zwingend zum Volkseigentum gehören, bestimmt Art. 12 Abs. 1 (s. Rz. 6-21 zu Art. 12).


Gemeinsames Eigentum sozialistischer Staaten

19 b) Im Zuge der sozialistischen ökonomischen Integration (s. Rz. 6 zu Art. 9) wurden von den Teilnehmerstaaten des RGW multinationale Betriebe gebildet. Dieser Vorgang warf die Frage auf, ob durch Übertragung von Fonds in Volkseigentum von zwei oder mehr sozialistischen Staaten gemeinsames sozialistisches Eigentum entstehen könnte. Diese Möglichkeit wurde 1971 von Edelgard Göhler/Otto Weitkus (Theoretische Probleme der sozialistischen ökonomischen Integration) bejaht und sogar als Notwendigkeit bezeichnet. Die Frage ist indessen umstritten. So vertritt etwa Lothar Rüster (Autorenkollektiv, Das System rechtlicher Regelungen ..., S. 107 ff., hier S. 116) die Auffassung, es entstehe Miteigentumsrecht individualisierbarer Staaten (im einzelnen dazu: Peter Lorenz, Multinationale Unternehmen ..., S. 92 ff., mit der dort verzeichneten weiteren Literatur der RGW-Staaten).


Genossenschaftliches Gemeineigentum werktätiger Kollektive

20 c) Die Subjekte des genossenschaftlichen Gemeineigentums sind die Kollektive, deren verfassungsrechtliche Stellung in Art. 46 festgelegt ist. Es sind dies die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG), die sozialistischen Produktionsgenossenschaften der Fischer, der Gärtner und der Handwerker. Derartige Kollektive sind auch die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften.
Das ZGB (z. B. in § 18 Abs. 1) spricht nicht wie die Verfassung von »genossenschaftlichem Gemeineigentum werktätiger Kollektive«, sondern schlichter vom »Eigentum sozialistischer Genossenschaften«. Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 ZGB stehen die Rechte daraus der Genossenschaft zu.

21 Wenn in der Verfassung diese Form des sozialistischen Eigentums als »Gemeineigentum« bezeichnet wird, so wird damit ausgedrückt, daß auch dieses kein »isoliertes Gruppeneigentum« ist. Hans Luft/Heinz Schmidt weisen zu Recht darauf hin, in welchem Ausmaße die zentralen Organe des sozialistischen Staates die Landwirtschaft nicht der Selbstbestimmung überlassen, sondern eingreifen können, wann und so oft sie es für notwendig halten. »Der mit der Schaffung und dem Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse in unserer Landwirtschaft eingetretene Aufschwung der Initiative der Bauern zeigte vor allem deshalb solche beachtlichen ökonomischen Ergebnisse, weil sie durch die wegweisenden Beschlüsse von Partei und Regierung über die schrittweise Durchführung des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung in der Landwirtschaft richtig orientiert und auf die volkswirtschaftlichen Schwerpunkte gelenkt wurde. Von besonderer Bedeutung waren dabei der Beschluß des Präsidiums des Ministerrates vom 15. März 1963 über die Herstellung der einheitlichen Leitung der Traktoristen- und Feldbaubrigaden, die damit verbundene Reorganisation der MTS sowie die Ministerratsbeschlüsse bzw. Beschlüsse seines Präsidiums vom 10. Oktober 1963 und späterer Jahre über einheitliche Erzeugerpreise für pflanzliche Erzeugnisse und Beibehaltung des doppelten Preisniveaus für tierische Haupterzeugnisse bei Erhöhung der Aufkaufanteile sowie über Prämien für den Produktionszuwachs« (Die neue Verfassung ..., S. 723/724). Ellenor Oehler (Die Verfassung und ..., S. 1387) nimmt u.a. Bezug auf die Vereinigung der Landwirtschaft und der Nahrungsgüterwirtschaft unter einem gemeinsamen Führungsorgan in Gestalt des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft beim Ministerrat (s. Rz. 56, 57 zu Art. 9) und die damit geschaffene Verbindung zwischen volkseigenen Betrieben und landwirtschafltichen Produktionsgenossenschaften, wenn sie schreibt: »Der sozialistische Charakter des Prozesses der Aneignung genossenschaftseigener Produktionsmittel und des dem genossenschaftlichen Nutzungsrecht unterliegenden Bodens kommt in vielen Formen zum Ausdruck. Genannt seien: die Bewirtschaftung im Rahmen vielfältiger Kooperationsbeziehungen als Kettenglied der gesetzmäßigen Konzentration und Spezialisierung entsprechend dem Entwicklungsstand der Produktivkräfte unter Nutzbarmachung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Herausbildung spezialisierter Wirtschaftseinheiten; die entsprechende Weiterentwicklung der Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen der Produzenten, wie sie in der Spezialisierung, der Qualifizierung, der Arbeit mit modernster Technik und der entsprechenden Stufe der Gemeinschaftsarbeit zum Ausdruck kommt; der Prozeß der Verbindung von Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, der gemeinsame Planung, gemeinsame Investitionen, Nutzung oder Mitnutzung volkseigener Produktionsmittel durch die Genossenschaften und Entstehung von gemeinsamem Eigentum (Volks- und Genossenschaftseigentum) einschließt; die vielseitige staatliche Unterstützung der Genossenschaften als vor allem ökonomische Form des Bündnisses; die verstärkte perspektivische erzeugnisgebundene Planung zur Einordnung in die Gesamtentwicklung und die Entfaltung der sozialistischen Betriebswirtschaft; die zunehmende Verwendung der aus der genossenschaftlichen Produktion erzielten und aus der Bodenrente resultierenden Ergebnisse entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen; die wachsende aktive Teilnahme der Genossenschaften und Genossenschaftsbauern an der Ausübung der Staatsmacht unter der Führung der Arbeiterklasse, sonach die Mitwirkung bei der Realisierung des Volkseigentums an den Produktionsmitteln. Das alles hat zur Folge, daß das genossenschaftliche Eigentum und das Bodennutzungsrecht der Genossenschaft nicht im autarken Gruppeninteresse realisiert wird, sondern die Genossenschaften fest in die sozialistische Planwirtschaft einbezogen sind. Genossenschaftliches Eigentum und genossenschaftliche Bodennutzung erfordern als sozialistische Verhältnisse staatliche Planung und Leitung.«
Die Bestimmung des genossenschaftlichen Eigentums als »Gemeineigentum« erfolgt also über die ökonomische und politische Abhängigkeit der Subjekte des Eigentums. Diese ist freilich rechtlich fundiert, aber nicht über den Eigentumsbegriff. Denn an der Subjektstellung der Kollektive ändert sich durch sie in formeller Hinsicht nichts. Der in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft zur allgemeinen Nutzung eingebrachte Boden bleibt sogar Eigentum der Mitglieder [§ 7 Abs. 1 Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften v. 3.6.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 577)]. Die Eintragungen im Grundbuch bleiben bestehen. Die LPG erhält am Boden, der durch die Mitglieder eingebracht ist, das volle Nutzungsrecht [§ 8 Abs. 1 Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften v. 3.6.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 577)]. Das Recht des Genossen, seinen Grundbesitz zu veräußern, ist eingeschränkt. Er darf ihn nur an den Staat, die Genossenschaft oder eines ihrer Mitglieder, das wenig oder kein Land besitzt, veräußern [§ 7 Abs. 2 Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften v. 3.6.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 577)] (Einzelheiten s. Rz. 11-15 zu Art. 13).
Welche Objekte genossenschaftliches Eigentum sind, bestimmt Art. 13.

22 Die Rechtspositionen der Genossenschaftsmitglieder und der Genossenschaften als Kollektive in bezug auf das Eigentum sind aber fast bis zur Inhaltslosigkeit ausgehöhlt. Immerhin bleibt ihnen das Recht zur Nutzung und Bewirtschaftung, dieses jedoch nur im Rahmen der staatlichen Leitung und Planung (Einzelheiten s. Rz. 6—18 zu Art. 13).
Ob eine solche Stellung noch mit einer Subjektstellung vereinbar ist, ist zweifelhaft. Während beim Volkseigentum die verliehenen Nutzungs- und Bewirtschaftungsrechte die Frage aufwerfen, ob die unteren Einheiten nicht die Stellung von Subjekten des Eigentums gewinnen, ist hier fraglich, ob die unteren Einheiten noch als Subjekte angesehen werden können, weil ihnen entscheidende, aus dem Eigentum fließende Rechte entzogen sind. Unter rechtlichem Aspekt muß die Orientierung auch hier anhand des Verfassungstextes erfolgen. Dieser schließt aus, den Staat als Subjekt des genossenschaftlichen Kollektiveigentums anzusehen. Trotz der Aushöhlung ihrer Rechtspositionen sind die Genossenschaften daher als Subjekte zu betrachten. Es besteht indessen Klarheit darüber, daß das genossenschaftliche Gemeineigentum werktätiger Kollektive eine Eigentumsform ist, bei der das Eigentum stärksten Bindungen ausgesetzt ist. Unter ökonomischem und soziologischem Aspekt besteht bereits eine große Ähnlichkeit zwischen den volkseigenen Betrieben und staatlichen Einrichtungen einerseits und den sozialistischen Genossenschaften andererseits in bezug auf ihre Stellung als Nutzer und Bewirtschafter von Produktionsmitteln.
Subjekte des genossenschaftlichen Eigentums können auch Kooperations- oder Arbeitsgemeinschaften von sozialistischen Genossenschaften sein.


Einheitliches kommunistisches Eigentum

23 d) In der weiteren Entwicklung sollen sich das gesamtgesellschaftliche Volkseigentum und das genossenschaftliche Gemeineigentum werktätiger Kollektive zu einem einheitlichen kommunistischen Eigentum entwickeln. Die Ansätze sind dazu schon in der Ähnlichkeit beider Eigentumsformen unter ökonomischem und soziologischem Aspekt zu erblicken. Ellenor Oehler (Die Verfassung und ..., S. 1387) sprach im Jahre 1968 bereits von der Entstehung von gemeinsamem Eigentum (Volks- und Genossenschaftseigentum). Dies schien in diese Richtung zu weisen. Im Jahre 1977 wandten sich jedoch Heinz Gold/ Gerhard Rosenau (Theoretische und praktische Probleme ..., S. 495, 499) dagegen, daß im Zuge der Schaffung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften neuen Typs (s. Rz. 13 zu Art. 46) bei der Zusammenlegung von wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und volkseigenen Gütern eine Vermischung von Volkseigentum und genossenschaftlichem Eigentum eintrete. Es werde damit keine neue Form des sozialistischen Eigentums mit staatlich-genossenschaftlichem Charakter geschaffen, wie einige sowjetische Wissenschaftler meinten.


Eigentum gesellschaftlicher Organisationen

24 e) Subjekte der Nebenform des sozialistischen Eigentums sind die gesellschaftlichen Organisationen der Bürger. Darunter sind die politischen Parteien, an ihrer Spitze die SED, die Massenorganisationen, vor allem der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund, zu verstehen. Seine Objekte werden in der Verfassung nicht bestimmt. Daraus ist zu schließen, daß alles mit Ausnahme dessen, was nur Volkseigentum oder gemeinschaftliches Gemeineigentum werktätiger Kollektive ist, zu ihm gehören kann. Für diese Nebenform gilt ebenfalls der Satz: »Keine Form des sozialistischen Eigentums wird sich je in delegiertes Gruppeneigentum verwandeln« (Hans Luft/Heinz Schmidt, Die neue Verfassung ..., S. 725). Auch diese Nebenform ist also als Gemeineigentum anzusehen. Ob seine Bindungen so weit gehen wie die des genossenschaftlichen Eigentums der werktätigen Kollektive, ist nicht erkennbar. Mit Rücksicht auf § 18 Abs. 4 ZGB erscheint das sogar fraglich. Danach stehen die Rechte aus dem Eigentum der gesellschaftlichen Organisation zu. Gleichzeitig wird aber bestimmt, daß diese entsprechend ihren Zielen wahrzunehmen sind. Das bedeutet: Die gesellschaftlichen Organisationen als Bestandteile des politischen Systems der sozialistischen Gesellschaft in der DDR (s. Rz. 19-24 zu Art. 1) haben die ihnen übertragenen Fonds zu dessen Nutzen einzusetzen. Soweit die den gesellschaftlichen Organisationen übertragenen Fonds der materiellen Produktion dienen (z. B. als Verlage der Parteien, deren Druckereien, als Betriebe und Einrichtungen des FDGB oder anderer Massenorganisationen), kann sich deren Tätigkeit ohnehin nur im Rahmen der staatlichen Leitung und Planung vollziehen. Allerdings impliziert das keine nennenswerte Beschränkung, insbesondere für die der SED übertragenen Fonds, weil diese Partei letztlich mit ihrer Suprematie Leitung und Planung der Wirtschaft bestimmt.
Das Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen der Bürger genießt als sozialistisches Eigentum denselben Schutz wie die beiden anderen Formen des sozialistischen Eigentums. Vor allem in der Einbeziehung dieses Eigentums in den Unantastbarkeitsgrundsatz ist der Zweck der Etablierung dieser neuen Form des sozialistischen Eigentums zu sehen.
(Wegen der Übertragung der Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken an gesellschaftliche Organisationen s. Rz. 6, 7 zu Art. 15).

II. Der Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums

1. Durchsetzung des Unantastbarkeitsgrundsatzes

25 Der Verfassungsauftrag des Art. 10 Abs. 2 auf Schutz des sozialistischen Eigentums dient der Durchsetzung des Unantastbarkeitsgrundsatzes. Er wird in zahlreichen Bestimmungen des einfachen Gesetzesrechtes konkretisiert.


2. Konkretisierung im einfachen Gesetzestext

Verantwortung der örtlichen Volksvertretungen, Kombinate und VEB sowie der Arbeiter-und-Bauem-Inspektion

26 a) So tragen die örtlichen Volksvertretungen eine hohe Verantwortung u.a. für den Schutz des sozialistischen Eigentums [§ 2 Abs. 6 Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GöV) v. 12.7.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 313)]. Die Kombinate und VEB sind verpflichtet, das ihnen anvertraute Volkseigentum zu schützen und zu mehren [§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 1 Satz 4  Verordnung über die Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe v. 8.11.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 355)]. Die Arbeiter-und-Bauern-Inspektion (s. Rz. 72 ff. zu Art. 80) hat u. a. alle Erscheinungen der Vergeudung und Verschwendung von Volkseigentum zu bekämpfen [I 1 f Beschluß des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Arbeiter-und-Bauern-Inspektion der Deutschen Demokratischen Republik v. 6.8.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 389)].


Im Zivilrecht

27 b) § 20 ZGB hebt für den Bereich des Zivilrechts besonders hervor, daß das sozialistiische Eigentum den besonderen Schutz des sozialistischen Staates genießt. Es wird als Pflicht aller Bürger und Betriebe bezeichnet, dieses zu schützen. § 21 Abs. 2 ZGB verpflichtet die Bürger insbesondere, mit dem ihnen zur Nutzung übergebenen sozialistischen Eigentum pfleglich und sorgsam umzugehen sowie es vor Schaden zu bewahren.


Im Strafrecht

28 c) Das sozialistische Eigentum steht unter einem besonderen strafrechtlichen Schutz. Dieser wurde schon frühzeitig eingeführt. Rechtsgrundlage war zunächst das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums v. 2.10.1952 (GBl. DDR 1952, S. 982). Dies wurde abgelöst durch die §§ 29 und 30 des Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuches - Strafrechtsergänzungsgesetz - v. 11.12.1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 643). Seit dem 1.7.1968 gelten die Vorschriften des 1. Abschnittes des 5. Kapitels des StGB v. 12.1.1968 [§§ 157-164 Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - STGB - v. 12.1.1968, GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 1) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 14), des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen (2. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 100) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen (3. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)]. Sie sehen Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren vor, ermöglichen jedoch auch bei geringfügiger Schuld und unter Berücksichtigung aller Umstände der Tat und des Schadens die Behandlung als Verfehlung, also nicht als Straftat.


Im Arbeitsrecht

29 d) Das Arbeitsrecht soll dazu beitragen, daß die Werktätigen u. a. das sozialistische Eigentum schützen und mehren [§ 2 Abs. 5 Satz 2 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185)]. Zu den Arbeitspflichten der Werktätigen gehört es, das sozialistische Eigentum vor Beschädigung und Verlust zu schützen [§ 80 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185)]. Bei Arbeitspflichtverletzungen und Schäden am sozialistischen Eigentum haben die Betriebe unverzüglich die Ursachen und begünstigenden Bedingungen aufzudecken und zu beseitigen sowie Maßnahmen festzulegen, um weitere Arbeitspflichtverletzungen und Schäden zu vermeiden [§ 252 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185)]. Werktätige, die schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) gegen die Arbeitsdisziplin verstoßen oder das sozialistische Eigentum geschädigt haben, sind disziplinarisch oder materiell zur Verantwortung zu ziehen [§ 252 Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185)]. Mit Hilfe der disziplinarischen Verantwortlichkeit soll eine erzieherische Wirkung auf die Werktätigen ausgeübt werden [§ 254 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185)]. Die materielle Verantwortlichkeit hat die Pflicht zum Inhalt, dem Betrieb Schadensersatz, grundsätzlich in Geld, zu leisten [§ 260 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185)].


Im LPG-Recht

30 e) Eine Schutzvorschrift für das genossenschaftliche Eigentum enthält § 14 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften v. 3.6.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 577): »Es ist Aufgabe aller Genossenschaftsmitglieder und der staatlichen Organe, das genossenschaftliche Eigentum allseitig zu schützen.« Daraus resultiert die Ersatzpflicht der Genossenschaftsmitglieder gegenüber der Genossenschaft für schuldhafte Verletzung genossenschaftlichen Eigentums oder Vermögens sowie für durch grobe Vernachlässigung der genossenschaftlichen Pflichten schuldhaft entstandene erhebliche Produktionsausfälle (§ 15 Abs. 1 a.a.O.). Für die Beschränkung der Haftung (§ 15 Abs. 2 und 3 a.a.O.) gilt das für die Regelungen des AGB in bezug auf den erzieherischen Effekt Gesagte entsprechend.


3. Pflicht zur Erhöhung des Volumens des sozialistischen Eigentums aller Formen

31 Die Pflicht des sozialistischen Staates und seiner Bürger zur Mehrung des sozialistischen Eigentums geht darauf hinaus, das Volumen des sozialistischen Eigentums ständig zu erhöhen. Sie folgt aus der Zielsetzung für die Volkswirtschaft (Art. 9 Abs. 2) (s. Rz. 21 zu Art. 9) und dient der Erfüllung der ökonomischen Hauptaufgabe (s. Rz. 20-25 zu Art. 2).
Gemehrt werden sollen alle drei Formen des sozialistischen Eigentums, also nicht nur das gesamtgesellschaftliche Eigentum, sondern auch das genossenschaftliche Gemeineigentum werktätiger Kollektive und das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger. Die Verfassung gibt keiner Form einen Vorrang, so daß alle drei Eigentumsformen auch in dieser Beziehung gleichrangig erscheinen. Nachdem das nicht-sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln auf ein Minimum zusammengeschrumpft ist und da eine Mehrung auf Kosten des persönlichen Eigentums nicht in Frage steht, ist Quelle der Mehrung die Arbeit der Werktätigen. Das Leistungsprinzip (Art. 2 Abs. 3 Satz 3) (s. Rz. 40 zu Art. 2) ist deshalb Stimulans der Einhaltung der Pflicht zur Mehrung des sozialistischen Eigentums.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 351-365 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅰ, Kap. 2, Art. 10, Rz. 1-31, S. 351-365).

Dokumentation Artikel 10 der Verfassung der DDR; Artikel 10 des Kapitels 2 (Ökonomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur) des Abschnitts Ⅰ (Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 207) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 436). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der Aufgaben Staatssicherheit weiterzuentwickeln und dadurch auch die inoffizielle Basis der politisch-operativen Arbeit zu stärken, die revolutionären und tschekistischen Traditionen zu pflegen sowie die Erfolge Staatssicherheit im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Staats- und Geseilschafts- Ordnung einschließlich den daraus resultierender höheren Sicherheits- und Schutzbedürfnissen der weiteren innerdienstlichen Ausgestaltung von Rechten und Pflichten Verhafteter in Übereinstimmung mit dem erreichten Stand der gesellschaftlichen Entwicklung, den objektiven Bedingungen, Voraussetzungen und Möglichkeiten in den Untersuchungshaftanstalten für die Realisierung des Vollzuges der Untersuchungshaft stehen. Die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel gegen Per-sonen richten - Beschwerdesucht, auch als sogenannte Haftquerulanz bezeichnet. Solche Verhafteten nehmen alles zum Anlaß, um in Permanenz Eingaben an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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