(1) Richter kann nur sein, wer dem Volk und seinem sozialistischen Staat treu ergeben ist und über ein hohes Maß an Wissen und Lebenserfahrung, an menschlicher Reife und Charakterfestigkeit verfügt.
(2) Die demokratische Wahl aller Richter, Schöffen und Mitglieder gesellschaftlicher Gerichte gewährleistet, daß die Rechtsprechung von Frauen und Männern aller Klassen und Schichten des Volkes ausgeübt wird.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 155
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I. Vorgeschichte

1. Unter der Verfassung von 1949

1 a) Nach Art. 128 der Verfassung von 1949 konnte Richter nur sein, wer nach seiner Persönlichkeit und Tätigkeit die Gewähr dafür bot, daß er ein Amt gemäß den Grundsätzen der Verfassung ausübte. Art. 129 a.a.O. legte der Republik die Verpflichtung auf, durch den Ausbau der juristischen Bildungsstätten dafür Sorge zu tragen, daß Angehörige aller Schichten des Volkes die Möglichkeit hatten, die Befähigung zur Ausübung des Berufes als Richter, Rechtsanwalt und Staatsanwalt zu erlangen.

2 b) Einfache Gesetzgebung. § 11 des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 2.10.1952 (GBl. DDR 1952, S. 983) präzisierte die Voraussetzungen, die an die Persönlichkeit und die Ausbildung der Richter zu stellen waren. Danach mußte ein Richter nach seiner Persönlichkeit und Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß er sein Amt gemäß den Grundsätzen der Verfassung ausübte und sich vorbehaltlos für die Ziele der DDR einsetzte. Voraussetzung für die Tätigkeit als Richter war der Erwerb einer juristischen Ausbildung auf einer dazu bestimmten Ausbildungsstätte. § 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes v. 1.10.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 753) präzisierte die Voraussetzungen für das Amt des Richters. Danach mußte der Richter nicht nur die Gewähr dafür bieten, daß er sein Amt gemäß den Grundsätzen der Verfassung ausübte, sondern auch dafür, daß er sich vorbehaltlos für den Sieg des Sozialismus in der DDR einsetzte und der Arbeiter-und-Bauern-Macht treu ergeben war. Vorgeschrieben wurde ferner außer dem Erwerb einer praktischen Ausbildung die Bewährung während der vorgeschriebenen Vorbereitungszeit und die Vollendung des 25. Lebensjahres. Das Gesetz über die Verfassung der Gerichte der DDR (Gerichtsverfassungsgesetz - GVG) vom 17.4.1963 [Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 45), in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 97), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - v. 11. 6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 229) und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 17. Dezember 1969 v. 17.12.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 5)] legte die Voraussetzungen für die Ausübung einer Tätigkeit als Richter so fest, wie sie auch unter der Verfassung von 1968 bis zum 31.10.1974 galten.


2. Entwurf

3 Im Entwurf trug der Art. 94 die Nr. 95. Änderungen sind nicht zu verzeichnen.

II. Die Voraussetzungen für das Amt des Richters

4 Art. 94 stellt auf verfassungsrechtlicher Grundlage die Voraussetzungen für die Tätigkeit des Richters auf. Es handelt sich dabei um die Voraussetzungen, die bei seiner Wahl (s. Rz. 8-10 zu Art. 95) und bei seiner Amtsführung erfüllt sein müssen.


1. Grundsatzbestimmung und ihre Präzision

5 Wenn in Art. 94 Abs. 1 vom Richter verlangt wird, daß er dem Volk und seinem sozialistischen Staat treu ergeben ist, so wird damit lediglich eine Grundsatzbestimmung gegeben. Sie wird präzisiert durch die Vorschriften des GVG von 1974 [Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) - v. 27.9.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 457)] und der Militärgerichtsordnung [Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufgaben, Zuständigkeit und Organisation der Militärgerichte (Militärgerichtsordnung) v. 27.9.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 481)]. Das GVG (§ 44 Abs. 1) wiederholt Art. 94 Abs. 1 und erstreckt die dort genannten Voraussetzungen auch auf die Schöffen, die nach Art. 96 Abs. 2 (s. Erl. zu Art. 96) die Funktion eines Richters in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter ausüben. Als weitere Voraussetzungen für das Richteramt nennt das GVG (§ 44 Abs. 2), daß die Persönlichkeit den an einen Richter gestellten Anforderungen entspricht, eine juristische Ausbildung auf einer dazu bestimmten Ausbildungsstätte erworben worden und das Wahlrecht gegeben ist.
Nach der Militärgerichtsordnung (§ 16) sind die bei den Militärgerichten und in der Hauptabteilung Militärgerichte beim Ministerium der Justiz tätigen Militärpersonen Angehörige der Nationalen Volksarmee, für die die entsprechenden militärischen Bestimmungen gelten, soweit die Militärgerichtsordnung nichts anderes bestimmt.


2. Anforderungen an die Persönlichkeit

6 Die Anforderungen an die Persönlichkeit sind erfüllt, wenn zu erwarten ist, daß die Grundpflichten erfüllt werden. Nach dem GVG (§ 45) sind die Richter und Schöffen verpflichtet, in ihrer Rechtsprechung die sozialistische Gesetzlichkeit zu verwirklichen und sich aktiv für die Erfüllung der Aufgaben des Gerichts einzusetzen, das sozialistische Recht zu erläutern, eng mit den Werktätigen zusammenzuarbeiten und das Vertrauensverhältnis zu ihnen ständig zu festigen, aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und die Staatsdisziplin zu wahren. Speziell von den Militärrichtern und Militärschöffen verlangt die Militärgerichtsordnung (§ 18), daß sie durch ihre Entscheidungen zur Verwirklichung des sozialistischen Rechts beitragen und eine wirksame Rechtserziehung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee, der Grenztruppen und der Organe des Wehrersatzdienstes leisten. Ferner haben sie mit den Kommandeuren und den militärischen Kollektiven zusammenzuarbeiten und dadurch an der Festigung der militärischen Disziplin und Ordnung aktiv mitzuwirken.


3. Juristische Ausbildung

7 Eine juristische Ausbildung wird nur von den Richtern (Berufsrichter) verlangt. Die Ausbildungsstätten sind die rechtswissenschaftlichen Sektionen der Universitäten Berlin, Halle, Jena und Leipzig.

8 a) Die Aus- und Weiterbildung der »juristischen Kader in den Rechtspflegeorganen«, also auch der Richter, ist im Beschluß des Präsidiums des Ministerrates vom
28.5.1969 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1969, Heft 9, S. 34, 36) sowie in der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen und dem Ministerium der Justiz vom 9.6.1969 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1969, Heft 9, S. 34, 36) geregelt (Einzelheiten bei Helmut Seidemann/Kurt Ziemen, Das System der Aus- und Weiterbildung der Juristen in den Rechtspflegeorganen). Danach ist für die Ausbildung ein vierjähriges rechtswissenschaftliches Direktstudium, in das drei Praktika einbezogen sind, und eine einjährige an das Direktstudium anschließende Assistentenzeit erforderlich.

9 b) Seit dem 1.9.1974 gilt für das Studium der »Studienplan für die Grundstudieneinrichtung Rechtswissenschaft«. Im einzelnen sieht dieser die Ausbildung in folgenden Grundlagengebieten vor:
- Dialekischer und Historischer Materialismus, Politische Ökonomie des Kapitalismus und des Sozialismus, Wissenschaftlicher Kommunismus/Grundlehren der Geschichte der Arbeiterbewegung;
- Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Staats- und Rechtstheorie, Staats- und Rechtsgeschichte, Geschichte der staats- und rechtstheoretischen Anschauungen, Staatsrecht der DDR, Staatsrecht der UdSSR, Staatsrecht imperialistischer Staaten, Staatsrecht junger Nationalstaaten;
- Verwaltungsrecht, Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft sowie staatsanwalt-schaftliche Aufsicht, Finanzrecht, Wirtschaftsrecht, wissenschaftlich-technischer Rechtsschutz, Arbeitsrecht, LPG-Recht, Bodenrecht, Landeskulturrecht, Zivilrecht, Familienrecht, Urheberrecht, Internationales Privatrecht, Zivilprozeßrecht, Kriminologie/Strafrecht, Strafverfahrensrecht, Völkerrecht, internationales Wirtschafts-, Währungs- und Finanzrecht;
- Marxistisch-leninistische Ethik, Einführung in die Psychologie.
Hinzu kommt eine fachrichtungsgemäße Spezialisierung in zwei Fachrichtungen: Die Fachrichtung Rechtswissenschaft (Justiz) und die Fachrichtung Rechtswissenschaft (Wirtschaft). Die Justizjuristen werden in Berlin und Jena, die Wirtschaftsjuristen in Leipzig und Halle ausgebildet. Die angehenden Justizjuristen erhalten u. a. eine gründlichere Ausbildung in Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht, die angehenden Wirtschaftsjuristen in Wirtschaftsrecht. Außerdem gibt es spezifische Lehrgebiete, für die Fachrichtung Justiz z. B. Kriminalistik und Strafvollzugsrecht, für die Fachrichtung Wirtschaft z.B. EDV/Informationsverarbeitung.
Die Wissensvermittlung erfolgt durch Vorlesungen, Seminare und Übungen. Dem Selbststudium dienen Lehrbücher, die in den letzten Jahren vermehrt erschienen sind und auch in dieser Auflage des Kommentars häufig zitiert werden konnten.

10 c) Alle Studenten der Rechtswissenschaft müssen ein vierwöchiges Praktikum bei den örtlichen Organen der Staatsmacht (im 2. Studienjahr), die Studenten der Fachrichtung Justiz zusätzlich ein zwölfwöchiges Praktikum bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft und die Studenten der Fachrichtung Wirtschaft ein ebenfalls zwölfwöchiges Praktikum in den volkseigenen Betrieben und beim Staatlichen Vertragsgericht absolvieren (im 3. Studienjahr).

11 d) Das Prüfungswesen ist einheitlich gestaltet (Prüfungsordnung vom 3.1.1975). Es werden Zwischen- und Abschlußprüfungen sowie die Hauptprüfung durchgeführt, die zwar den Besonderheiten der beiden Fachrichtungen Rechnung tragen, aber doch unter weitgehend gleichen Bedingungen erfolgen. Die Studenten beider Fachrichtungen erwerben den gleichen Hochschulabschluß (Diplom) mit der gleichen Berufsbezeichnung »Diplomjurist«.

12 e) In der Zukunft soll der Befähigung der Studenten zur Auseinandersetzung mit dem »Imperialismus und der bürgerlichen Ideologie« grundsätzlich noch mehr als bisher Beachtung geschenkt werden. Die angehenden Juristen in der DDR haben also die Pflicht, sich eingehend mit dem Recht und der Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland, freilich aus der parteilichen Sicht der dortigen Inhaber der politischen Gewalt, zu beschäftigen, während in der Juristenausbildung hierzulande die Beschäftigung mit dem DDR-Recht nur selten gefordert wird.
(Wegen weiterer Einzelheiten s. Willi Büchner-Uhder/Rolf Schüsseler, Neuer Studienplan für die Grundstudienrichtung Rechtswissenschaft; Willi Büchner-Uhder, Zur Erziehung und Ausbildung an den staats- und rechtswissenschaftlichen Sektionen).

13 f) Bevor das Richteramt erlangt wird, hat sich der Anwärter einer Assistentenzeit zu unterziehen. Sie beträgt ein Jahr und wird ohne ein weiteres Examen abgeschlossen [Anordnung über die Assistentenzeit für Hochschulabsolventen an den Kreisgerichten der Deutschen Demokratischen Republik - Richterassistentenordnung - v. 24.1.1978 (GBl. DDR I 1978, S. 88)]. Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Zur Richterassistentenordnung ergingen mit Wirkung vom 1.9.1981 neue Ausbildungsrichtlinien [v. 30.4.1981 (Rundverfügung des Ministers der Justiz Nr. 2/81)] (Einzelheiten in ROW 1/1982, S. 29).

14 g) Zur Entwicklung »hochqualifizierter Kader für Wissenschaft und Praxis« kann die Ausbildung in einem sechsjährigen Studium, das vom 4. Studienjahr als Forschungsstudium gilt, fortgeführt werden. Die Weiterbildung kann in einem achtzehnmonatigen postgradualen Studium, in vier- bis sechswöchigen Führungskaderlehrgängen und sonstigen Veranstaltungen und Fachlehrgängen betrieben werden.


4. Lebenserfahrung, Reife, Charakterfestigkeit

15 Das Erfordernis von Lebenserfahrung und Reife ließ es unter der Geltung des GVG von 1963 (§ 48) geraten sein, die Erlangung eines Mindestalters von 25 Jahren zu einer Voraussetzung für die Erlangung des Richteramtes zu machen. Das GVG von 1974 schreibt ein Mindestalter nicht mehr vor, sondern verlangt nur das Wahlrecht, das heißt der Sache nach das passive Wahlrecht. Dieses beginnt nach Art. 22 mit der Vollendung des 18. Lebensjahres [Ebenso § 4 Gesetz über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Wahlgesetz - v. 24.6.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 301) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (3. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)]. Da in diesem Alter wohl kaum Lebenserfahrung und Reife vorliegen können, ist die Entscheidung über das Vorhandensein dieser Eigenschaften allein in das Ermessen der Organe gestellt, die über die Vorschläge zur Richterwahl und über die Wahl selbst zu entscheiden haben (s. Rz. 8, 9 zu Art. 95). Das gilt genauso, der Natur der Sache nach schon seit jeher, für die Voraussetzung der Charakterfestigkeit.

III. Garantie für die Ausübung der Rechtsprechung durch Angehörige aller Klassen und Schichten

1. Garantie durch Wahl

16 Während Art. 129 der Verfassung von 1949 den Ausbau der juristischen Bildungsstätten für die Angehörigen aller Schichten des Volkes vorschrieb, was in der Verfassung von 1968/1974 durch Art. 26 abgedeckt wird, und damit mittelbar eine Chance für sie schuf, Richter zu werden, sieht Art. 94 Abs. 2 eine Garantie vor. Sie soll in der demokratischen Wahl aller Richter, Schöffen und Mitglieder gesellschaftlicher Gerichte gewährleistet sein. Art. 94 Abs. 2 führt so zu Art. 95.


2. Soziologische Zusammensetzung der Richterschaft

17 Über die soziologische Zusammensetzung der Richterschaft liegen folgende Angaben vor: Von den im Frühjahr 1979 neugewählten Direktoren, Richtern und Schöffen der Kreisgerichte sowie der Mitglieder der Schiedskommissionen werden 82,3 Prozent ihrer sozialen Herkunft nach der Arbeiterklasse zugerechnet oder waren selbst in der materiellen Produktion tätig (Herbert Kern, Die sozialistische Staats- und Rechtsordnung beständig festigen, S. 437). Im Jahre 1974 wurden durch Frohmut Müller (Zu den Wahlen der Richter und Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen, S. 588) von den 858 Direktoren und Richtern der Kreisgerichte ihrer sozialen Herkunft nach 75 Prozent den Arbeitern, 14 Prozent den Angestellten, 3,9 Prozent den »werktätigen« Bauern, 1,2 Prozent der »Intelligenz« und 5,9 Prozent anderen werktätigen Schichten zugerechnet. Detaillierte Angaben für die Richter liegen für 1979 nicht vor. Von den 46 000 Schöffen sollen 1974 40,7 Prozent Industriearbeiter, 1979 von den 49 700 Schöffen 52 Prozent Arbeiter, 30,7 Prozent Angestellte, 8,4 Prozent Angehörige der Intelligenz und 6,1 Prozent Mitglieder von Produktionsgenossenschaften gewesen sein. Von den 55 000 Mitgliedern der 1974 gewählten Schiedskommissionen sollen 32,6 Prozent Industriearbeiter gewesen sein. Für 1979 wird folgendes Zahlenverhältnis mitgeteilt: 38,9 Prozent Arbeiter, 26 Prozent Angestellte, 17,2 Prozent Mitglieder von Produktionsgenossenschaften und 8,3 Prozent Angehörige der Intelligenz. Der jeweilige Rest muß auf »die anderen werktätigen Schichten« entfallen. Die Mitglieder der betrieblichen Konfliktkommissionen waren stets ausschließlich Arbeiter oder Angestellte. Das Verhältnis beider Gruppen wurde nie mitgeteilt. Von 1974 bis 1979 wird also eine Verstärkung des Anteils gemeldet, der der Arbeiterschaft zugerechnet wird.
Über den Anteil der Frauen machen die genannten Autoren folgende Angaben: Bei den Direktoren und Richtern der Kreisgerichte 1974 36 Prozent, 1979 50 Prozent, bei den Schöffen 1974 45,4 Prozent, 1979 51 Prozent. Der Frauenanteil ist also gewachsen.
Über die Parteizugehörigkeit teilt Herbert Kern (a.a.O.) mit, daß 1979 von den Direktoren und Richtern an den Kreisgerichten 95,8 Prozent, von den Schöffen 62,5 Prozent, von den Mitgliedern der Schiedskommissionen 51,4 Prozent der SED oder einer anderen Blockpartei angehörten.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1247-1264 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅳ, Art. 94, Rz. 1-17, S. 1247-1264).

Dokumentation Artikel 94 der Verfassung der DDR; Artikel 94 des Abschnitts Ⅳ (Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 220) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 454). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

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