(1) Die Volkskammer bestimmt durch Gesetze und Beschlüsse endgültig und für jedermann verbindlich die Ziele der Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Die Volkskammer legt die Hauptregeln für das Zusammenwirken der Bürger, Gemeinschaften und Staatsorgane sowie deren Aufgaben bei der Durchführung der staatlichen Pläne der gesellschaftlichen Entwicklung fest.
(3) Die Volkskammer gewährleistet die Verwirklichung ihrer Gesetze und Beschlüsse. Sie bestimmt die Grundsätze der Tätigkeit des Staatsrates, des Ministerrates, des Nationalen Verteidigungsrates, des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 24
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 29
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 15
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 6
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 32

I. Vorgeschichte

1. Unter der Verfassung von 1949

1 a) In der Verfassung von 1949 waren in Art. 63 in Form einer nicht abgeschlossenen Enumeration die wichtigsten Kompetenzen der Volkskammer aufgezählt. Zu ihnen gehörten: die Bestimmung der Grundsätze der Regierungspolitik und ihrer Durchführung; die Bestätigung und Überwachung und Abberufung der Regierung, welche letztere nach Art. 95 Abs. 1 mit der Annahme eines Mißtrauensantrages durch die Volkskammer herbeigeführt werden konnte; die Bestimmung der Grundsätze der Verwaltung und die Überwachung der gesamten Tätigkeit des Staates; das Recht zur Gesetzgebung, soweit nicht ein Volksentscheid stattfand (dazu auch Art. 81 der Verfassung von 1949); die Beschlußfassung über den Staatshaushalt, den Wirtschaftsplan, der nach Art. 88 Abs. 1 nur durch Gesetz beschlossen werden konnte, über Anleihen und Staatskredite der Republik und die Zustimmung zu Staats Verträgen; der Erlaß von Amnestien, die nach Art. 88 Abs. 2 stets eines Gesetzes bedurften; die Wahl des Staatsrates der Republik (bis zum Gesetz über die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.9.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 505) die Wahl des Präsidenten der Republik, die bis zum Gesetz über über die Auflösung der Länderkammer der Deutschen Demokratischen Republik  v. 8.12.1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 867) gemeinsam mit der Länderkammer vorgenommen wurde), die Wahl der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes der Republik und des Obersten Staatsanwaltes der Republik sowie deren Abberufung.

2 b) Im Zuge der endgültigen Durchsetzung des demokratischen Zentralismus als Strukturprinzip des Staatsaufbaues wurde in der Präambel des Gesetzes über die Rechte und Pflichten der Volkskammer gegenüber den örtlichen Volksvertretungen v. 19.1.1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 72) festgelegt, daß der Volkskammer als dem höchsten Organ der Staatsmacht in der DDR die Leitung der gesamten staatlichen Tätigkeit obliegt.

II. Die Kompetenz zur Gesetzgebung

1. Begriffe

4 a) Unter Gesetz im Sinne des Art. 49 Abs. 1 ist wie herkömmlich ein Akt zu verstehen, der eine abstrakte generelle Rechtsnorm oder meist ein Bündel von solchen enthält und in dem in der Verfassung (hier in Art. 65) festgelegten Verfahren zustandekommt.

5 b) Unter einem Beschluß im Sinne des Art. 49 Abs. 1 ist die konkrete Entscheidung einer speziellen Frage oder eines Bündels von solchen zu verstehen. Nach dem Wörterbuch zum sozialistischen Staat (Stichwort »Beschluß«) enthalten Beschlüsse in der Regel sachlich und zeitlich begrenzte Maßnahmen, die sich aus der generellen Verantwortung der beschließenden Organe ergeben. Ihr Inhalt kann unterschiedlicher Natur sein. So hat die Volkskammer Beschlüsse nach ihr gegebenen Berichten und den darin enthaltenen Vorschlägen gefaßt [Beispiele: Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zu dem Bericht des Vorsitzenden des Ministerrates der DDR über neue Probleme des Planungssystems und der Bilanzierung sowie der Eigenverantwortung der Betriebe v. 10.6.1968 (GBl. DDR I 1968, S. 261), Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Bericht des Ministers für Volksbildung über die Ergebnisse der Einführung neuer Lehrpläne und Lehrmethoden an den zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen v. 11.6.1968 (GBl. DDR I 1968, S. 262), Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Bericht des Abgeordneten Dr. Günter Mittag über Grundsätze für die Berufsausbildung im einheitlichen sozialistischen Bildungssystem v. 11.6.1968 (GBl. DDR I 1968, S. 262), Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zu den v. Vorsitzenden des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik in der 10.Sitzung der Volkskammer am 9.August 1968 unterbreiteten Vorschläge v. 9.8.1968 (GBL I 1968, S. 277), Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zu dem in der 10. Sitzung der Volkskammer am 9.August 1968 erstatteten Bericht des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten über Fragen des Kampfes um die europäische Sicherheit v. 9.8.1968 (GBl. DDR I 1968, S. 277), Beschluß der 15.Tagung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zu dem Bericht des Vorsitzenden des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten der Volkskammer v. 17.12.1969 (GBl. DDR I 1969, S. 269), Beschluß der 16.Tagung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 21.3.1970 (GBl. DDR I 1970, S. 17)]. Derartige Beschlüsse sind seit 1970 kaum mehr zu verzeichnen. Durch Beschluß hat die Volkskammer auch über die Aufhebung eines Gesetzes entschieden. Dabei wurde gleichzeitig ein anderes Staatsorgan beauftragt, die Rechtvorschriften zu erlassen, die das aufgehobene Gesetz ersetzen sollten [Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zur Aufhebung des Gesetzes v. 21.April 1950 über die Regelung des Zahlungsverkehrs v. 12.5.1969 (GBl. DDR I 1969, S. 28)]. Die Volkskammer verlängerte durch Beschluß die Legislaturperioden der örtlichen Volksvertretungen [Mit Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik über die Verlängerung der Wahlperioden der Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen v. 24.9.1969 (GBl. DDR I 1969, S. 49), mit dem die Volkskammer von § 1 Abs. 1 des Wahlgesetzes v. 31.7.1963 (GBl. DDR I 1963, S. 97) abwich, demzufolge die Wahlperiode der genannten örtlichen Volksvertretungen vier Jahre beträgt. Auf Vorschlag des Staatsrates beschloß die Volkskammer, die Wahlen zu diesen am 22.3.1970 durchzuführen, obwohl die vorangegangenen Wahlen bereits am 10.10.1965 stattgefunden hatten. Mit Beschluß v. 19.6.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 462) verlängerte die Volkskammer die damalige Wahlperiode der Bezirkstage um ein Jahr]. Sie beauftragte den Ministerrat durch Beschluß, Rechtsvorschriften neu zu fassen und bekanntzugeben [Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zur Neufassung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Steuern und Abgaben v. 16.9.1970 (GBl. DDR I 1970, S. 361)]. Ferner beschloß sie Zustimmungserklärungen außenpolitischer Natur [Erklärung der Volkskammer der DDR zum Aufruf des Zentralkomitees der KPdSU, des Präsidiums des Obersten Sowjets und der Regierung der UdSSR an die Völker, Parlamente und Regierungen (zum 30.Jahrestag der Befreiung) v. 19.6.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 457); Zustimmungserklärung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Stockholmer Appell des Weltfriedensrates v. 31.Mai bis 2.Juni 1975 v. 24.6.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 306); Erklärung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum neuen Friedensappell der Sowjetunion v. 21.12.1977 (GBl. DDR I 1977, S. 413)]. Nach der Neubildung des Ministerrats sprach sie ihr Vertrauen durch Beschluß aus [Vertrauensentschließung der Volkskammer zur Erklärung des Vorsitzenden des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik v. 29.11.1971 (GBl. DDR I 1971, S. 199); Vertrauensentschließung der Volkskammer zur Erklärung des Vorsitzenden des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 1.11.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 481); Vertrauensentschließung der Volkskammer zur Erklärung des Vorsitzenden des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 26.6.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 265)]. Beschlossen hat die Volkskammer über die zweite Lesung von Gesetzen, wobei der Entwurf vor der zweiten Lesung der Bevölkerung zur Erörterung unterbreitet wurde (Art. 65 Abs. 3) [Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Entwurf des »Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik« v. 14.12.1972 (GBl. DDR I 1972, S. 290); Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zur 1.Lesung des Entwurfes des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik v. 27.9.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 475)]. Schließlich hat die Volkskammer Beschlüsse aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gefaßt [So die jährlichen Beschlüsse, durch die die Haushaltsrechnung nach § 3 Abs. 3 Gesetz über die Staatshaushaltsordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 13.12.1968 (GBl. DDR I 1968, S. 383) bestätigt und dem Ministerrat Entlastung erteilt wird, so etwa: Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik über die Bestätigung der Haushaltsrechnung für das Jahr 1976 und die Entlastung des Ministerrates v. 21.12.1977 (GBl. DDR I 1977, S. 420); Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik über die Bestätigung der Haushaltsrechnung für das Jahr 1977 und Entlastung des Ministerrats v. 13.10.1978 (GBl. DDR I 1978, S. 382); Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik über die Bestätigung der Haushaltsrechnung für das Jahr 1980 und Entlastung des Ministerrates v. 26.6.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 265)].


2. Charakter der Gesetze und Beschlüsse

6 a) Wenn nach Art. 49 Abs. 1 durch Gesetze und Beschlüsse die Ziele der Entwicklung der DDR bestimmt werden sollen, wird damit über deren Inhalt ausgesagt, daß dieser grundsätzlicher Natur sein soll. Damit besteht der Anschluß an Art. 48 Abs. 1 Satz 2. Insbesondere Gesetze sollen grundsätzliche Regelungen bringen, von denen angenommen werden kann, daß sie für einen längeren Zeitraum gelten werden. Vor allem sind die komplexen Regelungen im Zuge des Ausbaues des sozialistischen Rechtssystems (s. Rz. 58-62 zu Art. 19) in Gestalt eines formalen Gesetzes beschlossen worden.

7 b) Zu den Gesetzen, die Ziele der Entwicklung der DDR festlegen, gehören auch die Wirtschaftspläne und der jährliche Staatshaushaltsplan, obwohl diese im Gegensatz zur Verfassung von 1949 in der Verfassung von 1968/1974 nicht aufgeführt sind. Für den Staatshaushalt legt indessen § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatshaushaltsordnung der DDR vom 13.12.1968 (GBl. DDR I 1968, S. 383) fest, daß die Volkskammer das Gesetz darüber für das jeweilige Jahr zu beschließen hat.

8 c) Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sind »endgültig«. Die Volkskammer hat grundlegende Gesetze vor ihrer Verabschiedung zwar einer Volksdiskussion zu unterwerfen (Art. 65 Abs. 3) und kann auch nach Art. 53 die Durchführung von Volksabstimmungen über Gesetze beschließen. Hat sie sich jedoch entschlossen, über ein Gesetz selbst zu entscheiden, so ist diese Entscheidung unanfechtbar.

9 d) Die Wendung »für jedermann verbindlich« bedeutet, was herkömmlich allgemeinverbindlich genannt wird. Jeder, der der Staatsmacht der DDR unterworfen ist, ist verpflichtet, den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer durch Tun oder Lassen nachzukommen.


3. Rangordnung der Normen

10 a) Die Vielzahl der möglichen Formen und der zur Rechtsetzung befugten Organe (s. Rz. 14 zu Art. 48) wirft die Frage nach der Rangordnung der Normen auf. Karl Bön-ninger (Rechtsnorm und Verwaltungsanweisung, S. 347) vertrat zwar die Ansicht, im Interesse einer praktischen Unverbrüchlichkeit der gesellschaftlichen Verhältnisse, die durch eine Rechtsnorm geregelt seien, müsse normativ festgelegt werden, welche Norm höherrangig sei, also vorrangig. Er meinte aber weiter, im sozialistischen Staat gebe es keinen Grundsatz und brauche es auch keinen zu geben, nach dem eine Rechtsnorm jeweils ausdrücklich auf eine höherrangige Rechtsnorm zurückführbar sein müsse. So wurden die vom Ministerrat oder seinem Präsidium erlassenen Verordnungen lange Zeit hindurch den Gesetzen der Volkskammer gegenüber als gleichrangig behandelt. Wie Gottfried Zieger (Die Regierung der SBZ als Organ der Gesetzgebung) hervorhebt, distanzierten sich einige Verordnungen sogar eindeutig von den Gesetzen, die sie aufhoben [Beispiel: Verordnung über die Ermäßigung des Ablieferungssolls von Getreide für die Bauernwirtschaften in der Größe von 10—15 ha v. 17.8.1950 (GBl. DDR 1950, S. 845)]. Auch das Präsidium des Ministerrats nahm für sich in Anspruch, Gesetze der Volkskammer zu ändern. So organisierte es die gesetzlich festgelegte Leitung und Planung der Volkswirtschaft durch nicht einmal verkündete Beschlüsse vom 5.7.1961 und Anfang November 1961 neu. Der Staatsrat erließ verschiedentlich grundlegende Bestimmungen, z. B. über die Planung und Leitung der Volkswirtschaft [Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Planung und Leitung der Volkswirtschaft durch den Ministerrat v. 11.2.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 1)] und über die Aufgaben der Justiz [Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege v. 4.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 21)]. Die Volkskammer erließ sodann auf der Grundlage und in Ausführung der Erlasse Folgegesetze [Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 89); Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 45); Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 57)]. Indessen wurde die Regelung des Wahlverfahrens umgekehrt gehandhabt. Die Volkskammer erließ das Wahlgesetz [Gesetz über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik (Wahlgesetz) v. 31.7.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 97)], und der Staatsrat erließ als Folge- und Durchführungsbestimmung die Wahlordnung [Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Wahlen zur Volkskammer und zu den örtlichen Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik (Wahlordnung) v. 31.7.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 99), der durch den Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Neufassung des Erlasses über die Wahlen zur Volkskammer und zu den örtlichen Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik (Wahlordnung) v. 2.7.1965 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 144) geändert wurde]. Jedoch kann festgestellt werden, daß etwa von 1964 ab der Staatsrat grundlegende Regelungen der Volkskammer überließ. Damit wurde eine Entwicklung angebahnt, in deren Verlauf eine Rangordnung erkennbar wurde. Kennzeichnend für diese Entwicklung ist auch, daß im Gegensatz zu der bis dahin geübten Praxis nach § 25 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 14.11.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 170)die Erlasse des Staatsrates der Volkskammer zur Bestätigung vorgelegt werden mußten - eine Regelung, die in Art. 71 Abs. 1 Satz 2 a. F. Verfassungsrang erhalten hatte.

11 b) In eine Betrachtung der Rangordnung der Normen einzubeziehen sind auch die Beschlüsse der höchsten Gremien der SED (s. Rz. 46 zu Art. 1). Zweifellos gehören sie nicht zu dem Recht, das von den Organen des Staates (im engeren Sinne, also von denen der Staatsorganisation) (s. Rz. 23, 24 zu Art. 1) gesetzt wird. Aber noch immer gilt die These von Siegfried Petzold (Die Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands . . ., S. 666): »Die Beschlüsse der Partei sind das feste Fundament, auf dem das sozialistische Recht aufbaut. Sie bestimmen sein inneres Wesen.« Ihre rechtliche Qualifizierung hat von der Erkenntnis auszugehen, daß der sozialistische Staat zum politischen System der sozialistischen Gesellschaft unter der Suprematie der SED gehört (s. Rz. 23, 24 zu Art. 1). Die Suprematie der SED (s. Rz. 28-50 zu Art. 1) hat zur Folge, daß die Beschlüsse ihrer obersten Organe die Organe der Staatsorganisation und die der Gesellschaftsorganisation verpflichten. Sie haben daher zwingenden Charakter, sind also Normen.
Die Existenz eines nicht durch die Staatsorganisation gesetzten Rechts in Gestalt des Gewohnheitsrechts ist keine ungewöhnliche Erscheinung. Es kann unter dem Begriff der »Sozialnormen« verstanden werden. Auch die Beschlüsse der obersten Gremien der Partei können als »Sozialnormen« verstanden werden (für die Verhältnisse in der Sowjetunion: Klaus Westen, Die Kommunistische Partei der Sowjetunion und der Sowjetstaat - eine verfassungsrechtliche Untersuchung, S. 271 ff.). Im Unterschied zum Gewohnheitsrecht beruhen die Beschlüsse der Partei aber nicht auf einer Übung seit unvordenklicher Zeit und der allgemeinen Anerkennung durch die Rechtsgenossen, sondern auf der spezifischen Stellung der marxistisch-leninistischen Partei im sozialistischen Staat. Soweit sie die Organe der Staatsorganisation verpflichten, geht diese Verpflichtung auf die Transformation der Parteibeschlüsse in das von ihnen gesetzte Recht. Dieser zwingende Charakter der Parteibeschlüsse wird evident, wenn es in § 14 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (MinRG) v. 16.10.1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 253) heißt, die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane seien verpflichtet, nicht nur die Durchführung der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften, sondern vor allem die »Durchführung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse« zu sichern.
(Wegen der ausnahmsweisen gemeinsamen Setzung von Rechtsnormen durch das ZK der SED und den Ministerrat s. Rz. 23 zu Art. 78).

12 c) Rang der Verfassung. Innerhalb des von der Staatsorganisation gesetzten Rechts steht die Verfassung obenan. Ihr darf keine andere Rechtsvorschrift widersprechen (Art. 89 Abs. 3 Satz 1).

13 d) Rang der anderen Rechtsnormen. Im von Staatsorganen nach der Verfassung gesetzten Recht rangieren die von der Volkskammer erlassenen Gesetze an erster Stelle. Der Ministerrat hat nach Art. 78 Abs. 2 im Rahmen der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer Verordnungen zu erlassen und Beschlüsse zu fassen. Die vom Ministerrat erlassenen Rechtsnormen stehen daher im Rang den Gesetzen nach. Dasselbe gilt für die vom Präsidium des Ministerrats erlassenen Rechtsnormen, weil dieses nach § 11 Abs. 2 Ministerratsgesetz zwischen den Tagungen des Ministerrats dessen Funktionen wahrnimmt.
Die von den Mitgliedern des Ministerrats und den Leitern zentraler Staatsorgane erlassenen Anordnungen und Durchführungsbestimmungen rangieren danach. Das ergibt sich daraus, daß sie in der Rangfolge der von zentralen Staatsorganen erlassenen Rechtsnormen an letzter Stelle genannt werden. Da die Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 nur für ihre Organe und Einrichtungen sowie für die Volksvertretungen, Gemeinschaften und Bürger ihres Gebietes verbindlich sind, ist ihr Geltungsbereich örtlich begrenzt. Daraus sowie aus der Unterstellung der örtlichen Volksvertretungen unter die jeweils höheren entsprechend dem Strukturprinzip des demokratischen Zentralismus ergibt sich, daß die von ihnen gesetzten Rechtsnormen noch unter den Anordnungen und Durchführungsbestimmungen der Mitglieder des Ministerrates und der Leiter zentraler Staatsorgane stehen. Die nur innerhalb eines Kombinats oder eines VEB geltenden Normen (s. Rz. 14 zu Art. 48) dürfen nur aufgrund von Rechtsvorschriften erlassen werden [§ 29 Abs. 1 und 5 Verordnung über die Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe v. 8.11.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 355); § 91 Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185)]. Sie stehen also im Range allen Rechtsvorschriften nach.


4. Zahl der Gesetze

14 Daß der Inhalt der Gesetze nur die Regelung von Grundfragen ist, läßt sich aus ihrer Zahl ersehen. Im Jahr 1962 erließ die Volkskammer einschließlich der Gesetze über den Volkswirtschaftsplan und den Staatshaushaltsplan und der Gesetze über Staatsverträge vierzehn Gesetze, 1963 zehn Gesetze, 1964 sieben Gesetze, 1965 sieben Gesetze, 1966 sechzehn Gesetze, 1967 dreizehn Gesetze, 1968 sechzehn Gesetze und die Verfassung, 1969 acht Gesetze, 1970 zwölf Gesetze, 1971 sechs Gesetze, 1972 zwölf Gesetze, 1973 elf Gesetze, 1974 zwölf Gesetze, 1975 zwölf Gesetze, 1976 elf Gesetze, 1977 acht Gesetze, 1978 vier Gesetze, 1979 elf Gesetze und 1980 fünf Gesetze.

III. Die Kompetenz zur Festlegung der Hauptregeln für das Zusammenwirken der Bürger, Gemeinschaften und Staatsorgane sowie deren Aufgaben bei der Durchführung der staatlichen Pläne

1. Organisationsgewalt

15 Art. 49 Abs. 2 schließt die Organisationsgewalt der Volkskammer ein. Aus der Kompetenz zur Festlegung von Hauptregeln für das Zusammenwirken der Bürger, Gemeinschaften und Staatsorgane sowie deren Aufgaben bei der Durchführung der staatlichen Pläne folgt, daß sie auch die Organisation dazu schaffen darf.


2. Kompetenzkompetenz

16 Art. 49 Abs. 3 schließt die Kompetenzkompetenz der Volkskammer ein. Sie hat die Kompetenz, die Kompetenzen ihrer untergeordneten Staatsorgane zu bestimmen.

IV. Die Kompetenz zur Verwirklichung der Gesetze und Beschlüsse

1. Funktion der Vollziehung und Kontrolle

17 Die Kompetenz zur Verwirklichung der Gesetze und der Beschlüsse, die die Volkskammer zu erlassen hat, ist in Art. 49 Abs. 3 Satz 1 festgelegt. Dieser schließt an Art. 48 Abs. 2 Satz 3 an. Mit dieser Kompetenz übt sie die Funktion der Vollziehung und Kontrolle aus (s. Rz. 29, 30 zu Art. 5).


2. Seltenheit der Ausübung der Funktion durch das Plenum der Volkskammer

18 Nur in seltenen Fällen übt das Plenum der Volkskammer diese Kompetenz aus. Im wesentlichen geschieht das, wenn sie Berichte von Staatsorganen entgegennimmt und darüber Beschlüsse faßt (s. Rz. 5 zu Art. 49). Ein wichtiger Fall ist die Entgegennahme der Haushaltsrechnung, die vom Ministerrat vorgelegt wird, und seine darauf folgende Entlastung nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Staatshaushaltsordnung der DDR vom 13.12.1968 [So die jährlichen Beschlüsse, durch die die Haushaltsrechnung nach § 3 Abs. 3 Gesetz über die Staatshaushaltsordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 13.12.1968 (GBl. DDR I 1968, S. 383) bestätigt und dem Ministerrat Entlastung erteilt wird, so etwa: Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik über die Bestätigung der Haushaltsrechnung für das Jahr 1976 und die Entlastung des Ministerrates v. 21.12.1977 (GBl. DDR I 1977, S. 420); Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik über die Bestätigung der Haushaltsrechnung für das Jahr 1977 und Entlastung des Ministerrats v. 13.10.1978 (GBl. DDR I 1978, S. 382); Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik über die Bestätigung der Haushaltsrechnung für das Jahr 1980 und Entlastung des Ministerrates v. 26.6.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 265)]. Vor allem übt die Volkskammer die Kompetenz durch den Ministerrat (Art. 78 Abs. 1 Satz 1), der als Exekutivorgan ihr verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist (Art. 76 Abs. 1 Satz 3), sowie ihre Ausschüsse (Art. 61 Abs. 1 Satz 2) aus.

V. Die Kompetenz zur Bestimmung der Grundsätze der Tätigkeit der obersten Staatsorgane

1. Zusammenhang mit Art. 50

19 Art. 49 Abs. 3 Satz 2 steht in Zusammenhang mit Art. 50. Die Volkskammer bestimmt die Grundsätze der Tätigkeit der Organe, deren Vorsitzende und Mitglieder (hinsichtlich des Nationalen Verteidigungsrates [NVR] freilich nur den Vorsitzenden) sie zu wählen hat und abberufen kann.


2. Tätigkeit der obersten Staatsorgane entsprechend ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen

20 Welche Tätigkeiten die in Art. 49 Abs. 3 Satz 2 genannten Staatsorgane auszuüben haben, ergibt sich aus den Kompetenzen, die ihnen die Verfassung zuweist. Diese sind für den Staatsrat in Art. 66, 70-77, für den Ministerrat in Art. 76-78, für den NVR in Art. 73, für das Oberste Gericht in Art. 92, 93 und für den Generalstaatsanwalt in Art. 97 und 98 Abs. 1 festgelegt. Einzelheiten sind in der einfachen Gesetzgebung enthalten, so für den Ministerrat im Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (MinRG) v. 16.10.1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 253) und für den NVR im Gesetz über die Bildung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 10.2.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 89) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bildung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.11.1964 (GBl. DDR Ⅰ 1964, S. 139).


3. Form der Kompetenzausübung

21 Die Form, in der die Kompetenz zur Bestimmung der Grundsätze der Tätigkeit der obersten Staatsorgane ausgeübt wird, ist die des Gesetzes oder des Beschlusses (Lehrbuch »Staatsrecht der DDR«, S. 327). Überwiegend wird die Form des Gesetzes gewählt, das auch die Organisation festlegt. Das ist geschehen im Ministerratsgesetz 1972 20 für den Ministerrat, in § 2 Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Landesverteidigungsgesetz) v. 13.10.1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 377) für den NVR, im Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) - v. 27.9.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 457) für das Oberste Gericht, im Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 93) für den Generalstaatsanwalt.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 920-927 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 1, Art. 49, Rz. 1-21, S. 920-927).

Dokumentation Artikel 49 der Verfassung der DDR; Artikel 49 des Kapitels 1 (Die Volkskammer) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 214) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 446). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Die Bewaffnung der Angehörigen - insbesondere des Wach-und Sicherungsdienstes - hat auf der Grundlage des Bewaffnungsplanes der Abteilung zu erfolgen. Die Bewaffnung und materiell-technische Ausrüstung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Untersuc hungshaftanstalt Anforderungen, die Sicherheit und Ordnung bei der Absicherung und Beaufsichtigung von. - Absicherung der weiblichen bei Betreuer Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von.

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